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Beschluss

2 A 507/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1217.2A507.12.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 136,24 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 136,24 € festgesetzt. G r ü n d e : I Bis Oktober 2005 wohnte der im Jahr 1984 geborene Kläger im Haus seiner Eltern unter der Anschrift X.-- Straße 50 in N. . Dann zog er nach A. unter die Anschrift M.-----straße 18. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 an dessen A1. Adresse bestätigte der Beklagte dem Kläger, ein Radio und einen Fernseher angemeldet zu haben. Mit Bescheid vom selben Tag befreite der Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. August 2006 auf dessen Antrag als Empfänger von Leistungen nach dem BAföG von der Rundfunkgebührenpflicht. Die (rückwirkende) Anmeldung der Rundfunkempfangsgeräte entnahm der Beklagte dem Befreiungsantrag des Klägers vom 28. Dezember 2005. Am 11. März 2006 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger nicht mehr unter der besagten Anschrift in A. wohnhaft war. Unter dem 24. Juni 2009 teilte die H. Kreisstadt A. dem Beklagten auf Anfrage im Wege einer Melderegisterauskunft mit, dass der Kläger von dort in die X.-- Straße 50 in N. verzogen sei. Nachdem der Beklagte den Kläger an die Zahlung seit September 2006 rückständiger Rundfunkgebühren erinnert hatte, antwortete der Kläger u. a. mit Schreiben vom 24. August 2009 und vom 17. Oktober 2009, er habe in der fraglichen Zeit in N. kein Rundfunkempfangsgerät gemeldet gehabt. Von September 2006 bis März 2008 sei er als Student mit BAföG-Berechtigung in Kiel gemeldet gewesen. Er habe seinerzeit einen BAföG-Bescheid an die GEZ geschickt. Dementsprechend habe er keine Rundfunkgebühren zahlen müssen. Rein vorsorglich und äußerst hilfsweise meldete er sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 ab. Mit Gebührenbescheid vom 1. Mai 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkgebühren für die Zeiträume von Oktober 2005 bis Januar 2006 sowie für September 2006 bis November 2009 in Höhe von insgesamt 747,74 € fest. Ab Dezember 2009 sei das Teilnehmerkonto abgemeldet. Der Kläger erhob am 25. Mai 2010 Widerspruch. Zur Begründung nahm er auf die bisherige Korrespondenz Bezug. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010, zugestellt am 29. Juli 2010, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 24. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, er sei von Februar 2006 bis August 2006 arbeitslos gewesen und habe bei seinen Eltern in N. gewohnt. Am 15. September 2006 habe er sich ordnungsgemäß in L. angemeldet, wo er sich am 15. März 2008 ebenso ordnungsgemäß abgemeldet habe. Von jeder Neuanmeldung mache die Landeshauptstadt L. der GEZ Mitteilung. Daher habe der Beklagte ab dem 15. September 2006 Kenntnis von der Wohnanschrift des Klägers ihn L. gehabt. Überdies habe er von L. aus einen BAföG-Bescheid an die GEZ geschickt. Er habe im Anschluss zunächst nichts mehr von der GEZ gehört und auch keinen Befreiungsbescheid erhalten. Daher habe er davon ausgehen dürfen, keine Rundfunkgebühren mehr zahlen zu müssen. Seit März 2008 wohne er wieder im elterlichen Haus. Einen Fernseher oder ein Radio habe er dort nicht gehabt. Diese hätten sich beim Transport von L. nach N. einen irreparablen Defekt zugezogen. Des Weiteren werde die Einrede der Verjährung erhoben. Wenn der Beklagte nicht von sich aus Einwohnermeldeamtsanfragen mache, sei dies grob fahrlässig. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2010 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Kern vorgetragen, vor Dezember 2009 habe der Kläger sich nicht wirksam abgemeldet. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit gewesen und habe dem Beklagten weder einen neuen Leistungsbescheid noch einen neuen Befreiungsantrag übersandt. Zur Ermittlung von Adressänderungen von Amts wegen sei der Beklagte nicht verpflichtet. Diese habe der Rundfunkteilnehmer unverzüglich anzuzeigen. Verjährung sei nicht eingetreten. Der Beklagte habe die neue Anschrift des Klägers in N. erst im Juli 2009 erfahren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Februar 2012 stattgegeben, soweit mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid Rundfunkgebühren in Höhe von 136,24 € für die Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006 