Leitsatz: Die Ausparzellierung und Veräußerung eines unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden 181 qm großen Vorderliegergrundstücks ist in der Regel nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO zu werten, wenn es selbständig nutzbar ist (hier gemäß Bebauungsplan als Fläche für Stellplätze und Garagen) und ein rentierliches Handelsgut darstellt. Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.077,04 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung „N. 8 ‑ 24“ in C. , Gemarkung P. , Flur 12, Flurstück 418. Dieses Grundstück grenzt im Nordosten an die L. Straße und im Südwesten an die Straße „N. “. Von der Erschließungsanlage „Q. “, welche rechtwinklig von der L. Straße abzweigt, ist es durch das 181 qm große Flurstück 417 getrennt. Eine Zufahrts- bzw. Zugangsmöglichkeit zur Straße „Q. “ ist für das Flurstück 418 weder rechtlich gesichert noch faktisch gegeben. Die Flurstücke 417 und 418 sind aus einer im Sommer 2005 vollzogenen Teilung der früheren 4.344 qm großen Parzelle 359 hervorgegangen. Diese grenzte auch unmittelbar an die Straße „Q. “ an. Während das Flurstück 418 von einer Eigentümer- und Bauherrengemeinschaft, die das Grundeigentum an der früheren Parzelle 359 im Jahr 2004 erworben hatte und der der Kläger angehört, mit einer größeren Wohnanlage nebst Büro- bzw. Geschäftsräumen bebaut wurde, blieb das Flurstück 417 unbebaut. Dieses Flurstück wurde am 10. August 2005 von der Eigentümergemeinschaft zum Preis von 17.500,- Euro an Frau L1. T. verkauft. Diese verkaufte es mit Grundstückskaufvertrag vom 17. Januar 2011 für 29.900,- Euro an eine Immobiliengesellschaft weiter. Der Bebauungsplan Nr. xxxxx weist für den Bereich der Parzelle 417 eine Fläche für Stellplätze und Garagen aus. Nachdem die Beklagte im Februar 2001 der vormaligen Eigentümerin des damals noch ungeteilten – und somit unmittelbar an die Straße „Q. “ angrenzenden – Flurstücks 359 mitgeteilt hatte, dass ein Ausbau dieser Straße vorgesehen sei, welcher Erschließungsbeiträge auslösen werde, und die Eigentümergemeinschaft im März 2005 auf die anstehende Erhebung von Vorausleistungen hingewiesen hatte, zog sie im Februar 2008 die Anlieger der Straße „Q. “ zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den Ausbau dieser Straße heran. Von einer Heranziehung der Eigentümer des Flurstücks 418 sah sie mit Blick auf die zwischenzeitlich entstandene Eigentümerverschiedenheit hinsichtlich der Parzellen 417 einerseits und 418 andererseits und im Hinblick darauf, dass es sich nicht um ein von der Erschließungsanlage erschlossenes Hinterliegergrundstück handelt, ab. Auf die Klagen mehrerer Anlieger der Straße „Q. “, die sich gegen die Zahlung von Vorausleistungen wandten, hob das Verwaltungsgericht Köln mit rechtskräftigen Urteilen vom 26. Mai 2009 (17 K 1967/08 u.a.) die Vorausleistungsbescheide teilweise auf mit der Begründung, die Teilung der ehemaligen Parzelle 359 und die Herbeiführung der Eigentümerverschiedenheit zwischen den Flurstücken 417 und 418 sei als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Erschließungsbeitragspflicht anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen sah sich die Beklagte gehalten, nunmehr auch das Grundstück 418 in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands für die Herstellung der Straße „Q. “ einzubeziehen. Infolgedessen zog es den Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Oktober 2009 zur Zahlung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.077,04 Euro heran. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Heranziehung des Flurstücks 418 stehe nicht entgegen, dass nunmehr Eigentümerverschiedenheit mit dem Flurstück 417 bestehe und beide Flurstücke unterschiedlich genutzt würden, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW vorliege. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 25. August 2011 zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt der Kläger u.a. vor, für die Teilung des ehemaligen Flurstücks 359 und den Verkauf der Parzelle 417 liege ein nachvollziehbarer vernünftiger wirtschaftlicher Grund vor. Die Teilung habe der baulichen und wirtschaftlichen Situation entsprochen. Aufgrund einer Ende 2004 durch die Bauherrengemeinschaft beschlossenen Umplanung des Bauvorhabens habe man nicht mehr die acht Außenstellplätze benötigt, die ursprünglich auf der Fläche der späteren Parzelle 417 vorgesehen gewesen seien. Infolgedessen habe die entsprechende – nunmehr überflüssig gewordene – Fläche zur Disposition gestanden. Hinzugekommen sei, dass die Verkaufsquotenerwartungen betreffend die Einheiten des Baukomplexes seinerzeit nicht erfüllt worden seien; unter dem Druck der kreditfinanzierenden Volksbank sei daher die Veräußerung der nicht mehr benötigten Fläche in den Blick genommen worden, um auf diese Weise für die Bauherrengemeinschaft Liquidität zu erlangen. Die Bauherrengemeinschaft sei zu dieser Zeit, zu der die Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung „ausgereizt“ gewesen seien und mit der Volksbank intensive Verhandlungen über einen Kredit in erheblicher Höhe stattgefunden hätten, daran interessiert gewesen, möglichst (weitere) Kosten zu sparen. Vor diesem Hintergrund sei es ihr sinnvoll erschienen, die (nunmehr nur noch) erforderliche Anzahl an Stellplätzen ohne Inanspruchnahme der heutigen Parzelle 417 zu realisieren, zumal ansonsten die von der Beklagten aufgegebene Maßnahme eines Aufbruchs der Teerdecke und das Anlegen von Grünflächen mit einer Baumbepflanzung in Pflanzbeeten weitere Kosten in einer Größenordnung von ca. 30.000,- Euro verursacht hätten. Die nach der Veräußerung der Parzelle erfolgte vorübergehende Nutzung derselben durch Baufahrzeuge während der Bauphase auf dem Flurstück 418 sei aus Sicherheitsgründen einvernehmlich – u.a. mit zwei Mitarbeitern des Gebäudemanagements der Beklagten – und auf Wunsch der Beklagten vereinbart worden: Denn im Falle der ansonsten einzig möglichen Zufahrt über die Straße „N. “ hätten die Baufahrzeuge an einem Kindergarten sowie einer Schule nebst Turnhalle vorbeifahren müssen. Für die Nutzung der Parzelle 417 als Baustellenzufahrt habe die neue Eigentümerin Frau T. für die Zeit von Oktober 2005 bis März 2007 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 175,- Euro, somit insgesamt 3.150,‑ Euro erhalten. Unter Zugrundelegung des Kaufpreises in Höhe von 17.500,- Euro entspreche der Jahresbetrag in Höhe von 2.100,- Euro (12 Monate à 175,- Euro) einer jährlichen Verzinsung von 12 %. Dies zeige, dass es sich bei dem Verkauf des Grundstücks unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – abgesehen von späteren Nutzungsmöglichkeiten – schon während der Bauphase auf dem Nachbargrundstück um ein rentables Geschäft gehandelt habe. Darüber hinaus habe Frau T. die Parzelle mittlerweile gewinnbringend, nämlich für 29.900,- Euro weiterveräußert. In Anbetracht der seinerzeit gegebenen baulichen und wirtschaftlichen Situation hätten verständige Beteiligte ebenso gehandelt, wie es die Bauherrengemeinschaft getan habe. Von einer Unangemessenheit der rechtlichen Gestaltung könne daher schlechterdings nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hege gegen ihn – den Kläger – den Verdacht eines Umgehungsgeschäfts und werfe ihm vor, diesen Verdacht nicht widerlegt zu haben. Unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes hätte es aber vielmehr prüfen müssen, ob die nachgewiesenen Gründe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Vergleich zum Ausmaß der Unangemessenheit der Gestaltung und den vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Abgabenvorteilen wesentlich oder von nicht nur untergeordneter Bedeutung seien. Darüber hinaus liege kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Beitragserhebung und der Grundstücksteilung vor. Im Fall der Erschließungsanlage „Q. “ sei seitens der Beklagten eine allgemeine Information über Beitragspflichten durch Bürgerbriefe bereits im November 2000 und im Februar 2001 erfolgt; am 30. November 2001 habe eine Bürgerversammlung zu diesem Thema stattgefunden. Zu dieser Zeit sei eine Versicherungsgesellschaft Eigentümerin der Grundstücksflächen (damaliges Flurstück 359) gewesen. Die Grundstücksteilung sei hingegen erst im Jahr 2005 erfolgt, nachdem die neuen Eigentümer das Grundstück ein Jahr zuvor erworben hätten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2009 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag im Berufungsverfahren. Sie führt aus, sie sei im „ersten“ Veranlagungsverfahren davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers (Flurstück 418) nicht durch die Erschließungsanlage „Q. “ erschlossen werde, weil es nicht unmittelbar an diese Straße angrenze. Die Teilung der ursprünglichen Parzelle 359 in die Flurstücke 4178 und 418 sei aus wirtschaftlich vertretbaren Gründen erfolgt. Nachdem die in der Planungsphase ursprünglich beabsichtigte Nutzung des mit der heutigen Parzelle 417 identischen Grundstücksteils aufgegeben worden sei, habe sie keine Bedenken gehabt, dass für die Veräußerung der Parzelle ein nachvollziehbarer wirtschaftlich vernünftiger Grund vorliege, der die Rechtsfolgen des § 42 AO nicht auslösen würde. Erst durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Mai 2009 habe sie sich dann zum Erlass des in diesem Verfahren angefochtenen Vorausleistungsbescheids veranlasst gesehen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für begründet hält. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Flurstück 418 ist nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, weil es nicht von der Erschließungsanlage „Q. “ im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Eine Erschließung als Hinterliegergrundstück scheidet ersichtlich aus. Die Eigentümerverschiedenheit hinsichtlich der Flurstücke 417 und 418 ist hier beachtlich; es liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW vor. Gemäß § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden. Vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Abgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Vgl. BFH, Urteil vom 20. März 2002 ‑ I R 63/99 -, BFHE 198, 506 (509). Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll. Vgl. BFH, Urteile vom 3. Februar 1998 ‑ IX R 38/96 -, BFHE 185, 379 (381), und vom 26. März 1996 ‑ IX R 51/92 -, BFHE 180, 330 (331). Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 1991 ‑ IV R 132/85 ‑, BFHE 163, 449 (454); OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NWVBl. 1998, 245 (246); zum Ganzen siehe OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, nach denen für die Annahme des § 42 Abs. 1 AO im Allgemeinen hohe Hürden gelten, ist die hier vorgenommene Ausparzellierung des Flurstücks 417 einschließlich dessen Verkaufs nicht unangemessen im oben beschriebenen Sinne. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Gesichtspunkten: Das Flurstück 417 ist wirtschaftlich sinnvoll nutzbar. Gemäß Bebauungsplan Nr. xxxxx der Beklagten ist es als Fläche für Stellplätze und Garagen ausgewiesen. Mit seinen 181 qm verfügt es über eine nicht unerheblich Größe, die eine selbständige wirtschaftlich sinnvolle Stellplatz- bzw. Garagennutzung ermöglicht. Dies zeigt sich vorliegend insbesondere darin, dass es von der seinerzeitigen Käuferin mittlerweile zu einem erheblich höheren Preis weiterveräußert worden ist. Die Käuferin T. hatte das Grundstück für 17.500,- Euro erworben und es wenige Jahre später für 29.900,- Euro an eine Immobiliengesellschaft weiterveräußert. Nicht zuletzt der Erwerb durch eine – auf Gewinnerzielung gerichtete – Immobiliengesellschaft belegt zusätzlich, dass es sich bei diesem Grundstück offensichtlich um ein wirtschaftlich sinnvolles und keineswegs um ein wirtschaftlich wertloses Objekt handelt. Es stellt ein selbständiges und rentierliches Handelsgut dar. Darüber hinaus hatte bereits die erste Käuferin, Frau T. , die Fläche zeitweise ebenfalls rentierlich genutzt, indem sie es der Bauherrengemeinschaft während der Bauphase gegen eine Nutzungsentschädigung als Zufahrt zum Baugrundstück zur Verfügung stellte. Dass sie die Parzelle im Übrigen nicht weiter nutzte, z.B. durch Vermietung von Stellplätzen, kann dem Kläger nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Grundstück objektiv die Möglichkeit bot und weiterhin bietet, wirtschaftlich sinnvoll genutzt zu werden. Unerheblich ist dabei, ob von dieser Möglichkeit durch den jeweiligen Eigentümer permanent Gebrauch gemacht wird oder nicht. Die Ausführungen des Klägers, wonach die Parzelle 417 nach der Umplanung des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück 418 nicht mehr als Fläche für Stellplätze benötigt wurde, sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt in gleicher Weise für den Hinweis des Klägers darauf, dass der