Urteil
15 A 838/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0115.15A838.10.00
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Leitsätze
Zu Inhalt und Umfang der nachwirkenden Veranlagung im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG.
Tenor
Das Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu Inhalt und Umfang der nachwirkenden Veranlagung im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG. Das Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Rahmen der Beitragserhebung durch den Beklagten um die Rechtmäßigkeit einer sog. nachwirkenden Veranlagung der Klägerin. Diese ist in der Gruppe „gewerbliche Unternehmen“ Mitglied im beklagten – u. a. für die Abwasserbeseitigung zuständigen – Verband und unterhält in dessen Gebiet in Mülheim an der Ruhr zwei Betriebsstätten (Werk L. und Werk M.-straße). In der Vergangenheit wurde die Klägerin zu Verbandsbeiträgen (Allgemeine Reinhaltungsbeiträge – A-Anlagen) herangezogen. Seit 2006 reduzierte die Klägerin in beiden vorgenannten Betrieben ihre Abwässer und dementsprechend ihre Abwassereinleitungen in die Kanalisation nach Menge und Schädlichkeit. Für das Veranlagungsjahr 2006 erließ der beklagte Verband gegenüber der Klägerin unter dem 16. Oktober 2006 einen Beitragsbescheid. Mit diesem erhob er gegenüber jener einen Verbandsbeitrag (Reinhaltungsbeiträge – A-Anlagen) in Höhe von insgesamt 255.398,- Euro. Hierin enthalten ist als nachwirkende Veranlagung gemäß § 25 Abs. 4 Ruhrverbandsgesetz (RuhrVG) eine Summe in Höhe von 77.944,- Euro. Dieser Betrag basiert auf (sog.) 1.212 Bewertungseinheiten (BE), die mit dem allgemeinen Einheitssatz (Beitragssatz) für den Klärkostenbeitrag des Veranlagungsjahres 2006 von 64,31 Euro je Bewertungseinheit multipliziert wurden. Die 1.212 BE errechneten sich ihrerseits wie folgt: Zunächst wurde der sog. Mittelwert aus den Veranlagungsjahren 2003 bis 2005 ermittelt. Dieser ergab 3.825 BE. Jene wurden nun wiederum um die im Veranlagungsjahr angefallenen 2.526 BE gemindert. Die Differenz von 1.299 BE wurde sodann mit dem sog. Remanenzfaktor von 14/15 multipliziert, der sich aus der auf 15 Jahre angelegten nachwirkenden Veranlagung ergibt (hier für das erste Jahr). Den gegen den Beitragsbescheid gerichteten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des beklagten Verbands mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2008 zurück. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem gab das Verwaltungsgericht der gegen den o. g. Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage im beantragten Umfang statt. Zur Begründung führte es im Kern aus: Die Klägerin sei bereits dem Grunde nach nicht zur Errichtung von nachwirkenden Beiträgen verpflichtet. Sie erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht. Insbesondere liege aufgrund der betrieblichen Vorklärung der Abwässer und der übrigen betrieblichen Maßnahmen zur Abwasserminimierung keine Einschränkung der Teilnahme vor. Für eine solche sei mehr erforderlich als eine bloße Verringerung der Faktoren, die der Erhebung der laufenden Beiträge zugrunde lägen. Mit Blick auf den realkörperschaftlichen Ansatz der die Mitgliedschaft der Klägerin regelnden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG sei bei systematischer Betrachtung von einer Einschränkung der Teilnahme nur auszugehen, wenn das Mitglied nicht vollständig ausscheide, sondern mit Teilen der mitgliedschaftlich bezogenen Gegenstände ausscheide. Das sei etwa dann der Fall, wenn ein Grundstück aufgegeben werde oder Anlagen unter Aufrechterhaltung weiterer Anlagen im Verbandsgebiet geschlossen würden. Das systematische Argument werde durch die Gesetzgebungshistorie bestätigt. Die vom Senat mit Beschluss vom 30. August 2012 zugelassene Berufung begründet der beklagte Verband rechtzeitig im Wesentlichen wie folgt: Einzige Voraussetzung nachwirkender Beiträge sei die dem Ausscheiden bzw. der Einschränkung der Teilnahme vorausgegangene Verursachung fortbestehender Kosten durch das ausgeschiedene Mitglied. Die nachwirkende Veranlagung auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG habe daher – anders als im Falle der Veranlagung aktiver Mitglieder gemäß § 26 Abs. 1 RuhrVG – nicht zur Voraussetzung, dass das ausgeschiedene oder seine Teilnahme einschränkende Mitglied weiter Vorteile aus seiner vormaligen, nunmehr beendeten oder nur noch eingeschränkten Mitgliedschaft ziehe. Bei der Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG seien umweltrechtliche Maßstäbe nicht maßgeblich. Eine den Anwendungsbereich vorzitierter Norm einschränkende Privilegierung von Mitgliedern, die unter Berufung auf Normen des Umweltrechts ausschieden oder ihre Teilnahme einschränkten, widerspräche dem Regelungszweck der Norm und hätte im Ergebnis zur Folge, dass die verbleibenden Mitglieder fremd verursachte Lasten tragen müssten. Dafür gebe weder die Vorschrift selbst noch das höherrangige Recht eine Stütze. Im Übrigen sei der von der Klägerin behauptete Widerspruch der hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen zum Verursacherprinzip mühelos auflösbar. Denn aus dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip lasse sich ohne Weiteres die fortbestehende Verantwortung des Abwasserableiters für Kosten herleiten, die für eine öffentliche Infrastruktur aufgewandt werden müssten, um die Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen seiner betrieblichen Abwasserfrachten zu schützen. Ferner würden durch die in § 28a der Satzung für den Ruhrverband (RuhrVS) vorgenommene Ausgestaltung der nachwirkenden Veranlagung keine aus höherrangigem Recht ableitbaren Strukturprinzipien des Abgabenrechts verletzt; dies gelte insbesondere mit Blick auf das Äquivalenzprinzip, da es im Wasserverbandsrecht keine Anwendung finde. Auch sei die in § 28a RuhrVS enthaltene Konkretisierung der Regeln über die nachwirkende Veranlagung in § 25 Abs. 4 RuhrVG zulässig. Letztgenannte Norm regele die nachwirkende Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder nicht im Sinne einer abschließenden, vollzugstauglichen und dem Bestimmtheitsgebot genügenden Vollregelung. Die Gesetzesregelung sei angesichts der Unbestimmtheit der in ihr normierten tatbestandlichen Voraussetzungen und im Hinblick auf das in ihr eröffnete Ermessen nicht nur satzungsrechtlicher Ausgestaltung zugänglich, sondern sei auf Ausgestaltung und Konkretisierung durch autonomes Satzungsrecht angelegt, um eine Festsetzung nachwirkender Beiträge überhaupt zu ermöglichen. Er – der Beklagte – habe mit der Verabschiedung der §§ 28a und 28b RuhrVS den von der Rechtsprechung zugestandenen Gestaltungsspielraum in Anspruch genommen, ohne dessen Grenzen zu überschreiten. Er habe sich dabei an dem erkennbaren Regelungszweck des § 25 Abs. 4 RuhrVG orientiert und das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis von den Wasserverbänden als Lastengemeinschaften zum Ausgangspunkt seiner Satzungsregelungen genommen. Der in § 25 Abs. 4 RuhrVG angelegten Regelungssituation liege dieses Verständnis von dem beklagten Verband als eine genossenschaftlich organisierte Lastengemeinschaft erkennbar zugrunde. Danach solle der (vollständige oder partielle) Rückzug eines Mitglieds aus der Genossenschaft nicht zu Lasten der übrigen im Verband verbleibenden Mitglieder erfolgen. Hierin erfahre das Genossenschaftsprinzip, das die Mitglieder des Verbandes als Lastengemeinschaft verbinde, einen klaren normativen Ausdruck. Werde eine genossenschaftliche Veranlagung anerkannt, sei es verfehlt, im Rahmen der Auslegung des Verursachungsmerkmals in § 25 Abs. 4 RuhrVG für die Zulässigkeit einer nachwirkenden Veranlagung zu verlangen, dass dem ausgeschiedenen Mitglied ein konkret individueller, exakt ermittelbarer und fortbestehender Verursachungsbeitrag nachgewiesen werden müsse. Ein solcher Nachweis könne im Hinblick auf die als Verbund betriebenen Gemeinschaftsanlagen nie geführt werden. Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG laufe dann ins Leere. So, wie die Beitragsveranlagung der dem Verband angehörigen aktiven Mitglieder zu Reinhaltebeiträgen nach § 26 Abs. 4 RuhrVG anhand der Maßstäbe des Vorteils und der Verursachung genossenschaftlich erfolge und nicht eine „Spitzabrechnung“ individuell verursachter Kosten vorsehe, knüpfe auch die nachwirkende Veranlagung ausgeschiedener bzw. ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder in § 25 Abs. 4 RuhrVG an die genossenschaftliche Verantwortung für gemeinschaftlich verursachte Aufwendungen an. Dem bei der genossenschaftlichen Veranlagung anzulegenden Maßstab der Wahrscheinlichkeit statt der Wirklichkeit entspreche es dann auch, dass er – der Beklagte – unter dem Gesichtspunkt der Unvermeidbarkeit von Kosten, die ein ausgeschiedenes Mitglied in der Vergangenheit verursacht habe, pauschalierende Bewertungen ansetze und darauf verzichte, das ohnehin Unmögliche einer genauen Abrechnung fortbestehender Kosten nach dem Ausscheiden leisten zu wollen. Zwar lasse die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG eine nachwirkende Veranlagung nur im Hinblick auf solche Aufwandspositionen zu, die er – der Beklagte – trotz des Ausscheidens oder trotz der eingeschränkten Teilnahme nicht vermeiden könne. In der Realität eines Anlagenbetriebs im Bereich der Abwasserbeseitigung lägen die Dinge so, dass mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verband zunächst keine Aufwandspositionen entfielen. Weder könne in solchen Fällen die vormals auf einen bestimmten Bedarf ausgebaute Kläranlage zurückgebaut werden noch habe das Ausscheiden eines Mitglieds Auswirkungen auf die Kapitalkosten noch ließen sich Betriebskosten in nennenswertem Umfang einsparen. Die wesentlichen Jahreskosten im Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage seien Fixkosten, die ganz überwiegend über ihre Dimensionierung determiniert seien. Angesichts dieser Realitäten sei sicher davon auszugehen, dass das Ausscheiden eines Mitglieds auch über die Zeit hinweg zu keinen nennenswerten Einsparungen führe. Durch die Anknüpfung an die Bewertung der dem Ausscheiden vorangegangenen Jahre liege der Erhebung des nachwirkenden Beitrags auch ein ausreichender Verursachungszusammenhang im Sinne von § 25 Abs. 4 RuhrVG zugrunde. Diese Vorschrift verlange im Rahmen der nachwirkenden Veranlagung ausgeschiedener Mitglieder unter dem Tatbestandsmerkmal der Kostenverursachung ebenso wenig einen konkret-individuellen Verursachungszusammenhang wie die Regelung in § 26 Abs. 1 RuhrVG im Rahmen der regulären Veranlagung aktiver Mitglieder. Vielmehr