sowie von September 2006 bis Dezember 2006 festgesetzt werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Gebührenschuld sei teilweise verjährt. Die Kenntnis des Beklagten von der aktuellen Anschrift des Klägers sei erst ab dessen Umzug nach N. am 27. oder 28. Januar 2006 entfallen. Zwar habe der Beklagte die Rundfunkgebühren ab Oktober 2005 zunächst nicht realisieren können, weil der Kläger seine Rundfunkempfangsgeräte erst unter dem 28. Dezember 2005 rückwirkend angemeldet habe. Allerdings habe der Beklagte grob fahrlässig gehandelt, als er am 11. März 2006 von dem Einwohnermeldeamt erfahren habe, dass der Kläger aus A. verzogen sei. Hieraufhin hätte der Beklagte eine Meldeauskunft einholen müssen. Mit Beschluss vom 17. September 2013 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen. Zu dessen Begründung tritt der Beklagte insbesondere dem Verjährungseinwand entgegen. Ihn treffe keine Pflicht, sich an das Einwohnermeldeamt zu wenden, um neue Anschriften von Rundfunkteilnehmern zu ermitteln. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die problemlosen Ermittlungsmöglichkeiten des Beklagten auch in einem Massenverfahren wie dem Rundfunkgebühreneinzug. Warum der Beklagte von dieser Möglichkeit in seinem Fall jahrelang keinen Gebrauch gemacht habe, sei unerfindlich. Eine einseitige Bevorzugung des Beklagten sei hier grob unbillig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben vom 18. November 2013 gehört worden (§ 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Rundfunkgebührenbescheid vom 1. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2010 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Rundfunkgebühren in Höhe von 136,24 € für die Zeit von Oktober 2005 bis Januar 2006 sowie von September 2006 bis Dezember 2006 festgesetzt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang sind unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt (§ 3 Abs. 1 RGebStV). Bei der Abmeldung hat der Rundfunkteilnehmer nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV auch den Grund für diese mitzuteilen. Eine diesen Anforderungen genügende - für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht konstitutive - Abmeldeanzeige des Klägers liegt bezogen auf den streitbefangenen Gebührenzeitraum nicht vor, so dass die Rundfunkgebührenforderung des Beklagten dem Grunde nach besteht. Der Kläger war in dem im Berufungsverfahren streitigen Gebührenzeitraum auch nicht nach § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Er hat bei dem Beklagten insoweit - anders als für den Befreiungszeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. August 2006 - keinen aktenkundigen Befreiungsantrag gestellt. Ein solcher (vollständiger) Antrag unter Vorlage des Sozialleistungsbescheids ist jedoch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RGebStV zwingende Voraussetzung für die Befreiung. Dass der Kläger dem Beklagten nach seinem Vortrag von L. aus, wo er von September 2006 bis März 2008 gewohnt habe, seinen BAföG-Bescheid übersandt habe, würde den erforderlichen vollständigen Befreiungsantrag nicht ersetzen. Eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht. Eine Befreiung wird nur in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung mit Wirkung für die Zukunft gewährt, wie sich § 6 Abs. 5 RGebStV entnehmen lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 8 E 762/09 -, juris Rn. 22. Die im Berufungsverfahren strittige Rundfunkgebührenpflicht für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2006 sowie September 2006 bis Dezember 2006 ist auch nicht verjährt. Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung von Rundfunkgebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. § 199 Abs. 1 BGB legt fest, dass die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Zu den anspruchsbegründenden Umständen zählt bei der Rundfunkgebührenpflicht auch die Kenntnis der vollständigen Anschrift des Schuldners. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2013 - 2 E 667/13 -, juris Rn. 42, und vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, jeweils unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH. Grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis der aktuellen Anschrift setzt dann grundsätzlich auch im gegebenen Zusammenhang voraus, dass der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 E 667/13 -, juris Rn. 42 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 -, NJW 2009, 587 = juris Rn. 12, m. w. N. Allerdings ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit, den § 4 Abs. 4 RGebStV inkorporiert, öffentlich-rechtlich überformt und im Gesamtsystem des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - also nicht nach rein zivilrechtlichen Maßstäben - zu sehen. Das gilt gerade auch für die Frage der Kenntnis bzw. der Kenntniserlangung von Anschriftenänderungen des Gebührenschuldners. § 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 RGebStV erstreckt die Anzeigepflicht des Rundfunkteilnehmers auch auf die Mitteilung des Wohnungswechsels. Diese obliegt damit originär dem Rundfunkteilnehmer und ist nicht Teil einer Amtsermittlungspflicht der Rundfunkanstalt aus § 24 Abs. 1 VwVfG NRW, von der § 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 RGebStV die Anstalt gerade - aus dem sachlichen Grund der Praktikabilität in der Massenverwaltung - entlasten will. § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ändert daran nichts, weil er nur die Befugnis der Rundfunkanstalten aufstellt, auch Auskünfte bei den Meldebehörden einzuholen, aber keine entsprechende Verpflichtung statuiert. Vgl. insoweit Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 4 LB 184/09 -, juris Rn. 27; diese Annahme liegt auch OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, zugrunde; Gall, in: Hahn/Vesting, RGebStV, 3. Auflage 2012, § 3 Rn. 10. Ausgehend davon ist die noch im Streit stehende Gebührenforderung des Beklagten bis zum Bescheiderlass am 1. Mai 2010 nicht verjährt gewesen. Der Beklagte erlangte erst mit Schreiben der H1. Kreisstadt A. vom 24. Juni 2009 Kenntnis davon, dass der Kläger wieder nach N. verzogen war. Er hatte erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von allen Umständen, die ihn in die Lage versetzten, die noch ausstehende Gebührenforderung - einschließlich der Monate Oktober 2005 bis Januar 2006, von deren Rundfunkgebührenrelevanz der Beklagte erst im Wege einer nachträglichen Anmeldung Ende Dezember 2005 kurz vor dem Wegzug des Klägers aus A. erfahren hatte - gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Dass der Beklagte eine Meldeauskunft auch früher hätte einholen können, er dies aber unterlassen hat, ist nach dem vorstehend Gesagten nicht im Sinne der §§ 4 Abs. 4 RGebStV, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als grob fahrlässig zu werten. Das Risiko dieser Unterlassung trägt nach der Systematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags uneingeschränkt der Rundfunkteilnehmer, der seine Mitteilungspflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 RGebStV unschwer erfüllen kann. Dass dem Beklagten schon im März 2006 Anhaltspunkte für einen Wegzug des Klägers aus A. vorlagen, die eine Auskunftseinholung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RGebStV hätten auslösen können, verschiebt diese Risikoverteilung nicht. Deren Grundgedanke der Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Massenverwaltung greift auch in dieser Fallgestaltung. Nicht jede Mitteilung eines Einwohnermeldeamts, der betreffende Rundfunkteilnehmer sei verzogen, die in der Rundfunkgebührenverwaltung gleichfalls massenhaft auftreten kann, kann entgegen der gesetzlichen Wertung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags eine Amtsermittlungspflicht des Beklagten nach sich ziehen. Da man diese Konstellation ohne Weiteres abstrahieren kann, kann man insoweit auch nicht mit dem Kläger von einer bloßen Einzelfallentscheidung des Verwaltungsgerichts sprechen. Für Billigkeitserwägungen ist auf der hier zu entscheidenden Ebene der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids kein Raum. Der Beklagte mag lediglich dem Gebührenerhebungsverfahren nachgelagert die Möglichkeit haben, die Gebühr aus Gründen der Billigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall niederzuschlagen. Der Beklagte hat seine Gebührenforderung schließlich nicht verwirkt. Dafür fehlt es jedenfalls an dem für eine Verwirkung u. a. notwendigen Umstandsmoment. Vgl. dazu etwa auch Bay. VGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 7 ZB 01.1056 -, juris Rn. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Für die Festsetzung des Streitwerts sind §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG maßgebend.