Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Gewährung von vier (weiteren) Tagen Sonderurlaub für ein Motorradfahrerseminar. Mit den auf der Tatbestandsseite des § 26 FrUrlV NRW (vormals § 4 SUrlVO NRW) allein relevanten „entgegenstehenden“ dienstlichen Gründen wird nur ein Teil der dienstlichen Interessen erfasst. Sonstige, also den Anspruch nicht von vornherein ausschließende dienstliche Gründe oder Belange sind daher für die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nicht bedeutungslos, sondern können auf der Ermessensseite berücksichtigt werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub über einen Tag hinaus, noch einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des beklagten Landes über die Erteilung von Sonderurlaub für die von ihm Anfang Mai 2011 besuchte Fortbildungsveranstaltung habe. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Sonderurlaub sei § 74 LBG NRW i.V.m. § 26 FrUrlV NRW, der seit Januar 2012 mit gleichem Wortlaut § 4 SUrlVO NRW ersetze. Das beklagte Land stelle zwar nicht in Abrede, dass die Tagung als Veranstaltung einzuschätzen sei, die staatsbürgerlichen Zwecken diene. Auch habe es das Begehren des Klägers nicht wegen des Entgegenstehens von dienstlichen Gründen abgelehnt. Im Rahmen des bei Erfüllung des Tatbestandes bestehenden Ermessens habe das beklagte Land aber in nicht zu beanstandender Weise für die fünftägige Veranstaltung nur einen Tag Sonderurlaub gewährt. Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger ist der Ansicht, dass seinem Begehren auf Ermessensseite keine wie auch immer gearteten organisatorischen Gründe entgegengehalten werden könnten, weil – auch nach Auffassung des beklagten Landes und des Verwaltungsgerichts – auf Tatbestandsseite keine „entgegenstehenden dienstlichen Gründe“ vorlägen. Werde der Tatbestand einmal bejaht, stelle eine nochmalige Berücksichtigung von „dienstlichen Gründen“ im Rahmen der Ermessensentscheidung eine unzulässige Doppelverwertung dar. Die angespannte Personal- und Arbeitssituation könne demnach in diesem Zusammenhang nicht als Grundlage für die Ablehnung des Anspruchs dienen. Nach dem zutreffenden und vom Kläger nicht in Frage gestellten Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts steht dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 FrUrlV NRW (bzw. § 4 SUrlVO NRW) – einschließlich des hier vornehmlich interessierenden negativen Tatbestandsmerkmals des Nichtvorliegens „entgegenstehender dienstlichen Gründe“ – erfüllt sind, die Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub im Ermessen des Dienstherrn. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 1 WB 1.05 –, ZBR 2006, 217; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 6 A 2101/91 –, NVwZ-RR 1992, 576; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Januar 2009 – 4 S 111/06 –, DÖD 2009, 265, und vom 14. Februar 1994 – 4 S 1429/92 –, ESVGH 44, 312; HessVGH, Urteil vom 6. September 1989 – 1 UE 3303/86 –, HessVGRspr 1990, 14; offen lassend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. September 1996 – 4 S 2959/94 –, DVBl. 1997, 376. Der Umstand, dass bereits auf der Tatbestandsebene entgegenstehende dienstliche Gründe zu prüfen und ggf. festzustellen sind, hat allerdings nicht zur Folge, dass – im Fall ihres Fehlens – zwingend der Sonderurlaub im beantragten Umfang gewährt werden müsste, weil damit sämtliche, die Interessen des Dienstherrn berücksichtigenden (dienstlichen) Erwägungen „verbraucht“ wären und für die Ausübung des Ermessens kein Raum mehr bestünde. Denn diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass mit den auf der Tatbestandsseite allein relevanten „entgegenstehenden“ dienstlichen Gründen nur ein Teil der vielfältigen dienstlichen Interessen erfasst wird. Sonstige, also den Anspruch nicht von vornherein ausschließende dienstliche Gründe oder Belange sind daher für die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub nicht bedeutungslos, sondern können auf der Ermessensseite berücksichtigt werden. Dort können sie allerdings nur dann eine (teilweise) Ablehnung des Gesuchs rechtfertigen, wenn sie bei sachgerechter Ermessensabwägung gegenüber den Interessen des Beamten den Vorrang verdienen. Ein vollständiges Ausblenden der dienstlichen Belange auf der Rechtsfolgenseite – wie vom Kläger verlangt – würde im Widerspruch zu der ausdrücklich als Ermessensregelung ausgestalteten Vorschrift stehen. Im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005, OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1992, VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Januar 2009 und vom 14. Februar 1994 und HessVGH, Urteil vom 6. September 1989, alle a.a.O. Vor diesem Hintergrund trifft es auf keine rechtlichen Bedenken, dass das beklagte Land im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die (allgemein) angespannte Personalsituation in seiner Behörde mit berücksichtigt hat. Es ist in diesem Zusammenhang ferner nicht zu beanstanden, dass dem Kläger als Ergebnis der Ermessensabwägung lediglich ein Tag Sonderurlaub für die insgesamt fünftägige Veranstaltung gewährt und er im Übrigen auf seinen Erholungsurlaub verwiesen worden ist. Denn mit dem ergänzenden Einsatz von Erholungsurlaub entsteht insgesamt auf das Jahr bezogen eine geringere urlaubsbedingte Abwesenheit des betreffenden Beamten als es mit einer Bewilligung von Sonderurlaub in vollem Umfang zusätzlich zum Erholungsurlaub der Fall gewesen wäre. Nicht verständlich ist der Einwand des Klägers, sein Antrag hätte nicht deswegen (teilweise) abgelehnt werden dürfen, weil auch andere Beamte der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Denn es liegt auf der Hand, dass die Bewilligung von mehrtägigem Sonderurlaub zu Gunsten mehrerer Beamter die ohnehin angespannte Personalsituation erheblich stärker belastet hätte als lediglich die Gewährung lediglich eines Tages je Antragsteller. In solchen Fällen ist im Übrigen mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Fälle geboten und ermessensgerecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005, a.a.O. Dass das beklagte Land dabei nicht lediglich den unmittelbaren Arbeitsbereich des Klägers, sondern die gesamte Behörde in den Blick genommen hat, ist nicht zu beanstanden, soweit er seine Entscheidung auf die allgemein angespannte Personallage in der fraglichen Behörde gestützt hat. Der Frage, ob es ermessensgerecht ist, Sonderurlaub unter Berufung auf einen konkreten Personalengpass während der zeitgleichen veranstaltungsbedingten Abwesenheit mehrerer Beamter teilweise abzulehnen, den betreffenden Beamten aber eine (ergänzende) Inanspruchnahme von Erholungsurlaub zu ermöglichen, ist hier nicht weiter nachzugehen. Denn diesen Gesichtspunkt hat der Kläger erst nach Ablauf der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen zur Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am 29. April 2013 in seinem Schriftsatz vom 4. Juni 2013 und damit verspätet aufgegriffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).