könne im Rahmen einer genossenschaftlichen Veranlagung auf abstrakt-generelle Maßstäbe zurückgegriffen werden, um die Verursachung von Verbandslasten zu begründen. Ein solcher Maßstab sei die über die Bewertungsformel errechnete Anzahl der Bewertungseinheiten eines Mitgliedes, da sie Menge und Schädlichkeit des dem Verband im jeweiligen Erhebungsjahr übergebenen Abwassers sowie den hierdurch verursachten Reinigungsaufwand des Beklagten wiederspiegele. Da der von einem Mitglied über die Anzahl seiner Bewertungseinheiten bestimmbare Aufwand von ihm – dem beklagten Verband – nicht mit dem Ausscheiden des Mitglieds entfalle, sondern über die Investitions- und Betriebskosten der von ihm – dem beklagten Verband – vorgehaltenen Anlagekapazitäten im Wesentlichen über Jahre hinweg fortbestehe, sei es unter Geltung des Verursachungskriteriums in § 25 Abs. 4 RuhrVG nicht zu beanstanden, dass in § 28a RuhrVS an die Bewertung der dem Ausscheiden des Mitglieds vorangegangenen Jahre als Bezugsgröße für die Bemessung der nachwirkenden Beiträge angeknüpft werde. Darin komme zum Ausdruck, dass das ausgeschiedene Mitglied – zumindest anfänglich – den gleichen Aufwand beim Beklagten verursache wie im Jahresmittel der drei dem Ausscheiden vorangegangenen Jahre, wobei der sog. Remanenzfaktor bereits im ersten Jahr nach dem Ausscheiden dazu führe, dass das Mitglied geringer belastet werde als vor seinem Ausscheiden. Dabei sei es zulässig, zur Ermittlung des in der Vergangenheit verursachten Aufwandes an den jeweils im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Beitragsbedarf anzuknüpfen. Dies sei von § 25 Abs. 4 RuhrVG gedeckt. Die Anbindung an den aktuellen Wirtschaftsplan als Bezugsgröße trage dem Umstand Rechnung, dass die wesentlichen Kostenblöcke, die den jeweiligen Beitragsbedarf bestimmten, maßgeblich durch die in der Vergangenheit getätigten Investitionen determiniert seien. Dies gelte namentlich für die Abschreibung und für die Kapitalkosten, aber auch für die Personal- und sonstigen Betriebskosten, die in gleicher Weise durch die getätigten Investitionen bestimmt würden. Eine Anbindung der nachwirkenden Beiträge an historisches Aufwands- und Beitragsniveau würde diesen Zusammenhängen nicht gerecht werden. Dies bringe auch das Gesetz zum Ausdruck, wenn es in § 25 Abs. 4 RuhrVG anordne, dass das ausgeschiedene oder seine Teilnahme einschränkende Mitglied „wie ein Mitglied“ zu Beiträgen herangezogen werden könne. Die Anknüpfung an den Wirtschaftsplan des aktuellen Veranlagungsjahres führe auch nicht dazu, dass das ausgeschiedene oder seine Teilnahme einschränkende Mitglied zu sog. Zukunftskosten herangezogen werde, also für Aufwendungen des Verbandes für Anlagen und Aktivitäten nach seinem Ausscheiden oder nach seiner Teilnahmeeinschränkung. Denn mit Abschluss seines Kläranlagenbauprogramms Ende 2005 habe er – der Beklagte – seine Investitionstätigkeit im Bereich der Abwasserbeseitigung ganz überwiegend abgeschlossen. Bei den seitdem getätigten Investitionen habe es sich im Wesentlichen um notwendige, im Vergleich zu den historischen Neuinvestitionen der vorangegangenen Jahre kaum ins Gewicht fallende (Re-)Investitionen zur Instandhaltung und Instandsetzung des bestehenden Anlagenparks gehandelt. So habe sich der zusätzliche Beitragsaufwand sämtlicher ab 2006 getätigter (Re)Investitionen im Veranlagungsjahr 2008 auf 782.720 Euro belaufen, was einem Anteil von 0,37 % der umzulegenden Aufwandssumme entsprochen habe. Dem hätten im gleichen Jahr Mehrerträge aus Kooperationen, Kostensenkungsprogrammen und Energieeffizienzmaßnahmen von 1.345.000 Euro gegenübergestanden. Im Saldo habe diese Entwicklung zu einer tatsächlichen Entlastung der auch nachwirkend veranlagten Mitglieder um 0,27 % geführt. Dies zeige, dass die nachwirkend veranlagten Mitglieder durch die Anknüpfung an den aktuellen Wirtschaftsplan sogar über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. ihrer Einschränkung der Teilnahme hinaus an seinem – des Beklagten – Erfolg Teilhabe hätten. Ferner sei in den Blick zu nehmen, dass der sog. Remanenzfaktor in § 28 Abs. 1 Satz 2 RuhrVS über den 15-jährigen Nachveranlagungszeitraum, der sich ab Einführung der nachwirkenden Veranlagung in 2006 sachgerecht an der zu diesem Zeitpunkt bestehenden mittleren Restlaufzeit der Ende 2005 ausgebauten Abwasserbehandlungsanlagen orientiere, zu einem linearen Abschmelzen der nachwirkenden Veranlagung führe. Damit werde ausgeschlossen, dass ein ausgeschiedenes Mitglied zu vermeidbaren Lasten herangezogen werde. Der Vorschrift liege die Annahme zugrunde, dass sich über den Veranlagungszeitraum hinweg der Aufwand des Wasserverbandes, den das ausgeschiedene Mitglied über die getätigten Investitionen nach wie vor verursache, ganz allmählich einsparen lasse. Damit sei dem Tatbestandsmerkmal der Aufwandsnachhaltigkeit in § 25 Abs. 4 RuhrVG mehr als Genüge getan. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der gewerblichen Abwassereinleiter gegenüber den kommunalen Abwassereinleitern vor. Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne nicht beanstandet werden, dass in § 28a RuhrVS nur die gewerblich-industriellen, nicht aber die kommunalen Abwassereinleiter zu nachwirkenden Beiträgen veranlagt würden. Diese Ungleichbehandlung finde ihre Rechtfertigung darin, dass die kommunalen Abwassereinleiter weder ausscheiden könnten noch bisher Veranlassung zur Einführung nachwirkender Veranlagungsregeln gegeben hätten noch in Zukunft erwarten ließen, dass sie ihre Teilnahme einschränken würden. Die Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung der gewerblichen Abwassereinleiter griffen erst bei Unterschreiten einer Relevanzschwelle von 20% und beließen damit den betroffenen Mitgliedern großzügige Spielräume für einen beitragsneutralen Rückzug aus dem Verband. Mit einem Schrumpfen des Bewertungsanteils von mehr als einem Fünftel sei aber zum heutigen Zeitpunkt in keiner Gemeinde innerhalb des Verbandsgebietes ernsthaft zu rechnen. Der Erlass entsprechender Regelungen, die zur nachwirkenden Veranlagung der Kommunen bei Reduzierung ihrer Bewertungsansätze um 20% führen würden, bliebe also von vorneherein ohne jede praktische Relevanz. Auch die Festlegung einer Eingriffsschwelle in Höhe von 35.000,- Euro, die ein Mitglied im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 erreicht haben müsse, um im Falle seines Ausscheidens zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen werden zu können, sei sachgerecht und führe im Hinblick auf die Klägerin nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf die entsprechende Anwendung der sog. Kompensationsregelung in § 28a Abs. 1 Satz 4 RuhrVS berufen. Stelle man darauf ab, wie sich die Verhältnisse innerhalb der Beitragsgruppe der Klägerin entwickelt hätten, ergebe sich aus dem insgesamt nach wie vor rückläufigen Trend in der Gruppe der gewerblichen Abwasserableiter nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG, dass die Teilnahmeeinschränkung der Klägerin nicht kompensiert worden sei und dass die nachwirkenden Beiträge, die er – der Beklagte – seit 2006 erhoben habe, nicht einmal in Summe die Beitragsrückgänge in dieser Gruppe ausgeglichen hätten. Der strukturelle Rückgang der Inanspruchnahme der Abwasserbehandlungsanlagen durch Industrie und Gewerbe schreite seit Jahren ungebrochen voran, was an der schwindenden Anzahl der Delegierten dieser Beitragsgruppe in der Verbandsversammlung ebenso abzulesen sei wie aus dem damit korrespondierenden Rückgang der Bewertungen, die auf diese Mitgliedergruppe entfielen. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht Düsseldorf fehl in der Annahme, dass die Klägerin schon deshalb nicht zur Errichtung nachwirkender Beiträge verpflichtet sei, weil sie ihre Teilnahme am Verband des Beklagten nicht im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG eingeschränkt habe. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Es sei verfehlt, den Begriff der „Einschränkung der Teilnahme“ als ein partielles Ausscheiden mit Realien zu verstehen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, auf den ihr zu erstattenden Betrag von 77.944,00 Euro Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat seit dem 29. August 2008 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, auf den ihr zu erstattenden Betrag von 77.944,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. August 2008 zu zahlen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Die Klage sei begründet. Demgemäß habe das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2008 zu Recht im beantragten Umfang aufgehoben. Der Beklagte habe sie durch den streitgegenständlichen Bescheid zu Unrecht zu nachwirkenden Beiträgen im Sinne des § 25 Abs. 4 RuhrVG und des § 28a RuhrVS herangezogen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass auf ihrer Seite keine Einschränkung der Teilnahme an dem Verband, d. h. an der körperschaftlichen Organisation des Beklagten, vorliege. Es fehle daher an dem grundlegenden, rechtsbegrifflich vorgegebenen Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG. Eine Verminderung des Abwassers nach Menge und Schädlichkeit, wie sie von ihr – der Klägerin – verwirklicht worden sei, stelle nach gefestigter wasserverbandsrechtlicher Tradition keine Einschränkung der Teilnahme an dem Verband dar. Die Einschränkung der Teilnahme sei unter rechtsbegrifflichen und entstehungsgeschichtlichen sowie unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten vielmehr als ein partielles, nämlich auf die Realien (in Gestalt von Grundstücken, Betrieben oder Anlagen) bezogenes Ausscheiden aus dem Verband anzusehen. Sie – die Klägerin – habe aber keine Einschränkung der Teilnahme hinsichtlich ihrer Realien vorgenommen, sondern – wie dargelegt – lediglich die Menge und Schädlichkeit ihrer Abwässer verringert, was nach Maßgabe des § 26 RuhrVG zu berücksichtigen sei, also zu einer Verringerung der aktuellen Beitragslast führe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Begriff „Einschränkung der Teilnahme“ im sondergesetzlichen Wasserverbandsrecht (so in § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG) anders als im allgemeinen Wasserverbandsrecht auszulegen sei. Dies gelte umso mehr, als sich der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ausweislich der parlamentarischen Materialien ausdrücklich auf die wasserverbandsrechtliche Tradition der verwendeten Terminologie berufen habe. Soweit der Beklagte vortrage, dass andere sondergesetzliche Wasserverbände den tradierten Begriff „Einschränkung der Teilnahme“ ebenfalls in seinem – des Beklagten – Sinne verstünden, stelle dies keine Rechtfertigung des aufgezeigten Traditionsbruchs dar. Die Einschränkung der Teilnahme werde in den zugrunde liegenden Gesetzen der in Rede stehenden Verbände ebenso wie in § 25 Abs. 4 RuhrVG geregelt. Auch auf diese Parallelregelungen bezögen sich die traditionswahrenden, in den Materialien der nordrhein-westfälischen Gesetzgebung nachgewiesenen Anknüpfungen an das allgemeine Wasserverbandsrecht. Die Parallelregelungen müssten daher ebenfalls im Sinne der wasserverbandsrechtlichen Tradition ausgelegt werden. Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht zu Recht verfolgten realkörperschaftlichen Ansatz sei noch einmal hervorzuheben, dass die gewerblichen Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG auf der Basis ihrer Realien Mitglieder des beklagten Verbandes seien. Insoweit liege auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Mitgliedschaft gewerblicher Unternehmen (wie von ihr – der Klägerin -) in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG an die sachbezogene Belegenheit der Grundstücke und Anlagen knüpfe. Zum anderen stelle das Gesetz bei dieser Anknüpfung die gewerblichen Unternehmen den bezeichneten Eigentümern gleich, was im Hinblick auf die Abwassererzeugung und die abwasserbedingte Beitragslast gerade bei einem Wasserverband in einer Industrieregion sachgerecht sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass auch gewerbliche Unternehmen, die – wie sie (die Klägerin) – nicht Eigentümer der Grundstücke seien, auf denen sich ihre Betriebsstätten befänden, aufgrund der Belegenheit dieser Grundstücke und Anlagen sowie der dortigen Abwassererzeugung kraft Gesetzes der obligatorischen Verbandsmitgliedschaft und damit der Verbandsbeitragspflicht unterlägen. Ihre Mitgliedschaft und ihre Beitragspflicht gründeten sich daher auf den Realbestand ihrer gewerblich genutzten Grundstücke und Anlagen. Selbst wenn man über den Mangel an dem grundlegenden Tatbestandsmerkmal einer Einschränkung der Teilnahme hinwegsehe, fehle es auch an der weiteren rechtsbegrifflichen Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG (i. V. m. Satz 1 dieser Vorschrift), nämlich an Aufwendungen des Verbandes, d. h. des Beklagten, die durch das seine Teilnahme einschränkende Mitglied verursacht worden seien und nach der (unterstellten) Teilnahmereduzierung nicht vermieden werden könnten. Vorausgesetzt würden hiernach Aufwendungen des Verbandes, die von dem sich zurückziehenden Mitglied verursacht worden seien und nach der Teilnahmereduzierung nicht vermieden werden könnten, also dem Verband fortwirkend und unvermeidbar zur Last fielen. Auch diese rechtsbegrifflichen Voraussetzungen habe der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, obwohl er hierfür darlegungs- und beweispflichtig sei. Aufwendungen, die durch ein ausscheidendes oder seine Teilnahme einschränkendes Mitglied verursacht worden seien, lägen nur vor, wenn das betreffende Mitglied vor seinem Ausscheiden oder vor der Teilnahmereduzierung Aufwendungen des Verbandes in individueller und konkret zurechenbarer Weise veranlasst habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn ein gewerbliches, Abwasser erzeugendes Unternehmen als Verbandsmitglied in der Vergangenheit die Errichtung und den Betrieb von Kläranlagen des Beklagten und somit die hierfür erforderlichen Aufwendungen mit veranlasst habe. Insoweit habe sie – die Klägerin – möglicherweise in der Vergangenheit Aufwendungen des beklagten Verbandes mit veranlasst. Hingegen fehle es an der rechtsbegrifflichen Voraussetzung in der Vergangenheit verursachter, ihr – der Klägerin – zurechenbarer Aufwendungen, wenn der Beklagte erst nach der unterstellten Einschränkung der Teilnahme Investitionen im Bereich seiner Kläranlagen getätigt habe. Entsprechendes gelte erst recht für Aufwendungen, die der Beklagte in einem anderen wasserwirtschaftlichen Aufgabenbereich (innerhalb des Aufgabenspektrums des § 2 RuhrVG) vorgenommen habe. Weiterhin sei in den Blick zu nehmen, dass die fortwirkenden und dem betreffenden Mitglied zurechenbaren Aufwendungen für den Verband unvermeidbar sein müssten. Daran fehle es, wenn der Verband Möglichkeiten zur Abwendung dieser Aufwendungen ungenutzt lasse oder in der Vergangenheit geschaffene Anlagenkapazitäten stillgelegt habe. Falls Anlagenkapazitäten des Verbandes, die in der Vergangenheit durch das seine Teilnahme einschränkende Mitglied mit veranlasst und somit verursacht worden seien, fortbestünden und vom Verband im Interesse anderer Mitglieder genutzt würden, fehle es ebenfalls an der gesetzlich vorausgesetzten Unvermeidbarkeit fortwirkender und dem betreffenden Mitglied zurechenbarer Aufwendungen. Hier habe der Beklagte dem gegenüber ihr – der Klägerin - erhobenen nachwirkenden Beitrag dieselben Kosten zugrunde gelegt, die auch der Berechnung des regulären, für die aktuelle Abwasserlast erhobenen Klärkostenbeitrags zugrunde lägen. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte schon die präzise und differenzierende Festlegung der Aufwendungen versäumt habe, welche die Klägerin in der Vergangenheit verursacht habe und die ihr individuell und konkret zurechenbar seien. Es reiche nicht aus, wenn der Beklagte vortrage, dass er in die Berechnung der nachwirkenden Beiträge ausschließlich „Klärkosten“, d. h. Kosten der ihm obliegenden Abwasserentsorgung eingestellt habe und dazu auf den entsprechenden Einzelplan des festgestellten Wirtschaftsplans verweise. Die Aussagen des Beklagten in diesem Zusammenhang seien sachlich und zeitlich unspezifiziert. Sie ließen jede Angabe darüber vermissen, welche Kosten seiner Abwasserentsorgung der Beklagte der Berechnung der nachwirkenden Beiträge zugrunde gelegt habe. Insbesondere ließen seine Aussagen nicht erkennen, dass er bei seiner Berechnung zwischen solchen Aufwendungen, zu denen die Klägerin durch ihre frühere, nach Menge und Schädlichkeit größere Abwasserlast Anlass gegeben habe, und anderen Aufwendungen unterschieden hätte. Zu den letztgenannten, hier nicht ansetzbaren Aufwendungen gehörten namentlich Ausbauinvestitionen aus jüngerer Zeit, zu denen sie – die Klägerin – wegen ihrer vorausgegangenen abwasserbezogenen Verbesserungs- und Reduzierungsmaßnahmen keinen Anlass gegeben habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass neue Aufwendungen in Gestalt von Investitionen, die erst nach dem Ausscheiden oder der Teilnahmereduzierung des betreffenden Mitglieds verursacht oder getätigt worden seien, bei der Kalkulation der nachwirkenden Beiträge nicht berücksichtigt werden dürften. Der Beklagte habe es versäumt, solche von § 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2 RuhrVG nicht erfassten Investitionen auszugrenzen. Dies gelte für Aufwendungen, die er nach der unterstellten Einschränkung der Teilnahme im Bereich seiner Kläranlagen getätigt habe sowie für Aufwendungen in seinen anderen wasserwirtschaftlichen Aufgabenbereichen. Dadurch finanzierten die gewerblichen Verbandsmitglieder, die – wie sie (die Klägerin) – zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen würden, die neuen, im Veranlagungsjahr erstmals getätigten Investitionen des Beklagten über das hierzu nicht bestimmte Ausnahmeinstrument der nachwirkende Beiträge. Die neuen Investitionen, zu deren Finanzierung sie – die Klägerin – mittels nachwirkender Beiträge herangezogen werde, wiesen einen beträchtlichen Umfang auf. Sie hätten daher beträchtliches Gewicht. Darüber hinaus sei in den Blick zu nehmen, dass die Kläranlagenkapazitäten des Beklagten im Jahr 2006 und in den Folgejahren stets in vollem Umfang ausgelastet gewesen seien, weshalb es keine Anhaltspunkte für frustrierte Aufwendungen gebe. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vortrage, dass der strukturelle Rückgang der Inanspruchnahme der Abwasserbehandlungsanlagen durch Industrie und Gewerbe seit Jahren ungebrochen voranschreite, werde dies durch die vorgetragenen Zahlen und Anmerkungen nicht belegt. Im Gegenteil ergebe sich aus den Geschäftsberichten des Beklagten für die Jahre 2006 bis 2009, dass die Gesamtbewertungen aller Abwasserableiter in den Jahren 1997 bis 2006 wie auch in den Jahren 2006 bis 2009 fast konstant gewesen seien und in den Jahren 2008 und 2009 sogar eine leicht steigende Tendenz aufgewiesen hätten. Ebenso werde ersichtlich, dass die Bewertungen der gewerblichen Unternehmen im Zeitraum von 1997 bis 2006 wie auch in den Jahren 2006 bis 2009 deutliche, auf betrieblichen Verbesserungsmaßnahmen beruhende Reduzierungen der Abwasserlast aufgewiesen hätten. Aus den Geschäftsberichten des Beklagten ergebe sich zudem, dass die Anzahl der abwassereinleitenden Mitgliedsunternehmen im Verbandsgebiet des Beklagten während des Zeitraums von 2006 bis 2009 annähernd stabil gewesen sei. Bedeutsam erscheine auch, dass das Abwasservolumen im Verbandsgebiet des Beklagten im Zeitraum von 2004 bis 2009 insgesamt fast konstant gewesen sei und im Jahre 2007 sogar eine Abweichung nach oben aufgewiesen habe. Aus all diesen Daten folge, dass auch in den Geschäftsberichten und dem eigenen Sachvortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte für „frustrierte“ Aufwendungen des Beklagten erkennbar seien, die durch ihre – der Klägerin - frühere, nach Menge und Schädlichkeit höhere Abwasserlast veranlasst worden seien. Der seitens des Beklagten praktizierte, dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der nachwirkenden Beiträge zugrunde liegende Veranlagungsmodus des § 28a RuhrVS sei von den tatbestandlichen Voraussetzungen gelöst. Er negiere die gesetzlichen Voraussetzungen. Hiermit verstoße er gegen die rechtsbegrifflichen Vorgaben des § 25 Abs. 4 RuhrVG. Die Satzungsregelung des § 28a RuhrVS sei somit gesetzwidrig und nichtig. Sie bilde daher keine taugliche Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid. Der Beklagte versuche, über die Vorgaben seiner Satzung die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachwirkende Veranlagung zu umgehen, indem er in § 28a RuhrVS abstrakte Fiktionen angeordnet habe, mittels derer eine verursachungs-, aufwendungs- und vorteilsbedingte Zurechnung zu Lasten ausgeschiedener oder ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder realitätsunabhängig und unwiderlegbar unterstellt werde, was weder mit der Satzungsautonomie des Beklagten noch mit dem Argument einer abgabenrechtlichen Pauschalierung gerechtfertigt werden könne. Infolgedessen habe der Beklagte