Verkauf den Bauherren des Bauvorhabens „N. 8 ‑ 24“ während der Bauphase dringend benötigte Liquidität verschaffte. Zum Zeitpunkt des Verkaufs gestaltete sich die wirtschaftliche Situation für die Bauherren nach den überzeugenden und unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers schwieriger als ursprünglich angenommen: Die Vermarktung des Komplexes auf dem (jetzigen) Flurstück 418 sei hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Die Möglichkeiten weiterer Eigenkapitalbeschaffung seien zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen, schwierige Verhandlungen über einen Kredit in erheblicher Höhe mit dem das Vorhaben finanzierenden Kreditinstitut hätten schließlich dazu geführt, zwecks Vermeidung weiterer Kosten bzw. Beschaffung liquider Mittel den Verkauf der Parzelle 417 in Erwägung zu ziehen und umzusetzen. Durch den Verkauf dieses Grundstücks konnten der Kläger und die weiteren ehemaligen Miteigentümer zudem einen größeren Geldbetrag einsparen, den sie ansonsten für die aufgegebene Begrünung der Parkfläche hätten aufwenden müssen. Unter Würdigung all dieser Gesamtumstände ist der Verkauf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres nachvollziehbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Bauherrengemeinschaft nach – auf Seite 9 des Urteilsabdrucks wiedergegebener – Aussage eines damaligen Miteigentümers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seinerzeit zunächst überlegt hat, das Grundstück an eines ihrer Mitglieder zu veräußern. Diese Überlegung bestätigt nur die bereits geschilderte Situation, wonach die Bauherrengemeinschaft als solche auf liquide Mittel angewiesen war. Außerdem ist dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, den Verdacht eines Umgehungsgeschäfts im Hinblick auf die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen zu erwecken. Denn wenn einer der Miteigentümer des Grundstücks 418 der alleinige Eigentümer des Flurstücks 417 wäre, spräche vieles dafür, die Parzelle 418 als Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes der Erschließungsanlage „Q. “ einzubeziehen. Ein Hinterliegergrundstück ist regelmäßig selbst dann im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar, wenn es in der Hand nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstückes liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 C 4.06 -, BVerwGE 128, 246 (250); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 90. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für das Flurstück 418 hätte durch einen Verkauf des Flurstücks 417 an einen der Miteigentümer folglich wohl nicht vermieden werden können. Selbst wenn dem so wäre, genügte dies nicht den Anforderungen des § 42 Abs. 1 AO, denn nach den oben dargelegten Grundsätzen macht das Motiv, Abgaben zu sparen, eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen, wenn – wie hier – einleuchtende vernünftige wirtschaftliche Gründe für einen Verkauf des Grundstücks vorliegen. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Beitragspflicht und der Grundstücksteilung bzw. dem Eigentumsübergang auf einen Dritten mag zwar im Allgemeinen eher für die Unangemessenheit der Rechtsgestaltung sprechen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2008 - 2 S 1946/06 -, ZKF 2008, 237 (238); OVG NRW, Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, NWVBl. 1998, 245 (246) m. w. N. Der Hinweis der Beklagten vom 4. März 2005 darauf, dass das (ehemalige) Flurstück 359 auch durch die Straße „Q. “ erschlossen werde und Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag voraussichtlich noch im Jahr 2005 geltend gemacht würden, führt im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zur Annahme des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO. Der erwähnte zeitliche Zusammenhang indiziert im Erschließungsbeitragsrecht regelmäßig nur dann die Verwirklichung des § 42 AO, wenn kein wirtschaftlich sinnvoller Grund für die Übertragung eines Grundstücks ersichtlich ist. Wie oben ausgeführt, besteht hier jedoch sehr wohl ein nachvollziehbarer wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Übertragung des Eigentums an dem rentierlichen selbständigen Handelsobjekt „Flurstück 417“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.