Beschluss
8 A 2190/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0128.8A2190.11.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2011 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. 1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG verneint, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine entscheidungstragende Auffassung, die Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen habe keine nachteiligen Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, maßgeblich darauf gestützt, dass die streitgegenständlichen Informationen gemäß § 11 Abs. 1 der 12. BImSchV i.V.m. Anhang 5 zu dieser Verordnung ohnehin öffentlich zugänglich seien. Aus diesem Grund stehe fest, dass sich die Eingriffswahrscheinlichkeit aufgrund der Bekanntgabe dieser Informationen nicht erhöhe. Aus dem Kontext der Ausführungen des Verwaltungsgerichts und dem dort zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141, juris Rn. 37 ergibt sich, dass mit dem Begriff „Eingriffswahrscheinlichkeit“ die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Nachteilen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit gemeint ist. Nach Ansicht der Klägerin verkennt das Verwaltungsgericht, dass der Betreiber eines der Störfallverordnung unterfallenden Betriebsbereichs nur die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffenen Personen und Einrichtungen zu informieren habe und aufgrund dieser Informationen gerade keine Liste mit allen Anlagen und deren Adressen an die allgemeine Öffentlichkeit gelange. Dabei lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass der Betreiber eines § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 der 12. BImSchV unterfallenden Betriebsbereichs - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - nicht nur alle Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, zumindest in dem in Anhang 5 zur 12. BImSchV vorgesehenen Umfang zu informieren hat (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV), sondern dass diese Informationen darüber hinaus der gesamten Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BImSchV). Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: April 2013, § 11 der 12. BImSchV Rn. 7. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die gemäß § 3 Abs. 1 UIG erfolgende Bekanntgabe bestimmter Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts von Nachteilen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit erhöht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141, juris Rn. 37. Dass dies hier der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Sind die streitgegenständlichen (und weitere in Anhang V zur 12. BImSchV aufgeführte) Informationen - wie dargelegt - schon jetzt für jedermann frei zugänglich, so erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, inwieweit die Zusammenführung dieser Informationen in einem Dokument die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Nachteilen für bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit in relevantem Umfang erhöhen soll. Angesichts dessen ist auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zur Auslegung des Begriffs “öffentliche Sicherheit“, zum Maßstab für die Wahrscheinlichkeitsprognose und zur Aktualität dieser Prognose nicht weiter einzugehen. 2. Die weitere Rüge der Klägerin, der Schutz personenbezogener Daten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) schließe den Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen aus, ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat u.a. dargelegt, dass die streitgegenständlichen Informationen bereits allgemein zugänglich seien. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit gerade die (weitere) Bekanntgabe bereits öffentlich zugänglicher Daten bzw. deren Zusammenfassung in einem Dokument zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen Betroffener führen soll. Sofern die von der Klägerin pauschal behaupteten Beeinträchtigungen (z.B. Schüren von Ängsten in der Bevölkerung, Gefahren für Inhaber und Mitarbeiter der Klägerin im privaten Bereich, Prangerwirkung) überhaupt drohen sollten, bestünden diese schon aufgrund der unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegebenen freien Zugänglichkeit der streitgegenständlichen Informationen. Die Zusammenfassung dieser Informationen in einer Liste ist auch unabhängig von einem auf § 3 Abs. 1 UIG gestützten Auskunftsbegehren möglich, indem die bereits öffentlich zugänglichen Informationen zusammen getragen werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten sowohl in Bezug auf die Klägerin - einer juristischen Person - als auch in Bezug auf die Betroffenheit natürlicher Personen wie z.B. Inhaber oder Angestellte der Klägerin. Dementsprechend sind die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG auf juristische Personen für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Begriff „besondere Schwierigkeiten“ ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 ‑ 8 A 1670/11 -, Abdruck Bl. 2; Seibert, in Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 106. Diese Voraussetzungen liegen hier - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht vor. Ob weitere vom Verwaltungsgericht oder der Klägerin angesprochene Rechtsfragen, deren Klärung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht notwendig ist, die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden, oder ob die Klärung dieser Rechtsfragen einen erheblichen Begründungsaufwand erfordern, ist unerheblich. III. Wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 VwGO) ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtmittelverfahren erhebliche und im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO); Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 127. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, wie der Begriff „öffentliche Sicherheit“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 UIG auszulegen ist, sowie die weitere von ihr aufgeworfene Frage, ob ein Gericht im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung über nachteilige Auswirkungen der Umweltinformationen unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO auf mehrere Jahre alte und zurückliegende Einschätzungen zurückgreifen darf, ohne aktuelle und dem jeweiligen Beurteilungszeitraum entsprechende Einschätzungen einzuholen, würden sich in einem Berufungsverfahren aus den bereits dargelegten Gründen nicht stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).