die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 RuhrVG bei ihrer – der Klägerin – nachwirkenden Veranlagung gar nicht geprüft und die hierin implizierten Differenzierungen und Zurechnungskriterien ausgeblendet. Folglich habe er im vorliegenden Fall auch verkannt, dass es an fortwirkenden und unvermeidbaren, ihr – der Klägerin – zurechenbaren Aufwendungen fehle. Insbesondere sei der Beklagte darüber hinweggegangen, dass seine Kläranlagenkapazitäten auch nach der Reduzierung von Menge und Schädlichkeit ihrer – der Klägerin - Abwässer stets in vollem Umfang ausgelastet geblieben und somit zu Gunsten der verbliebenen, hieraus aktuelle Vorteile ziehenden Mitglieder genutzt worden seien. In diesem Zusammenhang gelte es ferner zu berücksichtigen, dass die gesetzwidrige, von den in § 25 Abs. 4 RuhrVG normierten Veranlagungsvoraussetzungen gelöste Satzungsregelung des § 28 Abs. 1 und 2 RuhrVS nicht durch die Einfügung des sog. Remanenzfaktors gerechtfertigt werde. Der Remanenzfaktor könne nicht begründen, weshalb ein ausgeschiedenes oder seine Teilnahme einschränkendes Mitglied – entgegen § 25 Abs. 4 RuhrVG – durch die Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen mit Kosten belastet werden solle, die ihm nach den gesetzlichen Veranlagungskriterien der Lastenverursachung und der Vorteilsziehung überhaupt nicht zuzurechnen seien. Mit den Vorgaben des § 25 Abs. 4 RuhrVG seien auch die Relevanz- und Eintrittsschwellen des § 28a Abs. 1 und 2 RuhrVS nicht vereinbar. Hieraus würden sich sachwidrige und willkürliche Ungleichbehandlungen ergeben, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Darüber hinaus verstoße die auf § 28a RuhrVS gestützte, gegenüber ihr – der Klägerin – praktizierte Veranlagung zu nachwirkenden Beiträgen in mehrfacher Hinsicht gegen übergeordnete Zielvorgaben und Postulate des Gesetzes-, Verfassungs- und Europarechts. Das vom Beklagten in diesem Zusammenhang reklamierte Selbstverwaltungsrecht und die von ihm wiederholt betonte Satzungsautonomie rechtfertigten die vorgenannten Rechtsverstöße nicht; Selbstverwaltungsrecht und Satzungsautonomie bestünden nur in den Grenzen des höherrangigen Gesetzes-, Verfassungs- und Europarechts. Die hier gerügte Veranlagung zu nachwirkenden Beiträgen führe zu normwidrigen Zielverfehlungen sowie zu willkürlicher Ungleichbehandlung. Insoweit sei allen voran auf das umweltrechtliche Verursacherprinzip zu verweisen, demzufolge Verhaltens- wie auch Abgabepflichten auf Belastungen der Verursacher, auf Anreize zur Nichtverursachung von Umweltverschmutzungen und auf die Verschonung der Nichtstörer gerichtet sein müssten. Es verstoße aber gegen das umweltrechtliche, in § 26 Abs. 1 RuhrVG konkretisierte Verursacherprinzip, wenn sie – die Klägerin – zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen werde, obwohl sie ihre Abwässer in der dargelegten Weise nach Menge und Schädlichkeit erheblich reduziert habe und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Veranlagung zu nachwirkenden Beiträgen in Gestalt fortwirkender und unvermeidbarer, ihr – der Klägerin - zurechenbarer Aufwendungen des Verbandes nicht erfüllt seien. Diese Veranlagung laufe auf eine von der Lastenverursachung und der Vorteilsziehung unabhängige Versteinerung der Beitragslast nach den früheren Fakten der Abwassermenge und -schädlichkeit hinaus. Ihr werde so infolge der verursachungs- und vorteilsunabhängigen Versteinerung ihrer Beitragslast die an sich verdiente Minderung ihrer Beiträge vorenthalten. Weiterhin erweise sich ihre – der Klägerin - Heranziehung als gleichheitswidrig auch im Hinblick auf die kommunalen Einleiter. Diese seien nämlich von der Erhebung nachwirkender Beiträge nach § 28a RuhrVS von vorneherein ausgenommen. Für diese Ungleichbehandlung sei ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. Insbesondere sei es – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht fernliegend, dass kommunale Einleiter ihre Teilnahme einschränkten. Namentlich überzeuge dieses Argument des Beklagten im Hinblick auf den variablen und steuerbaren Umfang der Einleitung von Abwässern in dessen Kläranlagen nicht. Der Umfang der Einleitung könne sich bei kommunalen wie bei gewerblichen Einleitern nach Menge und Schädlichkeit im Laufe der Zeit erheblich ändern. Insbesondere verfügten die kommunalen Abwassereinleiter mittels ihrer satzungs- und gebührenrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber den privaten Indirekt-einleitern über Instrumente, Menge und Schädlichkeit der Abwässer zu reduzieren; hierzu seien die Kommunen geradezu verpflichtet. Vage und spekulativ seien die seitens des Beklagten vorgetragenen Überlegungen zur demographischen Entwicklung und der daraus eventuell folgenden Veränderung der Abwassereinleitungen. Der geltend gemachte Zinsanspruch gründe sich hinsichtlich des Hauptantrags auf die §§ 236, 238 AO und hinsichtlich des Hilfsantrags auf die entsprechende Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Rechtsvorschriften (der AO und des BGB) werde nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass das Ruhrverbandsgesetz (in den §§ 27 Abs. 7, 28 Abs. 4) und die Satzung für den Ruhrverband (in § 29 Abs. 4) lediglich einige punktuelle, hier nicht einschlägige Vorgaben für eine Verzinsung enthielten. Diese Vorschriften erlaubten keinen Umkehrschluss hinsichtlich der Verzinsung der Erstattungsbeträge, die der Beklagte aufgrund der Aufhebung seines Beitragsbescheides zu leisten habe. Unter gesetzessystematischen und teleologischen Gesichtspunkten entspreche die Verzinsung zu leistender Erstattungsbeträge nach Maßgabe der §§ 236, 238 AO auch im Bereich der Wasserverbandsbeiträge allgemeinen, gesetzlich normierten Grundsätzen des angemessenen abgabenrechtlichen Interessenausgleichs. Zwar enthalte das geltende Wasserverbandsgesetz ebenso wie die vorausgegangene Wasserverbandsverordnung keine ausdrückliche Bestimmung über die Verzinsung zu viel erhobener Beiträge, wenn der Beitragspflichtige diese aufgrund des allgemeinen Erstattungsanspruches zurückverlange. In solchen Fällen dränge es sich jedoch auf, die landesrechtlichen Kommunalabgabengesetze und deren Verweisungen auf die Abgabenordnung heranzuziehen. Danach seien aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Praktikabilität die Bestimmungen der §§ 233, 236 AO (und somit auch des § 238 AO hinsichtlich der Höhe und Berechnung der Zinsen) analog anzuwenden. Für die sondergesetzlichen Wasserverbände könne unter gesetzessystematischen und teleologischen Gesichtspunkten angesichts der Funktion und des Normzwecks der §§ 236, 238 AO nichts anderes als im allgemeinen Wasserverbandsrecht gelten. Dies gelte auch für die Auslegung und Anwendung der beitragsrechtlichen Vorschriften in den §§ 25 ff. RuhrVG, soweit der Ruhrverband nach gerichtlicher Entscheidung zur Erstattung rechtswidrig erhobener Beiträge verpflichtet sei. Zum gleichen Ergebnis führe die Anwendung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches. Nach heutigem Erkenntnisstand habe die öffentliche Hand sowohl nach bürgerlichem als auch nach öffentlichem Recht gemäß § 818 Abs. 1 BGB dem erstattungsberechtigten Bürger Bereicherungszinsen zu zahlen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I.) Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlagen in §§ 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HS 2, 26 RuhrVG i. V. m. § 28a Abs. 2 RuhrVS i. V. m. den Veranlagungsregeln des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung des § 28a RuhrVS nicht nichtig. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1.) Zunächst sind die für die nachwirkende Veranlagung maßgeblichen tatbe-standlichen Anknüpfungspunkte des § 28a Abs. 2 RuhrVS als Einschränkung der Teilnahme gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG anzusehen. Die Bestimmung des § 28a Abs. 2 RuhrVG ist mit § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG vereinbar und von diesem gedeckt. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG bleibt ein ausgeschiedenes Mitglied zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch zu Beiträgen für die Zeit danach wie ein Mitglied zu den Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt nach § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. Den Begriff der „Einschränkung der Teilnahme“ füllt § 28a Abs. 2 Satz 1 RuhrVS dahin aus, dass eine solche bei den Abwasserableitern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG anzunehmen ist, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht unterschritten wird, aber ihre der Beitragsermittlung zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten um mehr als 20% gegenüber dem Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 sinken (Einschränkung der Teilnahme). Ihre Teilnahme einschränkende Abwasserableiter in diesem Sinne werden nach § 28a Abs. 2 Satz 1 RuhrVS für den jeweiligen Minderungsanteil auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG für die Zeit nach ihrer Einschränkung der Teilnahme weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 Euro erreicht hat (nachwirkende Beiträge für die Einschränkung der Teilnahme). Dabei wird gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 RuhrVS der Errechnung eines nachwirkenden Beitrags für die Einschränkung der Teilnahme der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung der Teilnahme vorausgegangenen Veranlagungsjahre abzüglich der tatsächlich anzusetzenden Bewertungseinheiten zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. Nach § 28a Abs. 2 Satz 3 RuhrVS gilt die nachwirkende Beitragspflicht für längstens 15 Jahre, endet aber in jedem Fall, wenn die der Ermittlung des regulären Reinhaltungsbeitrags zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten des betroffenen Mitglieds ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe wieder 80% des für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 gemittelten Niveaus erreicht. Die Vorschrift des § 28a Abs. 2 Satz 1 RuhrVS versteht eine Einschränkung der Teilnahme von gewerblichen Abwasserableitern i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG also als eine quantitative oder qualitative Einschränkung der Inanspruchnahme der Anlagen des Beklagten. Durner/Faßbender, Die nachwirkende Veranlagung der Mitglieder sondergesetzlicher Wasserverbände bei der „Einschränkung der Teilnahme“, Köln 2011, S. 16. Dieses satzungsrechtliche Verständnis vom Begriff der „Einschränkung der Teilnahme“ steht mit der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG im Einklang. Dies folgt zunächst aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach wird „Einschränkung“ verstanden als das Herabsetzen einer bestimmten Menge auf ein geringeres Maß, hier also (auch) als eine Verringerung der Menge und der Schädlichkeit des von einem Verbandsmitglied in die Anlagen des Beklagten abgeleiteten Abwassers, was seinerseits der Sache nach mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG ohne Weiteres als Teilnahme am Verband des Beklagten zu verstehen ist. Die so verstandene Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG bedarf – anders als dies die Klägerin meint – weder aus systematischen noch aus teleologischen noch aus historischen Gründen einer einengenden Auslegung dahin, dass sich die Einschränkung der Teilnahme ausschließlich als partielles, nämlich auf Realien bezogenes Ausscheiden aus dem Verband darstellt. Dies haben Durner und Faßbender in ihrer bereits oben zitierten und den Beteiligten bekannten Schrift „Die nachwirkende Veranlagung der Mitglieder sondergesetzlicher Wasserverbände bei der ‚Einschränkung der Teilnahme‘“ überzeugend herausgearbeitet. Dem von der Klägerin vertretenen realkörperschaftlichen Verständnis von § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG sind sie mit zutreffender Argumentation zu Recht nicht gefolgt. Der erkennende Senat schließt sich den entsprechenden Ausführungen von Durner und Faßbender, a. a. O., S. 21 bis 28 und 30, an, die durch das klägerische Vorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Durner und Faßbender argumentieren – soweit hier einschlägig – wie folgt: Bei systematischer Auslegung ergibt sich, dass aus dem Regelungskontext des § 25 Abs. 4 RuhrVG nicht gefolgert werden kann, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hier einen realkörperschaftlichen Ansatz verfolgt. Nach dem Ruhrverbandsgesetz ist nicht entscheidend, ob das gewerbliche Unternehmen Eigentümer etwa von Grundstücken im Verbandsgebiet ist oder nicht. Vielmehr reicht es nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG aus, dass das (gewerbliche) Unternehmen Unternehmen des Verbandes verursacht, erschwert, zu erwarten hat oder von ihnen Vorteile hat oder zu erwarten hat. Dass eine Verringerung der Menge oder Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers eine Einschränkung der Teilnahme im Sinne des § 25 Abs. 4 RuhrVG darstellen kann, wird daher geradezu durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG bestätigt. Darüber hinaus ist eine bloß quantitative oder qualitative Einschränkung der Inanspruchnahme von Verbandsanlagen durch ein Mitglied auch von der inneren Systematik des § 25 Abs. 4 RuhrVG gedeckt. Denn dessen Satz 1 stellt ausdrücklich darauf ab, ob durch das ausscheidende Mitglied Aufwendungen des Verbandes „verursacht“ wurden. Gemeint ist also gerade nicht die Einschränkung der Mitgliedschaft, sondern vielmehr die Einschränkung der Teilnahme der Verursachungs- oder Vorteilsgemeinschaft der Genossen. Hier zeigt sich in aller Deutlichkeit der tätigkeitsbezogene Ansatz der Regelung. An diese Regelung knüpft Satz 2 unmittelbar an, so dass auch hier in der Sache aufgrund des tätigkeitsbezogenen Ansatzes eine Einschränkung der Verursachung ohne Weiteres erfasst wird. Diesem Verständnis steht die Bestimmung des § 26 Abs. 5 RuhrVG, wonach Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrags haben, vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt werden, nicht entgegen. Allerdings geht das Verwaltungsgericht Düsseldorf davon aus, dass die nach dem Wortlaut naheliegende - und auch vom erkennenden Senat für zutreffend erachtete - Deutung des § 25 Abs. 4 RuhrVG durch § 26 Abs. 5 RuhrVG ausgeschlossen wird, wenn es ausführt: „Wäre die Verringerung des Beitragssatzes als Verringerung eines Beitrags anzusehen, läge bei allen Mitgliedern zugleich eine Einschränkung der Teilnahme vor, mit der Folge, dass von allen Mitgliedern anstelle des verringerten laufenden Beitrags ein nachwirkender Beitrag zu erheben wäre. Die Sinnlosigkeit eines solchen Begriffsverständnisses für die Einschränkung der Teilnahme liegt auf der Hand.“ VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2013 – 17 K 6051/08 -, juris Rn. 63. Diese systematische Argumentation hält – wie Durner und Faßbender betonen – einer genaueren Überprüfung nicht stand: Die in Rede stehenden Vorschriften haben einen unterschiedlichen Regelungsgehalt und können nicht gegeneinander ausgespielt werden. Denn § 25 Abs. 4 RuhrVG regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ruhrverband ein Mitglied überhaupt zu Beiträgen heranziehen kann. Demgegenüber enthält § 26 Abs. 5 RuhrVG, wie sich bereits aus der Überschrift ergibt, allein eine Regelung zu der Frage des Beitragsmaßstabs. Dies wird auch daran deutlich, dass § 26 Abs. 5 RuhrVG auf der Rechtsfolgenseite lediglich anordnet, ab welchem Zeitpunkt Veränderungen, die Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags haben, zu berücksichtigen sind. Zu den Voraussetzungen, die für eine solche Berücksichtigung vorliegen müssen, sagt die Vorschrift hingegen nichts. Da es bei § 25 Abs. 4 RuhrVG als Regelung über die Beitragslast gerade um die Frage geht, ob die Beiträge zu reduzieren sind oder nicht, stellt der Ruhrverband in seiner korrespondierenden Satzungsregelung konsequent gerade nicht auf eine Reduzierung der Beiträge ab, sondern vielmehr auf eine Reduzierung der Inanspruchnahme der Verbandsanlagen durch ein Mitglied. Deshalb richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der Ruhrverband im Falle einer Einschränkung der Teilnahme berechtigt ist, im Wege der nachwirkenden Veranlagung Beiträge zu erheben, aufgrund der lex-specialis-Regel allein nach § 25 Abs. 4 RuhrVG. Selbst wenn man jedoch sowohl § 25 Abs. 4 RuhrVG als auch § 26 Abs. 5 RuhrVG Vorgaben zu den Voraussetzungen einer Beitragserhebung entnehmen wollte, wäre es verfehlt, aus der Regelung des § 26 Abs. 5 RuhrVG abzuleiten, dass einem Mitglied bei rückläufiger Inanspruchnahme von Verbandsanlagen in jedem Fall im darauffolgenden Jahr eine Beitragsermäßigung zugute kommen muss. Hätte die Vorschrift tatsächlich diesen Regelungsgehalt, dann stünde sie einer nachwirkenden Veranlagung selbst in den Fällen entgegen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf als zulässige Anwendungsfälle von § 25 Abs. 4 RuhrVG anerkennen will. Denn ein vollständiges Ausscheiden aus dem Verband führt ebenso wie das Ausscheiden eines Mitglieds mit einem Grundstück oder einer Anlage in der Sache zu Veränderungen im Sinne des § 26 Abs. 5 RuhrVG, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrags haben. Demzufolge würde die Vorschrift des § 26 Abs. 5 RuhrVG in der Lesart des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eine absolute Sperrwirkung gegenüber jedem Versuch entfalten, von einem ausgeschiedenen oder seine Teilnahme einschränkenden Mitglied auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 RuhrVG nachwirkende Beiträge zu erheben. Die zuletzt genannte Vorschrift liefe also praktisch leer. Daher kann einer Gesetzesauslegung, wie sie augenscheinlich vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vertreten wird, nicht gefolgt werden. Im Übrigen führen die Regelungen des Ruhrverbandes selbst bei einer tatsächlichen Reduzierung der Inanspruchnahme der Verbandslasten durch ein Mitglied keineswegs dazu, dass stets ein nachwirkender Beitrag zu zahlen wäre – was tatsächlich zur Folge hätte, dass die Regelung des § 26 Abs. 5 RuhrVG weitgehend leer liefe. Dies wird nämlich in der Sache dadurch verhindert, dass der Ruhrverband abgestufte und auch im Übrigen differenzierte Regelungen zur nachwirkenden Veranlagung getroffen hat. Diese Regelungen führen im Ergebnis dazu, dass der Grundgedanke des § 26 Abs. 5 RuhrVG selbst bei jenen Mitgliedern, die wegen Überschreitens der Eingriffsschwelle und der Relevanzschwelle zu einer nachwirkenden Veranlagung herangezogen werden, nach einer bestimmten Übergangszeit verwirklicht wird. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die vom Ruhrverband getroffene Regelung zur nachwirkenden Veranlagung selbst dann als zulässig, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG eine Ausnahmeregelung zu § 26 Abs. 5 RuhrVG darstellt. Denn die einschlägigen Satzungsbestimmungen führen in der Summe dazu, dass eine nachwirkende Veranlagung zu Beiträgen auch tatsächlich, insbesondere durch die Begrenzung des Kreises der potentiell Beitragspflichtigen, die Ausnahme bleibt. Bestätigt und abgerundet wird dieses Ergebnis durch die sonstigen Regelungen, die aus § 26 RuhrVG zum Beitragsmaßstab folgen. So gibt § 26 Abs. 1 Satz 1 RuhrVG dem Ruhrverband zwei verschiedene Ansatzpunkte für die Verteilung der dem Verband entstehenden Kosten an die Hand: Er kann zum einen die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile verteilen, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben. Ferner kann der Verband auch bei den Kosten ansetzen, die er auf sich nimmt, um von den Mitgliedern herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Dabei wird namentlich der Kostenmaßstab als Ausdruck und Ausprägung des Prinzips der Verhaltensverantwortlichkeit gedeutet. Auch aus diesem Grund ist es verfehlt anzunehmen, dem so genannten überkommenen Wasserverbandsrecht läge namentlich bei der Beitragserhebung ein dinglicher beziehungsweise realkörperschaftlicher Ansatz zugrunde; vielmehr ist – wie aufgezeigt - das Gegenteil der Fall. Umgekehrt folgt aus dem Vorteilsmaßstab, der in der Wasserwirtschaftspraxis am häufigsten vorkommt und im Zweifel das maßgebliche Kriterium ist, keineswegs, dass ein Verbandsmitglied, das die Verbandsanlagen nur noch eingeschränkt in Anspruch nimmt, insoweit aus seiner Beitragsplicht zu entlassen ist. Bei der Auslegung des Vorteilsbegriffs ist nämlich nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 RuhrVG davon auszugehen, dass als Vorteile „auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitglieds durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen“ anzusehen sein können. Dementsprechend kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 1/05 -, NVwZ 2006, 341, ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil bereits in der bloßen „Vorhalteleistung“ zu erblicken sein, die der Wasserverband durch die Bereitstellung seiner Anlagen erbringt. Nach Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandsverordnung WVVO, 1989, § 81 Rn. 20; Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 268, können sich auch Grundlagenforschung, Überwachung und Planung des Wasserhaushalts durch