OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 E 1181/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0124.14E1181.13.00
2mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Es kann dahin stehen, ob die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen ist, weil der Kläger anders als nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlich nicht glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung nach seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einmal zum Teil oder in Raten aufbringen zu können. Dafür spricht einiges: Abgesehen von der Frage, ob das Vermögen des Klägers, nämlich sein Eigentum an einem Wohnhaus in X. , die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließt, finden sich in der erstinstanzlich eingereichten Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 30. Juni 2013 hinsichtlich der stets auszufüllenden Rubrik C (Unterhaltsleistungen) keinerlei Eintragungen. Im Übrigen ist die Erklärung auch ansonsten inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Kläger beschreibt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 650 Euro - wobei er den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe 134,71 Euro geltend macht - und daneben lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 700 Euro, will aber monatlich Wohnkosten in Höhe von 380 Euro sowie 757,33 Euro für einen Ratenkredit und vierteljährliche Zahlungen in Höhe von 253,92 Euro an die Gemeindekasse X. aufbringen. Andere Einnahmen verneint er unter der Rubrik E ausdrücklich, so dass die Ausgaben die Einkünfte übersteigen und nicht nachvollzogen werden kann, wovon er lebt. Die Beschwerde hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beklagte durfte bei der hinsichtlich der Einkünfte des Klägers im Bewilligungszeitraum anzustellenden Prognoseentscheidung die Zuwendungen der Mutter als Einkommen einstellen. Nach § 15 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ist nämlich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens gemäß § 14 WoGG das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden können. Wenn der Kläger - der gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Beträge nichts einwendet ‑ in der Beschwerdebegründung geltend macht, er brauche sich die Leistungen der Mutter „nicht zurechnen zu lassen, da diese von ihm zurückzuzahlen“ seien, so trifft das nicht zu. Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwandt werden, sind ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220 ff., jedenfalls dann wohngeldrechtlich wie Einnahmen zu behandeln, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.07.2012 - 14 E 510/12 - und vom 26.01.2011 ‑ 14 A 425/10 - sowie Urteil vom 19.03.2012 - 12 A 2137/11 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2008 - 2 LB 43/07 -, FamRZ 2008, 2156. Das ist hier bei dem noch in der Ausbildung befindlichen Kläger der Fall. Schließlich vermag auch der Vortrag des Klägers, die Unterstützung durch seine Mutter sei mit dem Monat Oktober 2013 beendet worden, der Klage nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten zu verhelfen. Denn damit ist die Einkommenssituation des Klägers - vgl. die obigen Ausführungen im 2. Absatz der Gründe - vollends unplausibel geworden. Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers aber nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen, so ist er nach dem Gebot der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln, als hätte er Einkünfte, die dem Betrag seiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220 ff. = juris (dort Rn. 23), In diesem Fall ist die Behörde nach der wohngeldrechtlichen Rechtsprechung berechtigt - wie hier der Sache nach geschehen -, das tatsächliche Einkommen zu schätzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1980 - 8 C 24.79 -, Buchholz 454.71 § 11 WoGG 2 Nr. 2 = juris (dort Rn. 12), Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).