Beschluss
6 B 1059/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1211.6B1059.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit für eine Prüfung im Rahmen des Bachelorstudiengangs der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und hilfsweise die Neubewertung der Prüfungsleistung erstrebt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit für eine Prüfung im Rahmen des Bachelorstudiengangs der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und hilfsweise die Neubewertung der Prüfungsleistung erstrebt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder in Bezug auf den Haupt- noch im Bezug auf den Hilfsantrag glaubhaft gemacht. Für den Anordnungsanspruch in Bezug auf den Hauptantrag, der auf Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit für die als nicht bestanden bewertete praktische Prüfung des Antragstellers im Fachmodul 3 gerichtet ist, verweist die Beschwerde allein darauf, die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch § 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor, § 13 Abs. 3 Satz 1 StudO BA stehe mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Dem ist nicht zu folgen. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten durch die Regelungen der VAPPol II Bachelor in der auf den Antragsteller anwendbaren Fassung vom 21. August 2008 (GV NRW 553) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 - ausgeführt: Die II. Fachprüfung wird maßgeblich durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein- Westfalen (VAPPol II Bachelor) ausgestaltet . Gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VAPPol II Bachelor a. F. werden die Studieninhalte in Modulen vermittelt, welche mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungen. Die II. Fachprüfung umfasst insgesamt 29 Prüfungen unter anderem zu den Kernaufgabenfeldern Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitätskontrolle sowie Verkehrssicherheitsarbeit und zu den wissenschaftlichen Grundlagen polizeilichen Handelns. Der erfolgreiche Abschluss des Studiums setzt nach § 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a. F. voraus, dass jede einzelne vorgesehene Prüfung bestanden ist. Ein Ausgleich von mangelhaften Leistungen bei einzelnen Prüfungen durch bessere Leistungen in anderen Prüfungen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht möglich. Bestimmungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist der Fall. Durch die Gewährung jeweils nur einer Wiederholungsmöglichkeit im Falle des Nichtbestehens (§ 12 Abs. 1 VAPPol II Bachelor a. F.) wird nicht übermäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2013 - 7 ZB 12.1973 -, jeweils juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 769, jeweils mit weiteren Nachweisen. Für diese Beschränkung der (Einzelfach-)Wiederholungsmöglichkeiten streitet das im Fall des streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs besonders ausgeprägte öffentliche Interesse an einer zeitlich straffen Durchführung des Studiums. In dem Bachelorstudiengang "Polizeivollzugsdienst (B.A.)" werden ausschließlich nach beamtenrechtlichen Vorschriften zugelassene und auch besoldete Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte bedarfsgerecht ausgebildet; bei erfolgreichem Studienabschluss besteht für sie eine Übernahmegarantie (vgl. § 12 Abs. 2 LVO Pol). Die Dauer des mit der Laufbahnprüfung abschließenden Vorbereitungsdienstes für Laufbahnen des Laufbahnabschnitts II ist dabei begrenzt (§ 12 Abs. 1 LVO Pol, § 11 VAPPol II Bachelor). Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick auf die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Studienordnung zu erkennen, in der - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt - das Bestehen der II. Fachprüfung vom Bestehen aller Teilprüfungen abhängig gemacht wird (§§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 VAPPol II Bachelor a.F., §§ 13 Abs. 4 Sätze 6 und 7, 19 Abs. 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, juris, mit weiteren Nachweisen, gilt für Prüfungsordnungen mit einer derartigen Ausgestaltung Folgendes: Ist die Durchführung einer Prüfung - wie hier - in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Solche Regeln genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn jede Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet. Das ist der Fall, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze bezogen auf die jeweilige Prüfung sachlich tragfähig ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist. Die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, ist im Allgemeinen daher nur dann zu verneinen, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. An alldem ändert sich nichts Grundsätzliches dadurch, dass eine Teilprüfung