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Beschluss

15 A 1036/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1128.15A1036.11.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 und der Änderung vom 14. Januar 2009 wird insgesamt aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.398,08 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 und der Änderung vom 14. Januar 2009 wird insgesamt aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.398,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung eines Lärmschutzwalls. Der Bebauungsplan Nr. 232/II (I. -Gebiet zwischen U. Straße, Bundesautobahn [A 52] und O.-------straße ) vom 15. März 1995 der Beklagten weist den südlichen Bereich des Gebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Nach Norden und nach Osten hin schließt sich ein Streifen mit der Festsetzung Mischgebiet an. Unter Nr. 4 der textlichen Festsetzungen heißt es hierzu: „In den Mischgebieten sind gem. § 1 (4) BauNVO im Bereich der mit I* gekennzeichneten überbaubaren Flächen Wohngebäude nicht zulässig“, wobei die so gekennzeichneten Flächen innerhalb der Mischgebietsfestsetzungen deutlich mehr als 50 % ausmachen. Im nördlichen Planungsgebiet ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Sodann sieht der Bebauungsplan die Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der Bundesautobahn A 52 vor. Im Jahr 2002 wurde der Wall als Wallkonstruktion mit aufstehender Lärmschutzwand (3 m hoher Erdwall mit aufgesetzter 3 m hoher Wandkonstruktion) endgültig technisch fertiggestellt. Nachdem die Beklagte am 19. Dezember 2002 die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage im Bereich des Bebauungsplans Nr. 232/II (Einzelsatzung) erlassen hatte, zog sie die Klägerin als Eigentümerin des 32.822,40 qm großen gewerblich genutzten Grundstücks U1. 19 in N. (Gemarkung I. alte, Flur 1, Flurstück 221) mit Bescheid vom 21. November 2005 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 53.207,74 Euro für die endgültige Herstellung der Immissionsschutzanlage entlang der Bundesautobahn heran. Neben der Klägerin wurden zahlreiche weitere Grundeigentümer im Bereich zwischen O.-------straße im Osten, U. Straße im Süden, U1. im Westen und Bundesautobahn A 52 im Norden zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Die bauliche Nutzung der Grundstücke im Verteilungsgebiet ist tatsächlich im Wesentlichen wie folgt geprägt: Während im südlichen Bereich, d.h. zwischen U. Straße und U. Weg, vornehmlich Wohnbebauung vorherrschend ist, befinden sich im nördlichen Bereich bis hin zur Autobahn sehr große unbebaute Flächen. Vereinzelt sind in diesem Teilbereich gewerbliche Nutzungen vorzufinden. Den gegen den Beitragsbescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 als unbegründet zurück. Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht änderte die Beklagte unter dem 14. Januar 2009 die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands mit der Folge, dass sie den von der Klägerin zu zahlenden Erschließungsbeitrag auf 56.542,89 Euro erhöhte. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit ein Erschließungsbeitrag von mehr als 52.398,08 Euro festgesetzt worden ist; zur Begründung hat es ausgeführt, dass noch weitere Grundstücke als durch die Erschließungsanlage erschlossen anzusehen seien, weshalb sich der Beitragssatz reduziere. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Zwar sei der Bebauungsplan Nr. 232/II unwirksam, die Anlage genüge aber den Anforderungen des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 – 7 BauGB. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 28. Oktober 2011 zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Klägerin u.a. vor, ihr Grundstück liege im Außenbereich und die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Insbesondere habe die Beklagte gegen das Abwägungsgebot des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen, denn eine fehlerfreie Abwägung wäre niemals zu dem Ergebnis gekommen, den von Bebauung freizuhaltenden Außenbereich mit einem Lärmschutzwall gegen Geräuschimmissionen zu schützen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 und der Änderung vom 14. Januar 2009 insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Bebauungsplan Nr. 232/II sei wirksam. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts treffe es nicht zu, dass laut Bauleitplanung im Mischgebiet auf deutlich mehr als 50 % der überbaubaren Flächen Wohngebäude für unzulässig erklärt würden. Vielmehr ergebe sich ein Gleichgewicht der gegliederten Flächen mit ihren Nutzungsarten (gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung). Außerdem führe dieser Aspekt allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans, nicht jedoch zur Gesamtunwirksamkeit. