Beschluss
14 E 80/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0206.14E80.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 2757/13 vor dem Verwaltungsgericht Aachen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Die gegen die Bewertung der Diplomarbeit als "nicht bestanden 5,0" gerichtete Klage erweist sich nach den im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstäben als unbegründet, da die Bewertung rechtsfehlerfrei ist. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Architektur an der Beklagten vom 26. Juni 1998 i. d. F. der Änderungsordnung vom 10. August 2009 (DPO) gilt eine Diplomarbeit als "nicht bestanden 5,0" bewertet, wenn sie nicht fristgemäß abgeliefert wird. Hier war nach dem Akteninhalt die Arbeit ursprünglich bis zum 28. Juni 2013 abzugeben. Die Prüfer Prof. X. und Prof. C. haben die Abgabefrist eigenmächtig bis zum 2. Juli 2013 verlängert. Dies erweist sich als rechtswidrig, da für die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Diplomarbeit gemäß § 21 Abs. 6 Satz 5 DPO der Prüfungsausschuss zuständig ist. Desungeachtet hat die Klägerin weder diese Frist eingehalten, noch die Arbeit zumindest binnen vier Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Bearbeitungsfrist, also bis zum 26. Juli 2013, abgegeben. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war jedoch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß § 21 Abs. 6 Satz 5 DPO möglich. Die bloße Behauptung in der Beschwerde, die Klägerin habe die Diplomarbeit zweimal als E-Mail zugesandt, lässt in keiner Weise eine fristgerechte Abgabe erkennen, zumal die Klägerin ausweislich der bei den Akten befindlichen E-Mail vom 4. September 2013 noch darum bat, die abgeschlossene Diplomarbeit abgeben zu dürfen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass überhaupt ein Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit bestanden hat. Die eingereichten Atteste sind dafür substanzlos und bescheinigen alleine eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Unfähigkeit zur Bearbeitung der Diplomarbeit. Beim Attest des Dr. medic. (Ro) M. ist selbst die Qualität eines medizinischen Attestes nicht erkennbar, da es einen Hinderungsgrund zur zeitgerechten Abgabe wegen "schwerwiegender Beeinträchtigung aufgrund einer Schikane" bescheinigt. Erst das Attest der Ärzte Q. und M. vom 10. Januar 2014 enthält überhaupt eine Diagnose. Auch wenn die Leistungsfähigkeit eines Prüflings im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen nur für einen vorübergehenden Zeitraum dem Grunde nach vermindert ist, kommt kein Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung, sondern allenfalls ein Rücktritt von der Prüfung in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2012 ‑ 14 E 467/12 ‑, NRWE Rn. 3 f. Für eine zum Nachteilsausgleich berechtigende Behinderung der Klägerin ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil schließt die Diagnose im Attest vom 10. Januar 2014, das eine psychische Störung bescheinigt, einen Nachteilsausgleich aus, da diese allenfalls zu einem Rücktritt berechtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.