Beschluss
10 A 2500/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0121.10A2500.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.215,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.215,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder hat sie grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob das geplante Wohnhaus auf dem nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplan liegenden Grundstück Gemarkung T. Flur 26, Flurstück 201, noch zu dem beidseits der X.-straße vorhandenen Bebauungszusammenhang gehöre und dies verneint. Den das Grundstück erfassenden Fluchtlinienplänen komme, unabhängig von ihrer Fortgeltung, keine Aussagekraft für die Frage seiner Bebaubarkeit zu. Insbesondere ergebe sich aus ihnen nichts für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 34 und § 35 BauGB, da ihre Festsetzungen keine positiven Aussagen in Bezug auf die Baulandeigenschaft der von der Straße aus gesehen hinter den Straßen- und Baufluchtlinien liegenden Flächen träfen. Als Außenbereichsvorhaben würde das geplante Wohnhaus öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigen, da es die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und der Darstellung des Baugrundstücks als Waldfläche im Regionalen Flächennutzungsplan widerspreche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage ebenso wie die gegen den zugehörigen Gebührenbescheid gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Seinen grundlegenden rechtlichen Wertungen setzt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit er den Regelungszweck der in dem „Fluchtlinien- und Höhenplan der X.-straße “ vom 10. Oktober 1938 – Plan Nr. 577 – (im Folgenden: Fluchtlinienplan) südöstlich der X.-straße sowie nordwestlich der P.-straße festgesetzten Baufluchtlinien, die sich auch in den drei zeitlich früher beschlossenen Fluchtlinienplänen finden, darin sieht, dass jedenfalls dann, wenn eine Baufluchtlinie neben einer Straßenfluchtlinie festgesetzt ist, erstere eine positive planerische Aussage über die Bebauung der von der Straße aus gesehen hinter der Baufluchtlinie liegende Fläche treffe, ist dies unrichtig. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften: Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875 (GS S. 561) – PrFluchtlG – sind Straßen- und Baufluchtlinien für die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen (auch Gartenanlagen, Spiel- und Erholungsplätzen) in Städten und ländlichen Ortschaften dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend festzusetzen. Daher hat das PrFluchtlG schon nach dem Wortlaut seines § 1 Abs. 1 einen rein straßenbezogenen, nämlich nur den Bau neuer und die Veränderung vorhandener Straßen betreffenden Anwendungsbereich. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes und des Preußischen OVG ausgeführt hat, ermöglichten die Bestimmungen des PrFluchtlG der wegebaupflichtigen Gemeinde unter den darin genannten Voraussetzungen zu regeln, welche Flächen für Straßen und öffentliche Plätze vorbehalten bleiben und deshalb nicht bebaut werden sollten. Die dazu festgelegten Straßen- und Baufluchtlinien kennzeichneten jedoch nicht, wo gebaut werden durfte. Vgl. Strauß/Torney, Straßen- und Baufluchtengesetz, Kommentar, 7. Auflage 1934, § 1 Bemerkung 6. Die Straßenfluchtlinien bildeten regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien, das heißt die Grenzen, über welche hinaus eine Bebauung in Richtung Straße ausgeschlossen war, denn auf der Straßenfläche sollte naturgemäß nicht gebaut werden dürfen. Aus besonderen Gründen konnte auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 PrFluchtlG eine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichend Baufluchtlinie festgesetzt werden. Auch diese traf jedoch keine positive Aussage in Gestalt der Festlegung überbaubarer Grundstücksflächen auf ihrer der Straße abgewandten Seite. Vielmehr trat nach § 11 PrFluchtlG spätestens im Zeitpunkt der Offenlegung des Fluchtlinienplans nach § 8 PrFluchtlG eine Beschränkung der betroffenen Grundeigentümer ein, wonach ihnen bauliche Maßnahmen über die Fluchtlinien hinaus untersagt werden konnten . Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter die Straßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war kein anderer Zweck verbunden als der, die zwischen beiden Linien liegenden Flächen als Vorgärten von Bebauung freizuhalten. Sie sollten als Gartenland angelegt und unterhalten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2004 – 7 A 4005/03 –, juris, unter Hinweis auf: Preußisches OVG, Erkenntnis vom 18. Oktober 1892 – Nr. IV 972 –, Pr. Verwaltungsblatt 1892, 114; Urteil vom 16. April 1912 ‑ IX B 19/11 ‑, Pr. OVGE 61, Nr. 86; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1964 – VII A 935/63 –BRS 15 Nr. 18 und Beschluss vom 25. August 2003 – 10 A 644/01 –, wonach ein Fluchtlinienplan die Anwendung von § 35 BauGB nicht ausschließt. Kern der Straßen- und Baufluchtlinienfestsetzung ist somit immer nur die Anordnung, dass die für die Straßenführung, beziehungsweise die Vorgärten festgesetzten Flächen der Bebauung entzogen sind. Das Recht zur Bebauung der angrenzenden Grundstücke richtet sich nach dem sonstigen Baurecht. Keinen Zweifel hat der Senat auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Lage des Vorhabengrundstücks im Außenbereich. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Notwendige zu den von dem Kläger nicht beanstandeten Rechtsprechungsgrundsätzen zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 34 BauGB und § 35 BauGB ausgeführt. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine Tatsachen auf, derentwegen das Vorhabengrundstück noch als Teil des in einer Entfernung von circa 50 m endenden Bebauungszusammenhangs an der X.-straße oder der in etwa gleichem Abstand südöstlich gelegenen zusammenhängenden Bebauung jenseits der P.‑straße anzusehen sein könnte. Aus dem Umstand, dass die für das Wohnhaus X.‑straße 14 erteilte Baugenehmigung ihrerseits möglicherweise gegen Bauplanungsrecht verstößt, vermag der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung herzuleiten. Ebenso wenig vermag der Senat dem Einwand des Klägers zu folgen, der Darstellung des Regionalen Flächennutzungsplans komme für das Baugrundstück keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Denn die Teilfläche des Flurstücks 201, auf der das Wohnhaus geplant ist, ist derzeit dicht mit Bäumen bewachsen und entspricht daher der Darstellung des Regionalen Flächennutzungsplans als Waldfläche. Auf eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, nämlich die vom Verwaltungsgericht ebenfalls angenommene Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Gleichwohl stellt das Zulassungsvorbringen die im angegriffenen Urteil getroffene Wertung zu § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht durchgreifend in Frage. Hierzu genügt die Behauptung, es sei bereits ein Siedlungsansatz vorhanden, der die Entstehung einer Splittersiedlung ausschließe, nicht. Der Kläger legt nicht dar, welche Bebauung er für seine Behauptung als ausschlaggebend ansieht und wie diese im Verhältnis zum geplanten Wohnhaus rechtlich zu beurteilen ist. Von einer Innenbereichslage kann, wie bereits ausgeführt ist, nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den bereits genannten Gründen nicht feststellen. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, „ob durch eine Baufluchtlinie, die neben eine Straßenfluchtlinie tritt, bereits festgestellt ist, dass bis zu dieser Baufluchtlinie hin gebaut werden darf“, erfordert nach den vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).