den Verband jedenfalls für die Mitglieder als Vorteil darstellen, die in den Wasserhaushalt eingreifen. Dem steht nicht entgegen, dass durch diese Tätigkeit der Verband im allgemeinen öffentlichen Interesse an einer geordneten Wasserwirtschaft tätig wird. Der Individualvorteil zugunsten des Mitglieds besteht in diesen Fällen darin, dass ihm der Verband mithilfe der Ergebnisse seiner Tätigkeit die Grenzen der Belastbarkeit des Wasserhaushalts aufzeigt. Dessen ungeachtet ist auch unter Geltung des allgemeinen Wasserverbandsrechts anerkannt, dass selbst ein, etwa durch eine Betriebsumstellung bedingter, Wegfall des Vorteils keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht als solche zeitigt. Dies wird zutreffend damit begründet, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht nicht die Tatsache der Vorteilsbeziehung im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit, sondern diejenige der – generellen – Aufgabenerfüllung durch den Verband sei. Damit kann festgehalten werden, dass eine systematische Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG dafür spricht, dass es für eine nachwirkende Veranlagung gerade nicht darauf ankommt, ob die Einschränkung der Teilnahme in irgendeiner Weise dinglich oder durch eine Verhaltensänderung – wie insbesondere eine quantitative oder qualitative Verringerung der Inanspruchnahme der Verbandsanlagen – veranlasst ist. Mehr noch: Nach dem Regelungszusammenhang kommt es sogar entscheidend darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die Verbandsanlagen tatsächlich von einem Mitglied in Anspruch genommen werden. Daher ist der vom Beklagten gewählte Anknüpfungspunkt für eine nachwirkende Veranlagung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nur zulässig, sondern naheliegend, wenn nicht gar geboten. Eine in die entgegengesetzte Richtung wirkende Einschränkung ergibt sich schließlich auch nicht auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG. Vielmehr spricht eine solche Auslegung ebenfalls für das gegenteilige Ergebnis. Hinter vorzitierter Vorschrift steht erkennbar der Gedanke des Vertrauensschutzes, der als Konkretisierung des verfassungsrechtlich fundierten Rechtsstaatsprinzips Grenze allen staatlichen Handelns ist. Hieran muss sich auch der Ruhrverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft bei seinem Handeln jedenfalls gegenüber den gewerblichen Unternehmen messen lassen. Dabei geht es in der Sache darum, einen gerechten Ausgleich zwischen den Verbandsgenossen herzustellen. Vor diesem Hintergrund gilt auch hier im Ausgangspunkt das, was das Bundesverwaltungsgericht bereits frühzeitig für das Ausscheiden eines Mitglieds nach den Regelungen der Wasserverbandsverordnung ausgesprochen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 – IV C 77.66 -, Buchholz, 445.2 Nr. 1. Dementsprechend ist die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Sinn und Zweck darauf gerichtet, bei einem Ausscheiden eines Mitglieds oder aber im Falle einer Einschränkung der Teilnahme einen sachgerechten Schadens- / Vorteilsausgleich zwischen denjenigen herbeizuführen, die Nutzen aus der Tätigkeit des Verbandes gezogen, aber als Mitglied ihre Teilnahme in einem bestimmten Umfang eingeschränkt haben, und denjenigen, die ihre Teilnahme nicht eingeschränkt haben und weiterhin für den Betrieb der Verbandsanlagen aufkommen müssen. Auch der Ruhrverband hat sich beim Erlass der streitgegenständlichen Satzungsregelung allein von diesem Gedanken eines sachgerechten Ausgleichs zwischen den Verbandsmitgliedern leiten lassen. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass der Ruhrverband eine Lastengemeinschaft zur gemeinsamen Erfüllung gesetzlicher Pflichten aller ist und die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG darauf abzielt, eine solidarische Haftung zu begründen, die nach ihrem Sinn und Zweck auch bei einer Einschränkung der Teilnahme eingreift. Dieser Sinn und Zweck wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Ruhrverband in seiner Satzung eine bestimmte Schwelle für eine Einschränkung der Teilnahme vorsieht. Denn die Einführung einer solchen Eingriffsschwelle betrifft allein die Frage, welche Verbandsmitglieder im Falle einer Einschränkung der Teilnahme zu Beiträgen herangezogen werden. Es geht also ausschließlich um die Rechtsfolgenseite. Dessen ungeachtet beruht die Eingriffsschwelle aber auch auf sachgerechten Erwägungen. Denn es ist schon aus Gründen der Praktikabilität geboten, nicht jede noch so geringe Einschränkung der Teilnahme zum Anlass für eine nachwirkende Veranlagung zu nehmen. Damit ist festzuhalten, dass die tatbestandlichen Anknüpfungspunkte des § 28a Abs. 2 RuhrVS insbesondere nach grammatischer, systematischer und teleologischer Auslegung als Einschränkung der Teilnahme im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG angesehen werden können. Die Satzungsregelung ist also insoweit dem Grunde nach von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. So die grundlegende und umfassende Argumentation von Durner/Faßbender, a. a. O., S. 21 bis 28 und 30. Sofern die Klägerin in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung gerade auch unter Heranziehung historischer Argumente, siehe in diesem Zusammenhang etwa Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandsverordnung, Düsseldorf 1989, § 14 Rn. 19, den entgegengesetzten Standpunkt vertritt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Selbst wenn sich für die Auffassung der Klägerin bei historischer Auslegung des § 25 Abs. 4 RuhrVG belastbare Anhaltspunkte finden ließen, woran mit Blick auf die Ausführungen von Durner und Faßbender, a. a. O., S. 16 ff., begründete Zweifel bestehen, rechtfertigte dies keine Abweichung von dem hier vertretenen Verständnis von § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG. Der historische Wille des Gesetzgebers hat nämlich nur dann für die Auslegung Bedeutung, wenn der Gesetzestext von seinem Wortlaut, seinem systematischen Zusammenhang oder seinem objektiv erkennbaren Zweck her Anlass gibt, ihn entsprechend zu verstehen. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 – 15 A 4544/02 -, NWVBl. 2005, S. 135 ff. Dass dies hier nicht der Fall ist, haben die obigen Ausführungen zu Ziffer I. 1. gezeigt. 2.) Ist das Tatbestandsmerkmal in § 25 Abs. 4 Satz 2 RuhrVG „Einschränkung der Teilnahme“ somit – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin - dahin zu verstehen, dass von ihm quantitative und/oder qualitative Einschränkungen bei der Benutzung der Verbandsanlagen erfasst werden, verstößt dieses Verständnis insbesondere nicht gegen umweltrechtliche Vorgaben. Namentlich entspricht § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 RuhrVG in der hier vertretenen Auslegung dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip. Denn Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zum nachwirkenden Beitrag sind nach dem klaren Wortlaut der vorzitierten Vorschriften die Aufwendungen des Beklagten, die durch das seine Teilnahme einschränkende Mitglied „verursacht“ worden sind und nach der Teilnahmeeinschränkung nicht vermieden werden können. Zudem sinkt der Umfang der Heranziehung zum nachwirkenden Beitrag in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme jeweils um 1/15 (vgl. § 28a Abs. 2 Satz 2 RuhrVS – sog. Remanenzfaktor), womit der Satzungsgeber im Sinne des Verursacherprinzips dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass über den Nachveranlagungszeitraum hinweg der Aufwand des Beklagten, den das ausgeschiedene Mitglied über die zuvor durch den Beklagten getätigten Investitionen nach wie vor verursacht, kontinuierlich abnimmt. Schließlich endet in Übereinstimmung mit dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip die nachwirkende Beitragspflicht, wenn durch das die Teilnahme einschränkende Mitglied keine Aufwendungen mehr verursacht werden (vgl. § 28a Abs. 2 Satz 3 RuhrVS). Die Regelungen des § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 RuhrVG i. V. m. § 28a Abs. 2 RuhrVS stehen auch nicht der umweltrechtlichen Pflicht zur Abwasserminimierung entgegen. Die vorzitierten Vorschriften stehen dieser Pflicht vielmehr neutral gegenüber. Sie berühren sie nicht im Ansatz. Die nachwirkende Beitragspflicht knüpft allein an in der Vergangenheit – also vor der Einschränkung der Teilnahme - liegende Aufwandsverursachungsbeiträge an. Der Wortlaut des § 28a Abs. 2 S. 1 RuhrVS („nachwirkende Beiträge für die Einschränkung der Teilnahme“ [Hervorhebung zur Verdeutlichung nur hier, Anm. d. Senats]) gibt insoweit zu Missverständnissen Anlass und ist nur wenig gelungen. Der nachwirkende Beitrag stellt einen Ausgleich, einen Ersatz für vor der einschränkenden Teilnahme der Klägerin getätigte Aufwendungen des Beklagten dar, die sich für jene in einem noch darzulegenden Sinne vorteilhaft darstellen. Von daher sanktioniert die nachwirkende Beitragspflicht keine abwassermindernden Maßnahmen der Klägerin, sie ist „lediglich“ Folge des Umstandes, dass die Klägerin in der Vergangenheit Aufwendungen des Verbandes (mit-)verursacht hat. So zu Recht bereits VG Arnsberg, Urteil vom 25. März 2010 – 7 K 3613/08 -, Urteilsabdruck S. 24 f. II.) Die Voraussetzungen der die nachwirkende Beitragserhebung erlaubenden Vorschriften der §§ 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HS 2, 26 RuhrVG i. V. m. § 28a Abs. 2 RuhrVS liegen auch vor. 1.) Dass die Klägerin ihre Teilnahme namentlich im Sinne von § 28a Abs. 2 RuhrVS eingeschränkt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 2.) Aufwendungen des Beklagten, die die Klägerin vor der Einschränkung ihrer Teilnahme verursacht hat und die nach diesem Zeitpunkt nicht vermieden werden können, sind gegeben. a) Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, es mangele an Feststellungen des Beklagten, welche unvermeidbaren Aufwendungen sie – die Klägerin – in der Vergangenheit verursacht habe und ihr individuell zurechenbar seien, folgt der Senat ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht. Einer solchen konkret-individuellen Feststellung bedarf es nicht. Mit dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25. März 2010 – 7 K 3613/08 -, Urteilsabdruck S. 19 ff. (mit zahlreichen weiteren Nachweisen), ist § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HS 2 RuhrVG dahin auszulegen, dass die Heranziehung zu einem nachwirkenden Beitrag auch für solche Aufwendungen erfolgen kann, die der Mitgliedergruppe, der das seine Teilnahme einschränkende Mitglied im beklagten Verband