Beschluss
2 B 1405/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0124.2B1405.13.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem von der Antragstellerin gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. Juli 2013 ‑ Az. 6031/00255/13 ‑ erhobene Anfechtungsklage ‑ 4 K 6190/13 ‑ anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die angefochtene Baugenehmigung sei nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bereits mangels öffentlich-rechtlich gesicherter Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche und damit wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW rechtswidrig. Die objektive Rechtswidrigkeit führe auch zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin. Zwar sei § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW keine (unmittelbar) nachbarschützende Norm. Der Antragstellerin stehe aber ein sich aus Art. 14 GG ergebender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu, weil sie infolge des Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirke. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung und Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich die angefochtene drittbegünstigende Baugenehmigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich nachbarrechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse des betroffenen Nachbarn die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich die Baugenehmigung demgegenüber als offensichtlich nachbarrechtskonform dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse der Genehmigungsbehörde bzw. des Bauherrn. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen der Behörde und des Bauherrn einerseits und dem Interesse des betroffenen Nachbarn an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt hier das Vollzugsinteresse des Beigeladen an der Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung vom 4. Juli 2013 zur Errichtung von drei Garagen und eines Carports sowie zur Legalisierung eines Besprechungsraums und einer Außentreppe auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 930 und 931 (B. Q.---straße 119a) das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht von einer offensichtlichen Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung ausgegangen werden. Die Erfolgsaussichten erscheinen vielmehr offen, wobei gewichtige Anhaltspunkte die allgemeine Folgenabwägung vorsteuernd dafür sprechen, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzt (1.). Die danach gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (2.). 1. a) Eine offensichtliche Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung folgt nicht schon daraus, dass es an einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zwingend erforderlichen öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen durch eine sog. Erschließungsbaulast fehlt. Nach dem Baulastenverzeichnis von T. , Baulastenblatt-Nr.1384 ist am 4. August 1998 bzw. 26. Mai 1999 in Bezug u.a. auf das Grundstück der Antragstellerin Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 903, 928, 929 (eingetragen im Grundbuch von T. , Blatt 1903, übertragen nach Blatt 3094) und das Grundstück des Beigeladenen Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 930 und 931 (eingetragen im Grundbuch von T. , Blatt 1903, übertragen nach Blatt 2085) eine Vereinigungsbaulast eingetragen worden. Nach dieser wird (nur) die öffentlich-rechtliche Verpflichtung übernommen, „das öffentliche Baurecht so einzuhalten (...), als ob diese Grundstücke ein einziges Grundstück im Rechtssinne gemäß § 4 Abs. 2 BauO NRW bilden“. Diese Vereinigungsbaulast führt im Innenverhältnis zwischen den neu gebildeten Grundstücken dazu, dass es ungeachtet der Teilung für die Beurteilung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Gesamtvorhabens bei einem Grundstück bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 ‑ 10 B 229/10 ‑, juris Rn.26. Eine Vereinigungsbaulast dürfte allerdings, wie der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verdeutlicht, grundsätzlich nur anwendbar sein, um die Lage eines Gebäudes auf mehrere Grundstücke über die Grundstücksgrenze hinweg abzusichern. Das Rechtsinstitut dient indes nicht der Vereinfachung des Verfahrens zur Bestellung von Baulasten wie etwa einer Erschließungsbaulast zur Absicherung der Erschließung eines Vorhabens auf einem sog. Hinterliegergrundstück. Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 4 Rn. 113 und Wenzel, in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW § 83 Rn. 33. Ungeachtet dessen und ungeachtet der Frage, ob der eingetragenen Vereinigungsbaulast im konkreten Einzelfall etwa aus dem Erklärungszusammenhang der Verpflichtungserklärung heraus und mit Blick auf die besondere Grundstückssituation einschließlich der vorhandenen Bebauung mit einem Betriebsleiterwohnhaus ‑ wie vom Antragsgegner angenommen ‑ eine weitere Regelungskraft beigemessen werden könnte, kann nach der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls eine offensichtliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht festgestellt werden. Dies gilt auch soweit sie geltend macht, das Vorhabengrundstück könne mangels Zufahrtmöglichkeit nicht ordnungsgemäß durch die Feuerwehr angefahren werden. Denn die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 BauO NRW bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse, die Zugänglichkeit eines jeden Gebäudes v.a. aus Gründen der Gefahrenabwehr zu gewährleisten, vermitteln aber keine nachbarschützende Wirkung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Oktober 2009 ‑ 7 A 2548/08 ‑, BRS 74 Nr. 132 und vom 9. April 1969 ‑ VII A 1037/67 ‑, BRS 22 Nr. 189. Eine offensichtliche Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 14 GG kann insofern ebenfalls nicht festgestellt werden. Anerkannt ist zwar, dass ein Nachbar ein Abwehrrecht haben kann, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1976 ‑ IV C 7.74 ‑, juris Rn. 27 vom 4. Juni 1996 ‑ 4 C 15.95 ‑, juris Rn. 20; Beschluss vom 11. Mai 1998 ‑ 4 B 45.98 ‑, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 ‑ 7 A 2546/08 ‑, juris Rn. 73. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirkt sich jedoch nach derzeitiger Erkenntnislage nicht zwingend in Richtung Duldung eines solchen Notwegrechts zu Lasten der Antragstellerin aus. Ein Notwegrecht wird nach § 917 Abs. 1 BGB nur begründet, soweit einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Eine Verbindung des Vorhabengrundstücks zum öffentlichen Straßennetz über das Grundstück der Antragstellerin besteht indes bereits heute und der darüber abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr ist von der Antragstellerin jenseits der erteilten Baugenehmigung mit Blick auf das im Grundbuch eingetragene Wegerecht zu dulden. Im Umfang dieser ohnehin bestehenden dinglichen Grundstücksbelastung kann die Baugenehmigung eine Rechtsverschlechterung in Richtung Duldung eines Notwegrechts mithin von vornherein nicht bewirken. Ein Abwehrrecht könnte die Antragstellerin unter Hinweis auf die fehlende Erschließungsbaulast danach allenfalls beanspruchen, wenn das dinglich gesicherte Wegerecht die Nutzung des Vorhabengrundstücks zu dem hier streitgegenständlichen Vorhaben von vornherein nicht erfasste oder das Vorhaben nach Maßgabe des § 917 Abs. 1 BGB jenseits dessen eine Zufahrt in anderer Lage oder in anderem Ausmaß erforderte. Namentlich letzteres bedarf näherer Klärung im Hauptsacheverfahren. Im Einzelnen gilt: Im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks Flur 13, Flurstücke 930 und 931 an den Beigeladenen und der geplanten bzw. erfolgten Bebauung des Grundstücks mit einem Betriebsleiterwohnhaus nebst Büro und Garage wurde zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin Flur 13, Flurstücke 903 und 928 aufgrund notariellen Vertrags vom 28. Juli 1999 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) im Sinne des § 1018 BGB für die jeweiligen Eigentümer der Grundstück Flur 13, Flurstücke 930 und 931 begründet, die im Grundbuch von T. , Blatt 1903 am 29. Oktober 1999 eingetragen und zwischenzeitlich zu Blatt 3094 Abteilung II übertragen worden ist. Ausweislich der mit notariellem Vertrag vom 28. Juli 1999 begründeten Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 930 und 931 (hier: der Beigeladene) berechtigt, die Flurstücke 928 und 903 in der gesamten Länge und einer Breite von ca. 3 m jederzeit zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (vgl. hierzu auch das von dem Beigeladenen eingereichte Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2013 ‑ 4 O 436/11 ‑ betreffend die zivilgerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen). Die Antragstellerin hat damit dem Beigeladenen ein dinglich gesichertes Wegerecht in einer Breite von ca. 3 m zu seinem Grundstück eingeräumt, ohne dass eine Beschränkung auf bestimmte Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück erkennbar geworden bzw. nach außen getreten wäre. Dass dessen ungeachtet die Grunddienstbarkeit die Nutzung des Vorhabengrundstücks zu