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 232/II sei das Grundstück der Klägerin nicht dem Außenbereich, sondern dem Innenbereich zuzuordnen. Der südliche Bereich des Verteilgebiets sei nahezu geschlossen bebaut. Im mittleren und vor allem nördlichen Bereich seien zwar größere Teile noch unbebaut. Es bestehe aber dennoch der Eindruck der Geschlossenheit. Denn es sei zu berücksichtigen, dass gerade im Gewerbegebiet größere Grundstücke auch zu größeren Baulücken führten, die nicht den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Die hier im nördlichen Bereich vorzufindende aufgelockerte Bebauungsstruktur entspreche der für gewerbliche Flächen im Stadtgebiet typischen Bebauungsstruktur, die von größeren Baulücken geprägt sei. Dementsprechend seien vorliegend alle Baugenehmigungen in dem Gebiet auf der Basis von § 34 BauGB erteilt worden. Es liege auch eine den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechende Abwägung vor. Der Lärmschutzwall sei zu einem Zeitpunkt realisiert worden, als die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 232/II nicht in Frage gestanden habe. In dem diesem Bebauungsplan zugrunde liegenden Aufstellungsverfahren seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 – 7 BauGB abgearbeitet worden. Die Herstellung der Erschließungsanlage habe der Baureifmachung der Grundstücke für die Ansiedlung von Wohnen und Gewerbe in dem hier in Rede stehenden Gebiet gedient. Die von ihr – der Beklagten – gewollte weitere Zulassung von Wohn- und gewerblicher Nutzung sei gepaart gewesen mit der Erkenntnis, dass hierfür wegen des von der Bundesautobahn ausgehenden Lärms eine Lärmschutzmaßnahme in Gestalt der nachfolgend errichteten Lärmschutzanlage dringend geboten sei. Die Einstufung des Bebauungsplans Nr. 232/II führe nicht dazu, auch die zugrunde liegende städtebauliche Zielsetzungsentscheidung der Gemeinde und die zu Gunsten der Errichtung einer Lärmschutzanlage getroffene Abwägungsentscheidung als allein auf diesen Plan bezogen und durch dessen Unwirksamkeit obsolet geworden anzusehen. Die Entscheidung zur Errichtung des Lärmschutzwalls sei vielmehr auf die grundsätzliche städtebauliche Entscheidung bezogen gewesen, in diesem Gebiet weitere Wohn- und Gewerbenutzung zuzulassen. Ein Mangel im Abwägungsvorgang führe auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Hier könne man nicht darauf abstellen, dass den Ratsmitgliedern bei Beschlussfassung die Kenntnis gefehlt habe, mit der Lärmschutzanlage den Außenbereich zu schützen. Außerdem handele es sich bei der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu treffenden Entscheidung, ob die Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspreche, vorliegend um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW. Soweit etwaig zu berücksichtigender überlagernder Lärm der U. Straße zu berücksichtigen sei, werde darauf hingewiesen, dass die Grundstücke südlich der U. Straße nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden seien. Im Übrigen sei entscheidend, an welcher Stelle die Verbesserung, d.h. eine Lärmminderung von mehr als 3 dB(A), auf dem Grundstück erreicht werden müsse. In der Einzelsatzung werde die äußerste Ecke des Grundstücks zugrunde gelegt. Dies führe besonders bei den unmittelbar an der U. Straße angrenzenden Grundstücken, die teilweise bis zu 100 m tief seien, zur Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, obwohl die Wohnbebauung direkt an der U. Straße liege und hier durch die Lärmbelastung dieser Straße keine spürbare Verbesserung erfahre. Würde nicht der äußerste der Erschließungsanlage zugewandte Grundstücksteil als Maßstab zugrunde gelegt werden, sondern die Wohnbebauung aus Sicht der U. Straße betrachtet werden, würde die Bebauung an dieser Straße fast komplett aus der Beitragspflicht herausfallen. Der Berichterstatter des Senats hat die Sache am 18. Oktober 2013 mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom selben Tage Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für begründet hält. Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 18. Oktober 2013 umfassend und ausführlich zur Sache vortragen konnten, hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. November 2013 – nicht für erforderlich. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 und der Änderung vom 14. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar kann es sich bei einem Lärmschutzwall um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB handeln. Vorliegend sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht erfüllt. Es fehlt am erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 BauGB); eine Abwägungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB liegt ebenfalls nicht vor (1.