Beschluss
6 B 1453/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0122.6B1453.13.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars auf Anerkennung von Dienst-zeiten im Wechselschichtdienst mit der Folge der Verringerung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars auf Anerkennung von Dienst-zeiten im Wechselschichtdienst mit der Folge der Verringerung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die mit der Beschwerde angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsgrundes tragfähig sind. Denn das Beschwerdegericht kann eine Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn sich – wie hier – die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Die Beschwerde bleibt jedenfalls erfolglos, weil der Antragsteller das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Verringerung der Altersgrenze nicht glaubhaft gemacht hat. Der vom Antragsteller mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Anspruch scheitert daran, dass der Antragsteller seit dem 27. Februar 1997 nicht mehr – wie dies § 115 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG NRW voraussetzen – nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller auf der Wasserschutzpolizeiwache N. (im Folgenden: WSP-Wache N. ) bis zum 26. Februar 1997 Wechselschichtdienst verrichtet hat. Denn aufgrund der Verfügungen der Wasserschutzpolizei vom 8. Januar 1975 und 13. April 1982 war die WSP-Wache N. im Früh-, Spät- und Nachtdienst zu besetzen. Dementsprechend hat der Antragsgegner auch die vom Antragsteller auf dieser Dienststelle bis zum 26. Februar 1997 abgeleisteten Dienstzeiten mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 als Wechselschichtdienstzeiten anerkannt. Die Auffassung des Antragstellers, er leiste auf der WSP-Wache N. nach wie vor Wechselschichtdienst, trifft nicht zu. Die Beamten dieser Dienststelle sind seit dem 27. Februar 1997 nicht mehr nach einem Dienstplan eingesetzt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht gearbeitet wird, vorsieht. Die Wasserschutzpolizei hat in ihrer den Rahmendienstplan für die Wasserschutzpolizeiinspektionen Rhein und Kanäle betreffenden Verfügung vom 26. Februar 1997 ausgeführt, „die Flächenstruktur (...) lässt bei der vorhandenen Personalstärke kein Dienstplanschema [mehr] zu, das eine 24-stündige Präsenz aller Dienststellen ermöglicht“ (Ziffer 1.1). Lediglich die Wasserschutzpolizeihauptwache (WSPHW) N1. sei rund um die Uhr zu besetzen. Alle anderen Dienststellen seien nur im Früh- und Spätdienst von der jeweils dienstverrichtenden Dienstgruppe mit einem Beamten zu besetzen (Ziffer 2.2). Die diese Verfügung ersetzende Verfügung der Wasserschutzpolizei vom 27. Dezember 2011 hat die vorgenannten Bestimmungen in der Sache beibehalten. Auch sie hebt hervor, dass eine „24-stündige Präsenz aller Dienststellen“ nicht möglich sei. Die Dienststellen hätten eine Bootsstreife lediglich im Früh- und Spätdienst zu gewährleisten (Ziffer 2. Satz 1). Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass nach Ziffer 2. Satz 2 der Verfügung vom 27. Dezember 2011 (bzw. Ziffer 2.3 der Verfügung vom 26. Februar 1997) von den Wachen im nördlichen Bereich (WSP-Wachen C. , N. und N1. ) und im südlichen Bereich (WSP-Wachen E. und F. ) „jeweils eine PKW-Streife als Nachtdienst“ zu stellen ist. Denn die Dienststellen haben sich auch nach den Angaben des Antragstellers bei der Verrichtung dieses Nachtdienstes abgewechselt. Dementsprechend war nach dem vom Antragsteller „exemplarisch“ vorgelegten Dienstplan der WSP-N. (für die Zeit vom 19. August bis zum 15. September 2013) lediglich an drei Tagen in der Woche Nachtdienst abzuleisten. Angesichts dessen waren die Beamten dieser Dienststelle nicht, wie eingangs ausgeführt, nach einem Dienstplan eingesetzt, der einen Wechsel der „täglichen“ Arbeitszeit in Wechselschichten, in denen „ununterbrochen“ gearbeitet wird, vorgesehen hat. Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2013 – 2 K 6570/11 – rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller hat bereits nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen die dort getroffenen Feststellungen sein Begehren stützen sollen. Davon abgesehen waren in der angeführten Entscheidung Dienstzeiten (von Mai 1983 bis März 1991) im Streit, für die der einschlägige Dienstplan neben Früh- und Spätdienst auch durchgängig Nachtdienst vorgesehen hat. Dies ist hier indes gerade nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 B 96/13 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).