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Beschluss

16 A 83/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0116.16A83.14.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. November 2013 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger war bei Einlegung des Rechtsmittels entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht durch eine postulationsfähige Person vertreten. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die wie vorliegend ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Vertretung des Klägers im Zulassungsverfahren war bis zum Ablauf der Antragsfrist am 7. Januar 2014 nicht gegeben. Auf die Notwendigkeit, sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu lassen, ist der Kläger durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Der Antrag des Klägers wäre im Übrigen auch dann abzulehnen, wenn man ihn ‑ entgegen seinem Wortlaut ‑ mit Blick auf frühere Prozesskostenhilfegesuche als (bloßen) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung verstehen wollte. Ein noch ausstehender Antrag auf Zulassung der Berufung böte nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er wäre unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden wäre. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht. Wiedereinsetzung kann nach § 60 Abs. 1 VwGO nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Mangelndes Verschulden kann vorliegen, wenn einem Beteiligten wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten war. Die Gewährung von Wiedereinsetzung setzt allerdings voraus, dass der Betreffende alles getan hat, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte. Hierzu gehört insbesondere, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einreicht. Dies wiederum bedingt grundsätzlich die Benutzung des amtlichen Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfe begehrenden Antragstellers zwingend vorgeschrieben ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Antragsteller auf einen in der Vorinstanz zu den Akten gereichten Vordruck Bezug nimmt und zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 -, juris Rdnr. 2 (= FamRZ 2004, 1961), und vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 -, juris, Rdnr. 5 f.(= NJW 2001, 2720). Hieran fehlt es. Der Kläger hat innerhalb laufender Antragsfrist weder ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht noch sich auf frühere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).