Beschluss
7 A 2417/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0113.7A2417.12.00
7mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Auf der Grundlage der Gerichtsakte und des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbild- und Kartenmaterials sowie der Eindrücke des Berichterstatters und der von ihm gefertigten Lichtbilder stehe fest, dass das Vorhabengrundstück mit dem zur Bebauung vorgesehenen rückwärtigen Teil nicht im Innenbereich liege, sondern dem Außenbereich zuzuordnen sei. Der zum bestehenden Ortsteil gehörende Bebauungszusammenhang erstrecke sich auf die Straßenrandbebauung entlang der südwestlichen Seite der I. Straße, wobei sich die Bebauung jeweils am oberen und unteren Ende der I. Straße zu einer flächenmäßig größeren Bebauungsstruktur öffne. Die an dieser Straße gelegenen überwiegend großzügig geschnittenen Grundstücke seien nahezu durchgängig mit unmittelbar an die Straße angrenzenden Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern bebaut. Eine von der Klägerin angenommene dem Bebauungszusammenhang zugehörige zweite Baureihe entlang der I. Straße mit einer Baulücke im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks bestehe hingegen nicht. Das Vorhaben beeinträchtige im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Die dagegen gerichteten Ausführungen wecken nicht die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt zunächst für die Erwägungen, mit denen sich die Klägerin bemüht, darzulegen, das Vorhaben liege nicht im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Sie meint, eine zweite Baureihe entlang der I. Straße ergebe sich schon daraus, dass vier bzw. fünf Gebäude in zweiter Reihe vorhanden seien. Mit dieser quantifizierenden Betrachtung ist indes auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe für die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich die erstinstanzliche Gesamtwürdigung nicht erschüttert, die sich auf die bei den Akten befindlichen Fotos und Karten sowie die bei dem Ortstermin gewonnenen Eindrücke des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts stützt. Danach handelt es sich insbesondere bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Bebauung auf den Flurstücken 938, 1175 und 1185 um Fremdkörper in einer im Übrigen von nennenswerter Bebauung freigehaltenen Umgebung. Ebensowenig erschüttert das Vorbringen der Klägerin die Abgrenzung des vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Bereichs der näheren Umgebung entlang der I. Straße. Soweit sich die Klägerin auf die Objekte I. Straße Nr. 37a und 35a bezieht und geltend macht, diese seien auch von der Beklagten dem Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet worden, ergibt sich daraus für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Vorhabens keine andere Beurteilung, weil eine Einbeziehung dieser Objekte schon wegen der großen Distanz zum Vorhabengrundstück fern liegt. Auch die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben beeinträchtige im Außenbereich öffentliche Belange, wecken keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Darstellung im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche führt nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung einem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 7 A 109/12 - sowie Urteil vom 7. Januar 1982 - 7 A 1087/80 -, BRS 39 Nr. 83. Aus den vorstehenden Gründen weist die Sache auch keine besonderen rechtlichen bzw. tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Rechtssache weist ferner keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Klägerin meint, von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob eine Genehmigung für ein Vorhaben verweigert werden dürfe wegen der Gefahr einer Splittersiedlung im Außenbereich, obwohl der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan eine entgegenstehende Darstellung als gewollte Wohnbauentwicklungsfläche beinhalte. Diese Frage bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Umstand, dass der Flächennutzungsplan eine Wohnbaufläche darstellt, steht - wie in der vorstehend zitierten Rechtsprechung aufgezeigt - der Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB für sich genommen nicht entgegen. Schließlich ist die Berufung entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht geltend, es liege ein Verstoß gegen den „Unmittelbarkeitsgrundsatz“ vor, weil die Ortsbesichtigung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung allein durch den Berichterstatter stattgefunden habe. Anhaltspunkte dafür, dass darin ein erheblicher Verfahrensfehler im Sinne des Gesetzes liegt, sind indes nicht hinreichend aufgezeigt. § 87 Abs. 3 Satz 1 VwGO will lediglich verhindern, dass die Beweiserhebung als Mittel der Sachverhaltsaufklärung komplett in das vorbereitende Verfahren verlagert wird. Die Rolle des Gerichts als eigentlicher Herr des Beweisverfahrens wird indes nicht geschmälert, wenn der Berichterstatter sich - wie hier - darauf beschränkt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1997 ‑ 4 B 130.97 ‑, NVwZ - RR 1998, 524. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.