Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung begehrt. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO wegen der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess setzt u.a. voraus, dass eine entsprechende zivilgerichtliche Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das beklagte Land habe mit Schriftsatz vom 1. September 2011 erklärt, bei einer den Kläger betreffenden Personalauswahlentscheidung werde im Rahmen einer Leistungskonstanzbetrachtung nicht mehr auf die angefochtene Regelbeurteilung vom 8. Juni 2009 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2002 bis 30. September 2005) zurückgegriffen. Mit dieser Erklärung habe sich das ursprüngliche - auf die Aufhebung der Beurteilung gerichtete - Begehren des Klägers erledigt. Die nunmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung zielende Klage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung auch unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteil für einen späteren zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess nicht dargetan. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Die Bejahung eines Feststellungsinteresses i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO wegen der präjudiziellen Wirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess setzt u.a. voraus, dass eine entsprechende zivilgerichtliche Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Schadensersatzprozess muss ernstlich beabsichtigt sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris, und vom 23. März 1988 - 1 WB 105.87 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 A 3996/06 -, juris. Dies substantiiert darzulegen, obliegt dem Kläger. Die pauschale - etwa nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte - Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht. Vgl. auch Nds. OVG, Beschlüsse vom 12. November 2007 - 2 LA 423/07 -, juris, und vom 29. August 2007 - 10 LA 31/06 -, juris. Hiervon ausgehend stellt das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Schadensersatzprozess ernstlich beabsichtige. Zu Recht hat es nicht nur auf seine vagen Formulierungen hingewiesen und die -nicht zuletzt auch in zeitlicher Hinsicht - fehlende Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens hervorgehoben. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, es müsse ausreichen, dass er entschlossen gewesen sei, die Schadensersatzklage nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erheben, verkennt er erneut die Darlegungsanforderungen. Fehl geht sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe verlangt, dass „die Klage beim Landgericht bereits eingereicht worden“ sei, um darlegen zu können, dass ein „wirkliches Interesse am Schadensersatzprozess“ bestehe. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die streitbefangene dienstliche Beurteilung im Verfahren 1 L 291/09 nur summarisch überprüft, und geltend macht, daher sei ihm „sehr wohl eine vollumfängliche gerichtliche“ Überprüfung dieser Beurteilung „im Hauptsacheverfahren zu gewähren“, lässt er unberücksichtigt, dass eine gerichtliche Sachentscheidung nur dann beansprucht werden kann, wenn die Klage zulässig ist, also die nach der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung vorgeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen - hierzu zählt vorliegend u.a. ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO - gegeben sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht; wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Ins Leere geht somit der Einwand des Klägers, die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben sei, hätte sich nicht gestellt, wenn „das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß und zügig gearbeitet“ hätte. Soweit er weiter anführt, das erstinstanzliche Urteil sei auch insoweit offensichtlich rechtswidrig, als das Verwaltungsgericht „wohl meint, dass der Zeitpunkt fehlerhaft gewählt ist und sich mit der Frage befasst, ob die Voraussetzung des § 839 BGB gegeben wäre. Das heißt, das Gericht verneint, dass der Kläger ein Rechtsschutzverfahren gegen die Besetzung der Beamten hätte anstreben müssen, da der § 839 Abs. 3 BGB nicht eingreife“, ist dies nicht nachvollziehbar. Offenbar hat er die § 839 Abs. 3 BGB betreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts missverstanden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die aufgeworfene Rechtsfrage, „wie sich die fehlende mündliche Anhörung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im vorliegenden Fall 1 L 291/09, auf ein Hauptsacheverfahren ausübt, wenn sich die Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, im Wesentlichen auf die angebliche ‚vollumfängliche Prüfung‘ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bezog“, ist schon nicht hinreichend verständlich. Ungeachtet dessen ist nicht, jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum diese Frage für klärungsbedürftig und für entscheidungserheblich gehalten wird. Zudem wird nicht ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist anhand der Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erkennbar. Seine Argumentation, die Verfahrensfehler, die dem Verwaltungsgericht in den Verfahren 1 K 1672/06 und 1 L 291/09 unterlaufen seien, schlügen auf das vorliegende Klageverfahren durch, ist verfehlt. Im Übrigen entbehrt die Annahme des Klägers, dem Verwaltungsgericht seien in den Verfahren 1 K 1672/06 und 1 L 291/09 Verfahrensfehler unterlaufen, jedweder tragfähigen Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).