in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums abzulegen ist. Diese prüfungsrechtlichen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt sind die Regelungen der VAPPol II Bachelor a. F. von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, die in Rede stehende Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, biete schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, weil gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll, erscheint keineswegs sachlich unvertretbar, so dass sich der Verordnungsgeber in dem ihm eröffneten Rahmen bewegt. Es ist - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - ersichtlich vertretbar, die Ausdauerleistungsfähigkeit als Teil der körperlichen Leistungsfähigkeit als unerlässlichen und auch durch andere sportliche Fähigkeiten nicht ausgleichsfähigen Bestandteil der an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Qualifikation anzusehen. Daran ist festzuhalten. Entsprechendes gilt für die im Streitfall in Rede stehende fachpraktische Kompetenz in dem Bereich der Verkehrssicherheitsarbeit und dabei der Kontrolle von am Straßenverkehr teilnehmenden Personen und Fahrzeugen, einer Kernaufgabe polizeilichen Handelns. An der Vertretbarkeit der Einschätzung, insoweit werde eine als unerlässlich einzustufende Qualifikation abgeprüft, änderte es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nichts, wenn die Prüfungsordnung inzwischen für fachpraktische Leistungen unter bestimmten Umständen eine weitere Wiederholungsmöglichkeit eröffnete. Im Übrigen trifft das eben für die fachpraktischen Leistungen nicht zu. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 VAPPol II Bachelor i.d.F. vom 16. August 2012 (GV NRW S. 303) kann einmalig (nur) eine im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung, die auch in der Wiederholung schlechter als ausreichend bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden (Hervorhebung nur hier). Ebensowenig stellt es die Vertretbarkeit der abstrakt-generellen Einschätzung des Normgebers in Frage, wenn - was die Beschwerde betont - in einem anderen (Einzel-)Fall ein Kandidat nach dem endgültigen Nichtbestehen eines Moduls noch für einige Monate im Dienst geblieben ist und das auf dem nicht bestandenen Modul aufbauende nächste Modul mit einer sehr guten Note bestanden hat. Auch das Beschwerdevorbringens des Antragstellers zum Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung greift nicht durch. Dies beruht mindestens für einen Teil der erhobenen Rügen - Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, Nichtvorliegen einer Einzelprüfung, unzulässige Beteiligung des Teampartners, Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip - schon darauf, dass diese nicht geeignet sind, die begehrte Rechtsfolge zu tragen. Aber auch abgesehen hiervon bleibt der Vortrag ohne Erfolg. Die Beschwerde macht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs auf Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung zunächst geltend, es liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, weil eine "Prüfung im Rahmen eines Rollenspiels als Form der Leistungsüberprüfung nirgendwo festgelegt" sei, insbesondere nicht auf der vom Verwaltungsgericht angeführten Seite 27 der Modulbeschreibung. Die Art und der Umfang des Leistungsnachweises sei vielmehr auf Seite 28 der Modulbeschreibung geregelt. Dort sei für den Bereich GE 3.1 bis GE 3.3 eine Klausur, ein Fachgespräch oder ein Referat festgelegt. Für den Bereich GE 3 T werde ein Leistungsschein gefordert, bestehend aus einer Einzelprüfung und einer Prozessbewertung der persönlich-sozialen Kompetenz. Beides habe im Streitfall nicht vorgelegen. Das geht fehl. Welche Prüfungsleistung zu erbringen ist, ist hinreichend geregelt. § 6 Abs. 2 LBG NRW normiert eine Ermächtigung, für Laufbahnbewerber Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten - unter anderem über die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Verfahren der Prüfung, die Prüfungsnoten, die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses sowie die Wiederholung von Prüfungsleistungen - durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist durch die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) geschehen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt hier durch die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 13 Nr. 1, 26 FHGöD erlassene Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (StudO BA). Gemäß Teil A § 12 Abs. 6 StudO BA ergibt sich aus den Modulbeschreibungen als Bestandteil der Studienordnung, welche Prüfungsformen zugelassen sind und welche Form von Leistungsnachweisen jeweils erbracht werden muss. Teil A § 12 Abs. 1 lit. f StudO BA ("Modulprüfungen und Studienleistungen") sieht ferner vor, dass bei Modulen in der