angehört, zuzuordnen sind; eines Nachweises einer konkret-individuellen Verursachung der Aufwendungen durch das seine Teilnahme einschränkende Mitglied bedarf es für dessen Heranziehung zu einem nachwirkenden Beitrag nicht, auch wenn das Gesetz in § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HS 2 RuhrVG von der Heranziehung für Aufwendungen spricht, die durch das seine Teilnahme einschränkende Mitglied verursacht wurden und die nach der Teilnahmeeinschränkung nicht vermieden werden können. Es ist zwar einzuräumen, dass dieser Gesetzeswortlaut auch für ein Verständnis offen ist, nach dem die den nachwirkenden Beitrag auslösenden Aufwendungen durch das seine Teilnahme einschränkende Mitglied konkret-individuell verursacht sein müssen. Einer solchen Sichtweise steht jedoch der Telos des Gesetzes und der Charakter der Verbandsbeiträge entgegen. Ziel der Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 HS 2 RuhrVG ist es, zwischen denjenigen, die aus der Verbandstätigkeit des Beklagten Vorteile gezogen, mittlerweile ihre Teilnahme aber eingeschränkt haben, und denjenigen, die (weiterhin) uneingeschränkt an dem Verband teilnehmen, einen sachgerechten Schaden-/ Vorteilsausgleich herbeizuführen. Der beklagte Verband ist eine nach dem Genossenschaftsprinzip organisierte Lastengemeinschaft. Sein Zweck ist die gemeinsame Erfüllung der gesetzlichen Pflichten von allen Mitgliedern. Deshalb ist es für die Erhebung eines nachwirkenden Beitrags rechtlich irrelevant, ob das zu einem solchen herangezogene Mitglied Aufwendungen des Verbandes konkret-individuell verursacht hat. Das seine Teilnahme einschränkende Mitglied bleibt vielmehr auch nach Einschränkung der Teilnahme zur anteilsmäßigen Übernahme der für die Erfüllung einer Verbandsaufgabe anfallenden Gesamtkosten (nach den Vorgaben für seine Mitgliedsgruppe) verpflichtet. Denn es hat als Mitglied einer Mitgliedsgruppe – hier: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG – in der Zeit vor Einschränkung seiner Teilnahme durch bestimmte Tätigkeiten Aufwendungen des beklagten Verbandes verursacht – also von allen zu tragende Lasten hervorgerufen - und aus der Tätigkeit des Beklagten Vorteile generiert. Damit korrespondiert der Rechtscharakter des hier in Rede stehenden Verbandsbeitrags: Er stellt keine Abgabe im herkömmlichen Sinn dar. Er ist eine abweichenden Regeln unterliegende Verbandslast. Denn vorrangige Aufgabe des beklagten Wasserverbandes ist es nicht, seinen Mitgliedern spezielle Vorteilsziehungen zu ermöglichen. Er ist – wie bereits dargelegt – eine Lastengemeinschaft zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Dementsprechend ist der (nachwirkende) Wasserverbandsbeitrag ein zwangsweise erhobener Beitrag, den der Beklagte seinen Mitgliedern zur Finanzierung der allgemeinen Verbandsaufgaben abverlangt. Es kann insoweit von einer Umlage zur Finanzierung der Verbandsaufgaben gesprochen werden. Das bringt auch § 25 Abs. 1 RuhrVG deutlich zum Ausdruck. Danach knüpft die Beitragspflicht vom Grundsatz her nicht an gezogene Vorteile, sondern an die Aufgabenerfüllung durch den Verband an. b) Wenn die Klägerin im Weiteren die Auffassung vertritt, die ihr zurechenbaren Aufwendungen der Beklagten seien jedenfalls aber nicht unvermeidbar, vielmehr würden die fraglichen Aufwendungen durch eine anderweitige Inanspruchnahme der Anlagenkapazitäten kompensiert, folgt der Senat dem nicht. Die Klägerin kann sich mit ihrer entsprechenden Argumentation nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 28a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 RuhrVS berufen. Danach ist von einer Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen, wenn die Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt werden wie zuvor durch das seine Teilnahme einschränkende Mitglied. Eine solche Kompensationslage ist hier nicht feststellbar: Schon das Verwaltungsgericht Arnsberg hat überzeugend darauf hingewiesen, siehe insoweit dessen wiederholt bemühtes Urteil vom 25. März 2010 – 7 K 3613/08 -, Urteilsabdruck S. 32 f., dass sich die Nutzung der Anlagen des Beklagten im vorliegend interessierenden Gewässergütebereich durch die Summe aller Bewertungseinheiten im Veranlagungsjahr ausdrückt, wobei mit Blick auf § 28a Abs. 2 RuhrVS die Summe der Bewertungseinheiten der Abwasser einleitenden Mitglieder im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG entscheidend ist, durch die zuvor auch Kosten verursacht worden sind. Insoweit ergeben sich betreffend die Beitragsermittlung für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2009 folgende Zahlen, die eine Kompensationslage erkennbar ausschließen: Gesamtbewertung gewerblicher Abwasserableiter* in Bewertungseinheiten (BE): Veranl.-Jahr BEregulär BEDifferenz BEnachwVeranl BEinsges. Ø 2003-2005 2006 2007 2008 2009 293.286 263.078 267.364 269.386 251.536 - 30.208 - 25.922 - 23.900 - 41.750 25.504 18.349 20.364 24.690 288.582 285.713 289.750 276.226 *„Gewerbliche Abwasserableiter“ sind alle Mitglieder i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 RuhrVG Für das im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Veranlagungsjahr 2006 unterschreiten die Bewertungseinheiten im Ergebnis den Durchschnittswert des hier maßgeblichen Repräsentationszeitraums 2003 bis 2005 erheblich, und zwar um 30.208 BE. Dieser Rückgang der Bewertungseinheiten wurde auch durch die ab 2006 eingeführte nachwirkende Veranlagung in keinem der vier genannten Veranlagungsjahre kompensiert. Vielmehr blieb die Gesamtbewertung jeweils hinter dem Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 zurück. c) Mit der Klägerin ist sodann davon auszugehen, dass ihre Beitragspflicht als Mitglied des Beklagten nur für solche Aufwendungen besteht, von dem sie auch einen Vorteil hat. Auch wenn das Äquivalenzprinzip im Verbandslastenrecht nicht ohne Weiteres anwendbar ist, bedarf es doch des verlangten Zusammenhanges zwischen Aufwand und Vorteil. Andernfalls könnte es mit Blick auf das differenzierte Aufgabenspektrum des Beklagten (vgl. § 2 Abs. 1 RuhrVG) und dem damit einhergehenden unterschiedlichen Kostenaufwand bei Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben dazu kommen, dass Mitglieder etwa zur Finanzierung von Anlagen herangezogen würden, von dem sie selbst schon vom Ansatz her keinen Vorteil hätten; Folge wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwecks Vermeidung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung verlangt § 27 Abs. 1 Satz 2 RuhrVG, dass Beiträge nach einzelnen Beitragsgruppen, welche gemäß den Vorgaben des Ruhrverbandsgesetzes den einzelnen Aufgaben des Beklagten entsprechend zu bilden sind, getrennt festgesetzt werden. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, der Beklagte erstrecke die Beitragspflicht der Klägerin auch auf solche Aufwendungen, die ihm in anderen wasserwirtschaftlichen Aufgabenbereichen angefallen seien, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Für eine beitragsgruppenfremde Heranziehung der Klägerin ist nichts Substantielles vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. d) Die weitere tatbestandsbezogene Rüge der Klägerin, der Beklagte erstrecke ihre Beitragspflicht auch auf Aufwendungen, die er nach der Einschränkung ihrer Teilnahme im Bereich seiner Kläranlagen getätigt habe, ist vom rechtlichen Ansatz her nicht unberechtigt; in der Sache verfängt sie hier jedoch nicht. Im Einzelnen: Mit Sinn und Zweck des § 25 Abs. 4 RuhrVG ist es grundsätzlich nicht vereinbar, dass gegenüber einem seine Teilnahme einschränkenden Mitglied ein nachwirkender Beitrag für im fraglichen Wirtschaftsplan ausgewiesene Investitionen erhoben wird, die erst nach der Teilnahmeeinschränkung getätigt worden sind, ohne dass es hierfür einen vor der Einschränkung der Teilnahme liegenden ursprünglichen Verursachungsbeitrag des betroffenen Mitglieds gegeben hat. Der Telos der zitierten Regelung besteht – wie bereits mehrfach ausgeführt - gerade darin, ein seine Teilnahme einschränkendes Mitglied nur für vor der Einschränkung verursachten Aufwand heranzuziehen. Der vormals verursachte Aufwand soll von seinen Verursachern getragen werden. Hierin besteht der Gedanke der Lastengemeinschaft, des genossenschaftlichen Zusammenwirkens. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte bei der Erhebung des vorliegend streitigen nachwirkenden Beitrags allerdings keinen von § 25 Abs. 4 RuhrVG nicht erfassten Aufwand in Ansatz gebracht. Der Beklagte hat vielmehr, ohne dass dies von der Klägerin durchgreifend in Zweifel gezogen worden wäre, glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den fraglichen – auch der Erhebung des nachwirkenden Beitrags zugrunde liegenden - Investitionen von 2006 bis 2008 im Wesentlichen um notwendige Instandhaltungsmaßnahmen an den Kläranlagen gehandelt hat, deren Ausbau Ende 2005 abgeschlossen war. Damit hat es sich bei den hier diskutierten, beitragsrelevanten Aufwand verursachenden Investitionen bei lebensnaher Würdigung um solche gehandelt, deren Ursachen bereits vor Einschränkung der Teilnahme der Klägerin ab 2006 gesetzt worden waren, zu denen also die Klägerin noch als uneingeschränkt teilnehmendes Mitglied im beklagten Wasserverband beigetragen hat. Aber selbst dann, wenn vorliegend dem streitigen Beitrag Aufwand zugrunde gelegt worden wäre, der nicht dem Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 RuhrVG unterfiele, wäre die Klage nicht begründet. Denn in diesem Fall wäre die Klägerin nicht durch eine Mehrbelastung in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Denn eine etwaige Mehrbelastung wäre jedenfalls als kompensiert anzusehen: Der zusätzliche Beitragsaufwand sämtlicher ab 2006 getätigten Investitionen belief sich nach den Angaben des Beklagten im Veranlagungsjahr 2008 auf 782.720 Euro, was einem Anteil von 0,37 % der umzulegenden Aufwandssumme entsprach. Dem haben im gleichen Jahr Mehrerträge von 1.345.000 Euro gegenübergestanden. Im Saldo führte diese Entwicklung zu einer tatsächlichen Entlastung der auch nachwirkend veranlagten Mitglieder um 0,27%. III.) Liegen damit die Voraussetzungen einer nachwirkenden Veranlagung für das Veranlagungsjahr 2006 vor, konnte der entsprechende nachwirkende Beitrag auch auf der Rechtsfolgenseite erhoben werden. Die Heranziehung der Klägerin als gewerbliches Mitglied des Beklagten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG verstößt entgegen ihrer Auffassung nicht gegen Art. 3 GG. Mit dem Gleichheitssatz steht es in Einklang, dass neben den gewerblichen Mitgliedern des Beklagten nicht auch dessen kommunale Mitglieder zu nachwirkenden Beiträgen herangezogen werden (1.). Der Senat vermag auch keine willkürlichen Eingriffsschwellen für die nachwirkende Heranziehung festzustellen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (2.). 