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welche Konsequenzen sich aus der Nichtberücksichtigung möglicherweise überlagernden Lärms der U. Straße bei der Ermittlung der Lärmminderung ergeben (2.). 1. Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Diesem Erfordernis wird hier nicht Genüge getan, weil der Bebauungsplan Nr. 232/II der Beklagten unwirksam ist. Durch den – weit überwiegenden – Ausschluss von Wohnnutzung (vgl. Nr. 4 der textlichen Festsetzungen) wird die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets nicht gewahrt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann zwar im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Letzteres ist hier aber nicht der Fall. § 6 BauNVO bestimmt den Gebietscharakter des Mischgebiets durch die beiden Hauptfunktionen Wohnen und Gewerbe ohne Festlegung einer bestimmten Relation oder eines Vorrangs der einen gegenüber der anderen Nutzung. Kennzeichnend sind im Mischgebiet, das die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die beiden Nutzungsarten enthält, somit die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Das damit im Mischgebiet mögliche Nebeneinander der beiden Hauptnutzungsarten hat berechtigende und verpflichtende Funktionen: Das Mischgebiet muss als Baugebiet beiden Hauptnutzungsarten bauplanungsrechtlich verfügbar sein; dies hat zur Folge, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die jeweils andere gewinnen darf. Dies bedeutet eine quantitative und qualitative Durchmischung des Mischgebiets mit Wohn- und Gewerbenutzung. Dies schließt in quantitativer Hinsicht nicht nur aus, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten in dem Mischgebiet völlig verdrängt wird, sondern auch, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten in dem Gebiet nach Anzahl oder Umfang beherrschend und damit „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Die beiden Hauptnutzungsarten müssen sowohl quantitativ als auch qualitativ durchmischt gegeben sein. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: April 2013, § 6 BauNVO Rn. 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Vorliegend wird gemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen in der ausgewiesenen Mischgebietsfläche die Wohnnutzung größtenteils, jedenfalls auf weitaus mehr als 50 % der ausgewiesenen Flächen ausgeschlossen. Im Wesentlichen sind lediglich im südöstlichen Bereich der Mischgebietsfläche beide Nutzungsarten zulässig. Damit ist die erforderliche quantitative Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der ein Mischgebiet prägenden Nutzungsarten nicht mehr gegeben. Die hier festgesetzten Mischgebietsflächen sind somit aufgrund des überwiegenden Ausschlusses der Wohnnutzung in der Sache Gewerbegebiete. Hierbei handelt es sich um einen Festsetzungsmangel mit der Folge, dass für eine etwaige Heilung des Bebauungsplans nach den Vorschriften der §§ 214 f. BauGB kein Raum ist. Vor dem Hintergrund dieses aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans eindeutig zutage tretenden krassen Missverhältnisses zwischen Wohnen und Gewerbe innerhalb des Mischgebiets ist der Vortrag der Beklagten, wonach keine Rede davon sein könne, dass in weit mehr als 50 % der Fläche Wohnen unzulässig sei (Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 4. November 2013), in keiner Weise nachvollziehbar. Dieser festgestellte Mangel wirkt sich auf den gesamten Bebauungsplan Nr. 232/II aus; die Unwirksamkeit erfasst den Plan in seiner Gesamtheit. Denn Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, ZfBR 1993, 238 (239), und vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, DVBl. 1993, 661 (662). Davon ist hier nicht auszugehen. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Rat der Beklagten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar das Ziel, die Mischgebiete „als Puffer zwischen allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet“ festzusetzen, da sie als weniger lärmempfindlich im Vergleich zum Wohngebiet gelten (Nr. 6.