Beschluss
7 B 1283/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1211.7B1283.13.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gründe: Die nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 152 a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragsteller haben entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Gebot rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge ausschließlich der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in einem fortgesetzten Verfahren, nicht hingegen der Korrektur möglicher Rechtsfehler. Insbesondere schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2012 - 7 A 1750/12 -. Gemessen an diesen Maßstäben rügen die Antragsteller zunächst ohne Erfolg, der Senat habe ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 7. August 2013 nicht berücksichtigt und sich auch nicht damit auseinandergesetzt, soweit darin klargestellt sei, dass der Beigeladene sich nicht an die Genehmigungsvoraussetzungen halte, seine Nutzung beginne, ohne dass die Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt würden, und dass es vorliegend nicht um Abstandflächenverletzungen gehe wie im Parallelverfahren, sondern um die gewerbliche Nutzung und deren Lärm- und Staubimmissionen. Mit dieser Rüge verkennen die Antragsteller, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss auf Seite 4, 4. Absatz, auch darauf hingewiesen hat, dass aus den Gründen des Beschlusses im parallelen Rechtsschutzverfahren - 7 B 849/13 - nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf das Vorhaben des Beigeladenen, dessen Genehmigung in Streit steht, auszugehen sei. In diesem Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 7 B 849/13 -, in dem die dortigen Antragsteller vom gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, hat der Senat auf Seite 4 begründet, weshalb die Rügen in Bezug auf die Umsetzung eines Lärmschutzkonzeptes bzw. Staubbelastungen nicht durchgreifen. Daraus ergibt sich, dass der Senat auch im vorliegenden Verfahren die genannten Aspekte zur Kenntnis genommen und in einer für die Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichenden Weise in Erwägung gezogen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen in Bezug auf ein Lärmschutzkonzept nur dem Schutz der Antragsteller des Verfahrens - 7 B 849/13 - zu dienen bestimmt sein könnten, und nicht auch dem Schutz der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Mithin hat der Senat die in Rede stehende Problematik keineswegs auf einen Abstandflächenverstoß reduziert, wie die Antragsteller meinen. Es führt im Übrigen nicht zu einem Gehörsverstoß, wenn die Antragsteller rügen, ein solcher Abstandverstoß sei vorliegend bestritten. Damit greifen sie lediglich die sachliche Würdigung des Senats in Bezug auf die Abstandflächenproblematik an, dies ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Soweit die Antragsteller schließlich rügen, die Entscheidung sei überraschend ergangen, eine Anhörung oder ein Hinweis auf die gegenüber der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geänderte Entscheidungserheblichkeit sei unterblieben, ist auch damit ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Von einer Überraschungs-entscheidung kann schon deswegen nicht die Rede sein, weil der für den Senat entscheidungstragende Aspekt in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners im Einzelnen bezeichnet worden ist. Eine allgemeine Hinweispflicht auf eine Absicht des zweitinstanzlichen Gerichts, eine erstinstanzliche Entscheidung zu ändern, ergibt sich aus den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, dass das Rechtsmittelgericht auf seine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende Auffassung in einer entscheidungserheblichen Frage hinweist, wenn die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt - wie hier - vom Rechtsmittelführer mit vertretbaren Ausführungen angegriffen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 6 PB 18.08 -, DÖV 2008, 1005. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die etwaigen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im Rügeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.