1.) Der Beklagte zieht gemäß § 28a RuhrVS nur die gewerblich-industriellen, nicht aber auch die kommunalen Abwasserableiter zu nachwirkenden Beiträgen heran. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht. Die Ausklammerung der kommunalen Abwasserableiter von der nachwirkenden Veranlagung beruht auf der Einschätzung des Satzungsgebers, wonach ein Ausscheiden bzw. Einschränken der Teilnahme von kommunalen Abwasserableitern unwahrscheinlich ist. Bei dieser Prognoseentscheidung hat sich der Satzungsgeber ausweislich des Abschlussberichts der Kommission der Verbandsversammlung des Beklagten „Veranlagung von Mitgliedern zu Beiträgen nach § 25 Abs. 4 RuhrVG“ von der Erwägung leiten lassen, dass ein Regelungsbedarf in der Sache allein bei den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 RuhrVG bezeichneten Mitgliedern bestehe, also bei den Wasserentnehmern und den gewerblichen Unternehmen bzw. bei den jeweiligen Eigentümern von Grundstücken, Bergwerken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen. Bei den kommunalen Mitgliedern sei hingegen ein Ausscheiden einzelner Mitglieder praktisch ausgeschlossen. Ferner bestünden dort aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs kaum Handlungsspielräume für eine Reduzierung der Teilnahme. Abschlussbericht der Kommission der Verbandsversammlung des Ruhrverbands „Veranlagung von Mitgliedern zu Beiträgen nach § 25 Abs. 4 RuhrVG“, S. 2 f. Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass auch unter demographischen Gesichtspunkten auf Seiten der kommunalen Mitglieder (noch) kein Handlungsbedarf bestehe, weil die Zahl der angeschlossenen Einwohner im Ruhrverbandsgebiet – anders als die Menge der gewerblichen Abwassermengen – nicht gefallen, sondern im Gegenteil im gleichen Zeitraum, also in der Zeit von 1990 bis 2005 um etwas mehr als 7% gestiegen sei. Ferner sei nach den derzeit vorliegenden Bevölkerungsprognosen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NRW im Ruhrverbandsgebiet bis zum Jahr 2020 nur mit einem vergleichsweise geringen Bevölkerungsrückgang um 0,3% pro Jahr auszugehen. Daher seien im Jahr 2020 immerhin noch 2,063 Mio. Einwohner an Verbandskläranlagen angeschlossen, was gegenüber dem Jahr 2005 einen Rückgang von nur 4,53% bedeute. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte nach Auffassung des Senats bei Erlass der Satzungsvorschrift rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine im Sinne von § 28a Abs. 2 RuhrVS relevante Einschränkung der Teilnahme der Kreise und Kommunen fernliegt. Die Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Damit sind sie geeignet, die in Rede stehende Prognoseentscheidung zu tragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass die kommunalen Abwasserableiter mit Blick auf ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die privaten Indirekteinleiter u. U. doch die Schwelle zur Einschränkung der Teilnahme im Sinne von § 28a Abs. 2 RuhrVS überschreiten könnten. Dieser nicht gänzlich fernliegende Einwand vermag aber im Ergebnis die Prognoseentscheidung nicht rechtserheblich zu erschüttern. Denn die Verbandsversammlung des Beklagten hat hier durchaus gesehen, dass sich die prognostischen Annahmen, auf denen der Ausschluss der kommunalen Abwasserableiter von der nachwirkenden Veranlagung beruht, nachträglich als unzutreffend erweisen könnten. Dementsprechend hat die Verbandsversammlung des Beklagten dessen Vorstand beauftragt, in Abstimmung mit dem Verbandsrat im Jahre 2013 eine Kommission einzusetzen, die die Aufgabe erhält, die Auswirkungen der Satzungsbestimmungen zu § 25 Abs. 4 RuhrVG zu überprüfen und der Verbandsversammlung im 4. Quartal des Jahres 2014 zu berichten, ob im Hinblick auf diese Regelungen ein Änderungsbedarf besteht. Durner/Faßbender, a. a. O., S. 9. Damit kommt der Beklagte seiner Verpflichtung nach, die auf prognostischen Annahmen beruhenden Vorschriften seiner Verbandssatzung zu beobachten, um ggf. notwendige Korrekturen vornehmen zu können. Dies ist ausreichend. 2.) Die von der Klägerin als rechtswidrig gerügten, in § 28a Abs. 2 RuhrVS geregelten Eingriffsschwellen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Festlegung des Beitragsmaßstabs steht dem Beklagten ein weiter, im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzter Gestaltungsspielraum zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 15 A 1406/10 -, ZfW 2012, 228 ff., der hier mit den Regelungen in § 28a Abs. 2 RuhrVS nicht überschritten ist: Das gilt zunächst, soweit Satz 1 vorzitierter Vorschrift für die Einschränkung der Teilnahme die Eingriffsschwelle auf 35.000,- Euro festsetzt und zugleich die Relevanzschwelle, ab der die Einschränkung der Teilnahme zur nachwirkenden Beitragspflicht führt, auf 20% der Bewertungseinheiten festlegt, und zwar bezogen auf die Beitragsverhältnisse des jeweiligen Mitglieds im Zeitraum von 2003 bis 2005. Mit der Festlegung der Relevanzschwelle will der Satzungsgeber sachlich vertretbar ausschließen, dass jede noch so geringe Einschränkung der Teilnahme beitragsrechtlich sanktioniert wird. Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 2. Dezember 2005, S. 5. Bei der Festlegung der konkreten Schwelle orientierte er sich an der Erfahrung im Kreis der gewerblichen Mitglieder. Aus dieser ergebe sich, dass aufgrund zahlreicher Faktoren erhebliche betriebliche Schwankungen und damit auch Veränderungen der bewertungsrelevanten Verhältnisse eines Mitgliedsunternehmens auftreten könnten. Diese seien in einem gewissen Umfang von der Genossenschaft hinnehmbar. Die Verteilung des Beitragsaufkommens unter den rund 80 gewerblichen Unternehmen, die oberhalb der Eingriffsschwelle lägen und damit potentiell von dem Anwendungsbereich der Regelung erfasst würden, lasse nicht befürchten, dass eine Einschränkung der Teilnahme einzelner Unternehmen innerhalb des Toleranzbereiches, die die Relevanzschwelle mit 20% offen halte, hohe Belastungen für die derzeit rund 430 gewerblichen Mitglieder und Kommunen zur Folge hätte. Abschlussbericht der Kommission der Verbandsversammlung des Ruhrverbands „Veranlagung von Mitgliedern zu Beiträgen nach § 25 Abs. 4 RuhrVG“, S. 6 f. Die Erwägungen, die den Satzungsgeber zur Festlegung der Eingriffsschwelle auf 35.000,- Euro bewogen haben, hält der Senat ebenfalls für nachvollziehbar und tragfähig. So ist es auf Seiten des Beklagten nicht als sachgerecht angesehen worden, angesichts der sehr heterogenen Mitgliederstruktur und der sehr unterschiedlichen Verteilung der Beitragslasten auf die jeweiligen Mitglieder jedes seine Teilnahme einschränkende Mitglied per se mit einer nachwirkenden Beitragspflicht zu belasten. Zu Recht ist vom Beklagten angenommen worden, dass es die Vorschrift des § 25 Abs. 4 RuhrVG mit Blick auf das Kriterium der Verursachung von Kosten, die nach der Einschränkung der Teilnahme nicht vermieden werden können, vielmehr nahelegt, eine Eingriffsschwelle für das Auslösen der nachwirkenden Beitragspflicht zu normieren. Von dieser sollen nach dem Willen des Satzungsgebers solche Mitglieder ausgenommen werden, deren Beitragshöhe bzw. deren für die Berechnung der Beitragshöhe relevanten Faktoren bislang keinen nennenswerten Umfang erreicht haben. Abschlussbericht der Kommission der Verbandsversammlung des Ruhrverbands „Veranlagung von Mitgliedern zu Beiträgen nach § 25 Abs. 4 RuhrVG“, S. 3. Wenn der Satzungsgeber aus dieser Motivation heraus die Eingriffsschwelle auf 35.000,- Euro festgelegt hat, ist dies nach Auffassung des Senats sachlich noch vertretbar und nicht willkürlich, wenn man in den Blick nimmt, dass dieser Betrag im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2005 etwa dem zehnfachen Mindestbeitrag der auf die Abwasser ableitenden Mitglieder entfallenden Reinhaltungsbeiträge (ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe) entsprechen soll. Damit kommt der Eingriffsschwelle im vorliegenden Zusammenhang noch der Charakter einer Bagatellgrenze zu, indem diejenigen Mitglieder vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden, deren Beitragsanteil im maßgeblichen Zeitraum 2003 bis 2005 keinen nennenswerten Umfang erreicht hat. Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 2. Dezember 2005, S. 7. Von Rechts wegen ist ebenfalls nichts dagegen zu erinnern, dass als Bezugsbasis für die Eingriffsschwelle das Veranlagungsjahr 2005 als Stichjahr zugrunde gelegt worden ist. Hierin liegt ebenfalls keine Willkürentscheidung. Vielmehr hat der Satzungsgeber das Stichjahr sachlich vertretbar daraus abgeleitet, dass mit Ablauf des Jahres 2005 das 15-jährige, ca. 1,5 Mrd. Euro schwere Investitionsprogramm zur Ertüchtigung der Abwasserbehandlungsanlagen abgeschlossen sein werde. Die Reinigungsqualitäten und Anlagenkapazitäten der im Rahmen dieses Programms aufgebauten Infrastruktur des Verbandes seien mit Ablauf des Jahres 2005 sowohl auf die geltenden gesetzlichen Anforderungen als auch auf die abwassermengen- und abwasserfrachtbezogenen Verhältnisse des aktuellen Mitgliederbestandes ausgerichtet. Angesichts einer am Ende des Jahres 2005 noch verbleibenden durchschnittlichen Restnutzungsdauer der ausgebauten Anlagen von mehr als 15 Jahren werde er – der Ruhrverband – diese Anlagen noch lange Zeit vorhalten, unterhalten und betreiben müssen. Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 2. Dezember 2005, S. 4. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Wahl des Repräsentanzzeit-raumes 2003 bis 2005. Er soll der Ermittlung einer repräsentativen Durchschnittsgröße dienen, um beitragsrelevante konjunkturelle oder sonstige im regulären Betrieb auftretenden Schwankungen in den Mitgliedsunternehmen ausgleichen zu können. Begründung des Entwurfs zur Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 2. Dezember 2005, S. 5. Soweit § 28a Abs. 2 Satz 3 RuhrVS die nachwirkende Beitragspflicht spätestens nach 15 Jahren enden lässt, vermag der Senat auch diesbezüglich keinen Rechtsverstoß festzustellen. Die zeitliche Limitierung auf 15 Jahre rechtfertigt sich ohne Weiteres aus dem bereits oben dargelegten Umstand, dass der Beklagte mit Ablauf des Jahres 2005 die ausgebauten Anlagen mit Blick auf ihre durchschnittliche Restnutzungsdauer von mehr als 15 Jahren noch geraume Zeit betreiben wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.