fachpraktischen Studienzeit die in den Modulbeschreibungen definierten Leistungen zu erbringen sind. Streitgegenständlich ist die praktische Prüfung des Antragstellers im Fachmodul 3, die im Kernbereich VS (Verkehrssicherheit) erfolgt ist. Hier legt die Modulbeschreibung Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst ab Einstellungsjahrgang 2009 zu Art und Umfang des Leistungsnachweises für "VS 3 T" fest: "Leistungsschein (siehe GE 3 T)". Unter "VS 3 T" sind als Lehr- bzw. Lerninhalte unter anderem vorgesehen die Überprüfung von Führerscheinen, die Feststellungen von Verkehrsunsicherheiten sowie von alkohol- bzw. drogenbedingten Ausfallerscheinungen bei Verkehrsteilnehmern, die Anwendung von Atemalkoholtestgeräten und Drogenvortests und die Überprüfungen von Fahrzeugdokumenten und Kennzeichen. Dies wird - da es sich um das fachpraktische Teilmodul "Training" handelt - unter anderem in simulativen Verfahren wie Übungen mit Rollenspielern gelehrt bzw. erlernt, wie unter GE 3 T sowie VS 3 T "Methodik des Präsenzstudiums" bestimmt ist. Die Art der Leistungserbringung im Wege der streitgegenständlichen Einsatzsimulation ist damit hinreichend festgelegt. Der Antragsteller dringt auch nicht mit der Beanstandung durch, es liege keine Einzelprüfung vor. In Teil B § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu Teil A § 12 Abs. 1 lit. f“ der ergänzenden Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst BA ist allerdings bestimmt, dass die "Fachliche Kompetenz" in den Fachmodulen 1 bis 4 jeweils nach Beendigung der drei Teilmodule Training GE, KK und VS bewertet wird und Bewertungsgrundlage die Leistung des Studierenden in einer Einzelprüfung ist. Es kann auf sich beruhen, ob die Prüfung im Wege einer Einsatzsimulation unter Beteiligung von zwei Studierenden als Teampartner sowie einem (oder mehreren) Rollenspielern auch dann als Einzelprüfung angesehen werden kann, wenn in derselben Prüfung beide Teampartner bewertet werden. Denn in der streitgegenständlichen Prüfung ist auch nach dessen eigenem Vorbringen nur der Antragsteller, nicht sein Teampartner geprüft worden. Der Antragsteller macht ferner vergeblich geltend, seine Leistung habe nicht losgelöst von der Leistung seines Teampartners bewertet werden können, was unzulässig sei. Die Gestaltung der vorliegenden Einzelprüfung im Team, in der eine polizeiliche Verkehrskontrolle simuliert wurde, unterliegt keinen Bedenken. Auch wenn dabei entsprechend den Gegebenheiten in der Praxis zwei Studierende als Polizeibeamte im Team agieren, erscheint es ohne Weiteres möglich, die jeweilige individuelle Einzelleistung zu beobachten und zu bewerten. Es lässt sich auch nicht grundsätzlich sagen, dass dabei diejenigen, die mit leistungsschwächeren Teampartnern gekoppelt werden, schlechtere Ausgangsbedingungen für ihre Prüfung hätten. Unabhängig davon, dass die Prüfer dergleichen bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen haben, kann gerade die Leistung eines Prüflings mit einem schwächeren Partner ersterem Gelegenheit geben, sich günstiger darzustellen, während die Leistungen eines Kandidaten mit einem herausragenden Teampartner im Vergleich verblassen können. Ein Prüfungsmangel wird auch nicht mit dem Vorbringen dargetan, der Antragsteller habe sich aufgrund eines Missverständnisses in einem Irrtum befunden, den die Prüfer hätten aufklären müssen. Die Beschwerde führt hierzu aus, der Antragsteller habe im Prüfungsverlauf seinem Teamkollegen gesagt, er solle nachfragen, was der Rollenspieler für einen Führerschein besitze, ob es der alte oder neue (Kartenführerschein) sei. Der Rollenspieler habe dann zu dem Kollegen gesagt, es sei ein neuer Führerschein und er sei vom letzten Jahr. Der Antragsteller habe dies lediglich auf das Ausstellungsjahr des Führerscheins bezogen und nicht auf den Erwerb der Fahrerlaubnis. Auch der Teamkollege habe nicht darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnis erst im letzten Jahr erworben worden sei. Es ist schon nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller dieses Sachverhaltselement tatsächlich nicht mitgeteilt wurde. Das Gegenteil ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden, anschaulichen und mithin glaubhaften Stellungnahmen der Prüfer POKin C. vom 20. März 2013 und vom 21. Juni 2013 und POK I. vom 22. März 2013 und vom 24. Juni 2013. Darin führen die Prüfer jeweils aus, sowohl der Teampartner als auch der Antragsteller seien von dem Rollenspieler explizit mit der Frage konfrontiert worden, ob ihm - dem Rollenspieler - dadurch ein Nachteil entstehe, dass er den Führerschein erst vor ca. einem Jahr "gemacht" habe. POKin C. ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2013 hierzu, der Antragsteller habe die Frage verneint und betont, dass der Wert ja noch unter der 0,5-Promille-Grenze liege und er - der Rollenspieler - somit keine Probleme zu erwarten habe. Mit der Beschwerde selbst wird - in anderem Zusammenhang - jene Angabe der Prüferin in Teilen referiert, ohne dass ihre Richtigkeit in Abrede gestellt würde. Beide Prüfer geben in ihren Stellungnahmen ferner an, der Antragsteller habe sich unmittelbar nach der Prüfung und - ohne eine weitere Information erhalten zu haben - lautstark darüber geärgert, die Probezeit übersehen zu haben. Die Angabe erscheint besonders glaubhaft, weil danach nicht gefragt worden war und die Prüfer teils bildhafte Einzelheiten ("hielt sich die Hände vor sein Gesicht") schildern. Abgesehen von alldem hätte es sich für den Antragsteller - hätte er tatsächlich lediglich die Information erhalten, der Führerschein sei im Jahr 2012 ausgestellt worden, wie er sie in dem in der Prüfung gefertigten Kontrollbericht selbst niedergelegt hat - aufgedrängt nachzufragen, wann die Fahrerlaubnis erworben wurde. Es ist jedenfalls rechtsfehlerfrei, die Ermittlung des insoweit maßgeblichen Sachverhalts als zu erbringende Prüfungsleistung zu erachten. POK I1. legt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 - nachvollziehbarerweise - dar, dass die Lehrenden, die den Antragsteller in dem Fachmodul unterrichtet hätten, betont hätten, bei leicht alkoholisierten Personen, die bei Verkehrskontrollen ihren Führerschein nicht mitführten, sei bei der Datenübermittlung seitens der Leitstelle auf das genaue Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis zu achten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war es auch nicht aus Rechtsgründen geboten, diesen im Verlauf der Prüfung auf den behaupteten Fehler aufmerksam zu machen. Wie eine Prüfung gestaltet wird, liegt weitgehend im Ermessen der Prüfer. Die Beschwerde beruft sich ferner erfolglos auf einen Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip (vgl. Teil A § 13 Abs. 5 Satz 4 StudO BA) bzw. – richtiger - auf einen Verfahrensfehler, der nach dem Vorbringen des Antragstellers darin liegt, dass die Prüferin C. seine Leistungen teilweise nicht habe wahrnehmen können. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 2013 behauptet, die Prüferin habe aus einer Entfernung von 6 bis 8 Metern das im Streifenwagen geführte Gespräch nicht mithören können, und in einer nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 11. November 2013 darüber hinaus, am fraglichen Tag hätten auf dem Prüfungsgelände mehrere Prüfungen stattgefunden, "die durch laute Hintergrundgeräusche entstanden" seien; insbesondere seien häufiger Martinshörner von anderen Prüfungen zu vernehmen gewesen. Davon, dass die Prüferin nicht wahrnehmen konnte, was der Antragsteller bei geöffneter Tür im Streifenwagen gesagt hat, kann nicht ausgegangen werden. Die Angabe des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. September 2013, während seiner Prüfung am 18. Januar 2013 habe sich die Prüferin C. ca. 6 bis 8 Meter von ihm entfernt aufgehalten und daher insbesondere die Prüfungsleistungen, die er im Streifenwagen sitzend erbracht habe, nicht nachverfolgen können, belegt das nicht hinreichend. Die Prüferin selbst hat in ihren Stellungnahmen vom 20. März 2013, vom 21. Juni 2013 und vom 7. November 2013 jeweils angegeben, sie habe sich auf der Beifahrerseite im unmittelbaren Nahbereich des Funkstreifenwagens aufgehalten, während der Antragsteller bei geöffneter Beifahrertür im "Fustkw" (Funkstreifenkraftwagen) gesessen habe, und versichert, sie habe das Prüfungsgeschehen vollständig erfassen können. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, geben auch die eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers nicht. Soweit dies - was bei einem in üblicher Sprechlautstärke geführten Gespräch, dem aus einer Entfernung mehreren Metern zugehört wird, nicht der Fall ist - nicht völlig auszuschließen ist, wird in erster Linie der Zuhörende beurteilen können, ob er ein bestimmtes Geschehen akustisch hinreichend verfolgen konnte. Die mit der eidesstattlichen Versicherung vom 11. November 2013 bekräftigte Behauptung des Antragstellers, die Prüferin habe seine Ausführungen schon wegen lauter Hintergrundgeräusche am Prüfungstage nicht wahrnehmen können, ist überdies nicht nur zu spät geltend gemacht, sondern darüber hinaus schon aufgrund des erstmaligen Vortrags zu diesem späten Zeitpunkt als gesteigertes Vorbringen wenig glaubhaft und trifft endlich auch keine konkrete Aussage zum Zeitpunkt des Gesprächs im Streifenwagen. Das Gleiche gilt - erst recht - für die mit Schriftsatz vom 28. November 2013 erstmals aufgestellte Behauptung, die Prüferin POKin C. habe sich "teilweise" sogar mit dem ebenfalls anwesenden Personalrat unterhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.