OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 1499/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1212.16A1499.09.00
10mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zugelassen.

Im Übrigen ‑ Klageantrag zu 2. ‑ wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für den von der Ablehnung des Zulassungsantrags erfassten Teil des Zulassungsverfahrens auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zugelassen. Im Übrigen ‑ Klageantrag zu 2. ‑ wird der Zulassungsantrag abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt wird. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird für den von der Ablehnung des Zulassungsantrags erfassten Teil des Zulassungsverfahrens auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. die Verurteilung der beklagten Industrie- und Handelskammer begehrt, ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK) zu erklären. Insofern weist die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Klageantrags zu 2., ist der Zulassungsantrag hingegen abzulehnen, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Die Klageabweisung begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil erweist sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, auf die der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2013 hingewiesen hat, ohne Weiteres als richtig. Zur Verneinung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel, wenn sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 ‑, juris, Rdnr. 40 (= NJW 2013, 3506); Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 101 ff. Der gegen die Beklagte gerichtete Unterlassungsanspruch geht offensichtlich ins Leere. Sämtliche zur Begründung der Klage angeführten Äußerungen stammen nicht von der Beklagten selbst, sondern vom DIHK bzw. von seinem damaligen Präsidenten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese der Beklagten gleichsam als eigene zuzurechnen sein könnten, sind von der Klägerin weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren dargetan worden und drängen sich nach Aktenlage auch nicht auf. Der begehrte Unterlassungsanspruch kann auch nicht so verstanden werden, dass damit in Wahrheit ein Anspruch auf Distanzierung der Beklagten von den fraglichen Äußerungen des DIHK und/oder auf Einwirkung der Beklagten auf den DIHK, diese zukünftig zu unterlassen, geltend gemacht worden ist. Vgl. zu derartigen Ansprüchen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 ‑ 5 C 56.79 ‑, juris, Rdnr. 24 (= BVerwGE 64, 298); Ennuschat/Tille, Unterlassungsansprüche von Kammermitgliedern gegenÄußerungen des DIHK, GewArch 2007, 24, 26; Schöbener, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 14 Rdnr. 105. Nachdem die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die Frage der Zurechenbarkeit der Äußerungen aufgeworfen hatte (vgl. Schriftsatz vom 26. Oktober 2007, S. 2 unten; siehe auch bereits Klageerwiderung vom 20. August 2007, S. 7 unten), hat die Klägerin unter Bezugnahme auf einschlägige Stellen in der Literatur zwar allgemein Ausführungen dazu gemacht, dass einem Kammermitglied im Zusammenhang mit Erklärungen privatrechtlich organisierter Spitzenverbände unter Umständen derartige Ansprüche zustehen können (vgl. Schriftsatz vom 25. Juni 2008, S. 1 f.). Solche sind nachfolgend aber nicht konkret formuliert worden. Dementsprechend ist bereits nicht erkennbar, wozu genau die Beklagte insoweit hätte verurteilt werden sollen. Die Zulassungsbegründung wiederum weist ausdrücklich darauf hin, dass die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2. "die Unterlassung bestimmter Äußerungen von der IHK begehrt" (Schriftsatz vom 27. Juli 2009, S. 6 Mitte); später ist im Einklang damit von "eigenen Äußerungen der Beklagten" die Rede (wie vor, S. 8 unten). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch die weiteren Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO nicht durchgreifen. Hinsichtlich der Antragsablehnung beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.