dem hier angegriffenen Vorhaben nicht erfassen sollte, ist nicht ersichtlich. Geschäftsgrundlage der Bestellung war nach Aktenlage die gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorgaben. Nichts anderes gilt, wenn seinerzeit nur die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Vorhabengrundstück in Rede gestanden haben sollte. Die Befürchtung, dass die Antragstellerin mit einem über dieses Wegerecht hinausgehenden Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB belastet werden könnte, wäre danach nur dann begründet, wenn der Beigeladene für die ordnungsgemäße Benutzung (vgl. § 917 Abs. 1 BGB) seines Grundstücks im Sinne der Baugenehmigung (insbesondere die Nutzung der Garagen mit einer Torbreite von 5 Metern) über dieses dinglich gesicherte Wegerecht hinaus eine Zufahrt von mehr als drei Meter Breite oder in anderer Lage zwingend benötigte und keine anderweitige Erschließung möglich wäre. Die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB ist dabei nicht von den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks abhängig, sondern orientiert sich daran, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Vgl. BGH, Teilurteil vom 5. Juni 2009 ‑ V ZR 117/08 ‑, juris Rn. 15. Ob davon ausgehend eine angemessene und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Nutzung des Vorhabengrundstücks auch unter Einbeziehung der genehmigten baulichen Anlagen und Nutzung eine weitergehende Ausnutzung des Grundstücks der Antragstellerin zwingend erfordert, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Einerseits wird durch den von dem Beigeladenen gestellten Bauantrag vom 6. Februar 2013 nicht hinreichend deutlich, dass nur das von der Antragstellerin eingeräumte Wegerecht von 3 m für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. So verläuft die in dem amtlichen Lageplan zum Bauantrag eingezeichnete und als geplant bezeichnete Zufahrt teilweise abweichend von der Lage des dem Beigeladenen eingeräumten Wegerechts und überschreitet auch die dinglich gesicherte Breite von 3 m. Anderseits erscheint es mit Blick auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben, das nach der Betriebsbeschreibung im Wesentlichen neben der Legalisierung eines vorhandenen Besprechungsraums die Unterstellmöglichkeiten für Mobile Bohr- und Fräsgeräte, Zubehör und Betriebsfahrzeuge vorsieht, nach erster Einschätzung durchaus plausibel, dass es zur Andienung nicht notwendigerweise auf solche Fahrzeuge angewiesen ist, die eine mehr als 3 m breite Zuwegung zu dem Vorhaben benötigen. Dass der Beigeladene zu einer ordnungsgemäßen Benutzung seines Grundstücks zwingend eine in der Breite über das Wegerecht hinausgehende Zufahrt benötigt, wird auch weder von der Antragstellerin noch von dem Beigeladenen selbst im vorliegenden Verfahren behauptet. Der Beigeladene trägt mit seinem Beschwerdevorbringen im Gegenteil vor, dass die vorhandene, dinglich gesicherte Zuwegung (in einer Breite von 3 m) bereits ausreiche, um den Zu- und Abgangsverkehr aufzunehmen. Die Größe der Garagentore lasse es zu, mittels Gabelstapler bequem die mobilen Bearbeitungsgeräte und Anhänger zu be- und entladen. Diese Angaben stehen in Einklang mit dem Vorbringen des Antragsgegners, wonach eine Mindestbreite von hier rund 3 m für dieses Grundstück mit dieser untergeordneten gewerblichen Nutzung („hier befindet sich kein Logistikzentrum, sondern im Regelfall wird die Zufahrt nur überwiegend von firmeneigenen Kleingewerbefahrzeugen genutzt“) mehr als ausreichend sei. b) Die Antragstellerin ist durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich auch nicht in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 GG wegen eines (zwangsläufigen) Notleitungsrechts für Abwasserleitung betroffen. Es ist schon nicht von der Antragstellerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin in Anknüpfung an die erteilte Baugenehmigung die Duldungspflicht zur Verlegung einer Abwasserleitung zu befürchten hätte. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass eine entsprechende Erschließungsbaulast fehlt und die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit „Wegerecht“ ein entsprechendes Leitungsrecht zumindest nicht ausdrücklich mit umfasst, worauf insbesondere die Gemeinde T. im Rahmen ihrer Beteiligung ausdrücklich hingewiesen hat. Denn auf dem Grundstück der Antragstellerin befinden sich bereits Versorgungs- oder Abwasserleitungen, an die das auf dem Vorhabengrundstück schon vorhandene Betriebsleiterwohnhaus des Beigeladenen im Einvernehmen mit der Antragstellerin und unter Zahlung entsprechender „Erschließungskosten“ in Höhe von insgesamt 23.550,00 DM (vgl. § 3 1.b) des notariellen Kaufvertrages vom 28. Juli 1999) angeschlossen ist. Hinsichtlich der nunmehr genehmigten Bauvorhaben ist nichts dafür ersichtlich, dass zusätzliche Leitungen für beispielweise Wasseranschlüsse geplant sind; das Regenwasser soll weiterhin im Erdreich des jeweiligen Grundstücks versickern. Dass es in Folge dessen zu anderweitigen - auch dem Gebot der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme widersprechenden - Unzuträglichkeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Für die von der Antragstellerin angesprochene Gefahr von Überschwemmungen infolge unzureichender Anbindung an den öffentlichen Kanal spricht nach Aktenlage nichts. Der zuständige Fachbereich des Antragsgegners hat im Baugenehmigungsverfahren keine diesbezüglichen Bedenken geäußert. Die Gemeinde T. hat ebenfalls keine Einwendungen erhoben, wenn auch unter Hinweis, dass für die Regenwasserversickerung eine wasserbehördliche Erlaubnis erforderlich sei. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen § 13 der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Gemeinde T. vom 21. Dezember 2010 berufen kann, der ihrerseits grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zukommt. c) Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. Insbesondere kann die Antragstellerin für sich keine Abwehrrechte aus dem in § 15 Abs.1 BauNVO einfachrechtlich konkretisierten Rücksichtnahmegebot herleiten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot nur verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der Interessen des Bauherrn das Maß dessen überschritten ist, was noch zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 ‑ 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 - juris Rn. 40, und vom 29. März 2012 - 2 A 83/11 -, S. 16 des amtlichen Abdrucks, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 2 B 553/13 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sind angesichts der Lage der Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 6 „Gewerbegebiet“ T. festgesetzten Gewerbegebiets weder im Hinblick auf die genehmigte Bausubstanz noch auf die in Aussicht genommene Nutzung der Garagen und des Besprechungsraums ersichtlich. Gleiches gilt auch für die Anlegung bzw. Nutzung der Zufahrt. 2. Sind nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, hat eine weitergehende Interessenabwägung zu erfolgen, die in erster Linie die Folgen einer Suspendierung der Baugenehmigung für den Beigeladenen bzw. des Weiterbaus des genehmigten Vorhabens für die Antragstellerin zu berücksichtigen hat. Diese Abwägung führt dazu, dass der Antragstellerin eine weitere Ausnutzung der Baugenehmigung durch den Beigeladenen zuzumuten ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass - wie dargelegt ‑ mit der Errichtung der Garagen und des Carports sowie der Legalisierung des Besprechungszimmers und der Außentreppe für die Antragstellerin voraussichtlich keine tatsächlichen unzumutbaren Beeinträchtigungen einhergehen. Danach kann die Prüfung der Frage, ob die Realisierung des Vorhabens zwingend ein Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu Lasten der Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht auslöst, der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Dies gilt umso mehr als nach der Einlassung des Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nichts Konkretes dafür ersichtlich ist, dass der Beigeladene unter Berufung auf die Baugenehmigung das Grundstück der Antragstellerin jenseits des bestehenden dinglichen Wegerechts unter Berufung auf ein Notwegrecht in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass eine Nutzung der Garagen unter Inanspruchnahme einer (nur) ca. 3 m breiten Zufahrt, mithin auch ohne Inanspruchnahme von anderweitigen Grundstücksflächen der Antragstellerin, für den Beigeladenen sinnvoll sein kann und daher mit dem dauerhaften Bestand der Garagen zu rechnen ist. Zudem ließe sich eine rechtlich denkbare und vom Verwaltungsgericht angenommene Nachbarrechtsverletzung ausräumen durch eine entsprechende Modifizierung/Konkretisierung des Bauantrags des Beigeladenen, etwa der Baubeschreibung und des Lageplans, dass für das Vorhaben nur das bestehende (dinglich gesicherte) Wegerecht in einer Breite von ca. 3 m in Anspruch genommen werden soll und auch nur in Anspruch genommen zu werden braucht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).