Beschluss
13 A 1474/13.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0106.13A1474.13A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. , C. , wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. , C. , wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , C. , ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 9. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dabei von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004- 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A - und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Würdigung seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten rügt und meint, es bestehe wegen dieser eine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran, betrifft dies lediglich den der Gehörsrüge entzogenen Bereich der richterlichen Rechtsfindung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nicht dadurch begründet, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist oder sein Vorbringen möglicherweise unzutreffend gewürdigt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2010 ‑ 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 14. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung seiner Ausführungen durch das Verwaltungsgericht - nämlich dass sie nicht den Schluss zuließen, er agiere nunmehr exponiert exilpolitisch -, ihn in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe. Eine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, und vom 4. September 2008 ‑ 2 BvR 2162/07 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -, juris, Rn. 23. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet dabei keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten auf seine Rechtsaufassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund einer abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2007 ‑ 10 B 47.07 -, juris, Rn. 16, und vom 11. Mai 1999 ‑ 9 B 1076.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 3 A 3928/06.A -. Dies zugrundegelegt liegt eine Überraschungsentscheidung nicht vor. Der Kläger musste schon deshalb mit dieser für ihn negativen Würdigung seiner Aktivitäten rechnen, weil bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2010 - 16 K 5329/08.A - sein drittes asylrechtliches Klagebegehren mit der Begründung abgelehnt worden war, er sei nur üblich und unbedeutend exilpolitisch tätig geworden. Hiervon ging die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2010 auch unter Beachtung seines letzten Vortrags, er sei ein regimekritischer Internet-Blogger, weiterhin aus. 2. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte, für die erstinstanzliche oder für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, www.nrwe.de, und vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12.A -, www.nrwe.de. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, „ob Personen, die anderweitig zugängliche, fremdverfasste, regimekritische Texte und/oder von Dritten gekennzeichnete, regimekritische Karikaturen in einem auf ihren Namen verlaufenden Weblog oder auf ihre Facebook-Seite einstellen, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Breitenwirkung der Beiträge sowie der Art und der Intensität der daran geäußerten Kritik, eine politische Verfolgung im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben“, ist nicht allgemein klärungsfähig. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann asyl- bzw. abschiebungsrelevant ist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2010 ‑ 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 16. April 2009 - 13 A 3044/07.A -, m. w. N. Das Begehren des Klägers erfordert somit eine - vom Verwaltungsgericht auch angestellte - individuelle, allein ihn und seine konkrete exilpolitische Tätigkeit betreffende Wertung und Entscheidung, die naturgemäß nicht verallgemeinerungsfähig und einer allgemeinen Bewertung mit Wirkungen über dieses Verfahren hinaus nicht zugänglich ist. Ein weiterer - grundsätzlicher - Klärungsbedarf ergibt sich nicht aus dem Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Mai 2012 - W 6 K 11.30215 - und des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. Mai 2011 - 2 A 129/10 -. Denn diese Entscheidungen betrafen schon nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbare Sachverhalte. In dem vom Verwaltungsgericht Würzburg entschiedenen Fall hatte der Asylsuchende eigene regimefeindliche Artikel verfasst und online gestellt, was im Zusammenhang mit seinen übrigen exilpolitischen Aktivitäten für die DPKI (Demokratische Partei Kurdistans Iran) die Annahme einer Verfolgungsgefahr begründete. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es sich - anders als beim Kläger - um Tätigkeiten eines bekannten Kameramanns des staatlichen Fernsehens mit eigener Live-Sendung handelte, der sich im öffentlichen Fernsehen kritisch zum iranischen Staat geäußert hatte und auf dessen Facebook-Seite sich außerdem regimekritische Beiträge befanden. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 30. Mai 2012 – W 6 K 11.30215 -, BeckRS 2012, 55391; VG Braunschweig, Urteil vom 18. Mai 2011 - 2 A 129/10 ‑, S. 10 des Urteilsabdrucks. Eine solche Häufung gefahrerhöhender Umstände liegt aber beim Kläger und seiner vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeit nicht vor. 3. Das angefochtene Urteil beruht letztlich nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgewichen, wonach eine exilpolitische Tätigkeit durch jeweils völlig unterschiedliche, konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls bestimmt sei. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe - nach seiner Auffassung hiervon abweichend - ausgeführt, dass sich die Internetaktivitäten des Klägers im Wesentlichen auf die bloße Weitergabe ohnehin allgemein zugänglicher und bereits Netz verbreiteter regimekritischer Informationen und Meinungen beschränkt habe, die eine Qualifizierung als exponierte, exilpolitische Tätigkeit ausschließen würde, benennt er keinen abstrakten abweichenden Rechtssatz, sondern wendet sich gegen die Einzelfallanwendung seitens des erstinstanzlichen Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers insgesamt als nicht ausreichend exponiert angesehen, um eine Verfolgungsgefahr im Iran begründen zu können, und weicht damit ersichtlich nicht von den vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.