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Beschluss

11 A 2226/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1209.11A2226.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.321,52 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.321,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es ‑ soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 36 und 40. Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Leistungsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Er ist allerdings aus anderen als vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen rechtswidrig. Darauf ist die Beklagte durch Verfügung der Berichterstatterin vom 2. November 2012 hingewiesen worden. Die Beklagte kann den Kläger nicht auf der Grundlage der §§ 77, 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW, 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW heranziehen. Dem steht § 76 VwVG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei dem Kläger handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Ersatzvornahme gehört zu den Zwangsmitteln (§ 57 Abs. 1 VwVG NRW) und es liegt auch keine andere Bestimmung im Sinne von § 76 VwVG NRW vor. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 21. April 1986 ‑ 7 A 634/84 -, NJW 1986, 2526, und vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, juris, Rn. 40 ff. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 erklärt, sie habe ihren Leistungsbescheid nicht ausschließlich auf § 55 Abs. 2 VwVG NRW gestützt, vielmehr im Klageabweisungsantrag die Bestimmungen der §§ 677, 683 Satz 1 BGB als Rechtsgrundlage nachgeschoben, bleibt ihr Zulassungsantrag gleichwohl ohne Erfolg. Sofern sie den Kostenerstattungsanspruch auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag stützt, ist sie nicht befugt, diesen auf der Grundlage eines Verwaltungsakts gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Sie muss dies vielmehr im Wege der Leistungsklage tun. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 -, a. a. O., Rn. 25 ff. Insofern kann in diesem durch den Kläger geführten Anfechtungsprozess offenbleiben, ob der Beklagten gegen den Kläger ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677, 683 i. V. m.§ 670 BGB in entsprechender Anwendung zusteht. Eine Klärung hierüber könnte vielmehr nur im Rahmen einer gegen den Kläger gerichteten Leistungsklage der Beklagten erzielt werden. Denn dann wäre Streitgegenstand der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger und es wäre Raum für die Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere ob es sich bei der Beseitigung verschiedener Ölspuren von der W. Straße, einer Landesstraße, und der I. Straße, einer Bundesstraße, in I1. in jedem Fall um ein Geschäft des Klägers und vor allem ein für die Beklagte (auch) fremdes Geschäft gehandelt hat. Weiter dürfte zu klären sein, ob - wovon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist - ein solcher Anspruch der Beklagten durch die Regelung des § 41 FSHG NRW ausgeschlossen wäre. Vgl. hierzu diesen Ausschluss hinsichtlich des (nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstandenen) Kostenerstattungsanspruchs der Gemeinde aus zivilrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Verursacher der Ölspur verneinend: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 -, NVwZ-RR 2011, 925 (926); den Kostenerstattungsanspruch des Trägers der Straßenbaulast gegen den Verursacher der Ölspur nach den straßenrechtlichen Kostenersatzregelungen bejahend, wenn dieser die Beseitigung der Spur selbst vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen: OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 A 198/11 -, juris, Rn. 23 ff. 2. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht vorliegen. 3. Die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Denn die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen, „in welchem Verhältnis die Bestimmung des § 41 FSHG zu anderen Rechtsnormen bzw. Anspruchsgrundlagen steht, wobei hier das Verhältnis zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch analog §§ 677, 683 BGB als grundsätzlich klärungsbedürftig anzusehen ist“, „ob der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW zum Kostenersatz in den Fällen herangezogen werden kann, in denen die Feuerwehr tatsächlich nicht zum Einsatz kommt, weil die durchzuführenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen in Ermangelung der hierfür erforderlichen Sachmittel und Geräte nicht von der Feuerwehr, sondern nur von einem privaten Dritten erbracht werden können und dies mit Billigung der Feuerwehr geschieht“, „wie weit die Verantwortlichkeit des Klägers in Bezug auf den (tatbestandlich-räumlichen) Umfang der Schadstoffbeseitigung reicht“, sind sämtlich, dies ergibt sich ebenfalls aus dem oben Dargelegten, nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).