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 232/II). Diese – an sich sinnvolle – Pufferfunktion zwischen diesen Nutzungsarten ist zentraler Bestandteil der Planung. Sie stellt somit einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans dar. Ohne diese Festsetzung hätte der Rat den Plan im Zweifel so nicht beschlossen, weil dann ein wesentliches Planungsziel verfehlt worden wäre. Zur weiteren Begründung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 232/II wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteils Bezug genommen, welches seinerseits das Urteil des VG Düsseldorf vom 19. April 2007 – 9 K 3163/06 – aufgreift, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 232/II der Beklagten bereits inzident geprüft wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass übrigens auch die Beklagte selber von der Gesamtunwirksamkeit des genannten Bebauungsplans ausgeht. Unter Nr. 4 der Begründung zur aktuell in der Aufstellung befindlichen 1. Änderung dieses Plans heißt es: „In den [...] als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebieten besteht ein Missverhältnis zwischen den Hauptnutzungen Wohnen und Gewerbe, da Wohnen auf über 50 % der Fläche ausgeschlossen ist. Die Festsetzung von Mischgebieten ist zentraler Bestandteil des planerischen Konzepts des BP Nr. 232/II im Übergang von dem nördlich gelegenen Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO zu den südlich befindlichen Allgemeinen Wohngebieten (WA).“ Zudem räumt sie selber ein, dass der bestehende Plan ihrem aktiven Verwaltungshandeln nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfe (Nr. 1.3 der Begründung zur Bebauungsplanänderung). Liegt kein wirksamer Bebauungsplan vor, so dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen in unbeplanten Gebieten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde hat somit im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB u.a. eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen. Daran fehlt es vorliegend. Es mag zwar grundsätzlich möglich sein, dass die erforderliche Abwägung im Einzelfall bei Erlass des (unwirksamen) Bebauungsplans vorgenommen worden ist. Vorliegend genügt die bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 232/II zum Ausdruck gekommene Abwägung aber nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB. Das hierin enthaltene Abwägungsgebot erfordert bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan die Prüfung des Abwägungsmaterials durch das für die Abwägung zuständige Gemeindeorgan. Wird ihm das Abwägungsmaterial vorenthalten oder wird das Material aus anderen Gründen nicht in die Abwägung eingestellt, liegt ein Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Daher sind bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hinzuweisen und sie müssen bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BVerwGE 110, 118 (125 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, NWVBl. 2008, 349 (351), und vom 28. Mai 2010 ‑ 15 A 3231/07 -, OVGE MüLü 53, 73 (77). Nichts anderes gilt im Rahmen der nach § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung. Der Gemeinderat (bzw. bei entsprechender Aufgabenübertragung ein Ausschuss oder der Bürgermeister) ist auf die für die Abwägung relevanten Umstände konkret hinzuweisen, und er muss bei seiner Entscheidung Zugriff auf das Abwägungsmaterial haben. Damit ist nichts anderes als die Selbstverständlichkeit ausgesagt, dass derjenige, der eine Abwägungsentscheidung trifft, auch über die zu berücksichtigenden Umstände informiert sein muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3231/07 -, OVGE MüLü 53, 73 (77 f.). Diesen Anforderungen wird die im Rahmen der Aufstellung und des Erlasses des Bebauungsplans Nr. 232/II getroffene Abwägung nicht gerecht. Ohne diesen Bebauungsplan ist der nördliche Bereich des Verteilgebiets dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen (dazu siehe sogleich) und einer Bebauung grundsätzlich nicht zugänglich. Die Errichtung einer Lärmschutzanlage zum Schutz des Außenbereichs ist jedoch unangemessen und deshalb abwägungsfehlerhaft. Unabhängig davon war den Ratsmitgliedern nicht bewusst, dass der Bebauungsplan wegen rechtlicher Mängel nicht wirksam ins Werk gesetzt werden konnte und dass es sich in dem Bereich unmittelbar südlich der Autobahn um Außenbereichsgelände handelt. Ihnen war somit auch nicht bewusst, dass sie mit einem (teuren) Lärmschutzwall tatsächlich Außenbereichsgrundstücke vor Lärm schützen. Nichts anderes gilt übrigens für den Fall, dass nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. November 2013 der Gemeinderat hierfür gar nicht zuständig gewesen sein sollte: Eine den dargelegten Anforderungen genügende Abwägungsentscheidung eines anderen Gemeindeorgans ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dieser erhebliche Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, denn es ist nicht denkbar, dass die Beklagte einen teuren Lärmschutzwall zum Schutz von Außenbereichsgrundstücken hätte errichten wollen. Der Mangel ist auch nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Diese Vorschrift ist ersichtlich auf Flächennutzungspläne und Satzungen des Städtebaurechts, insbesondere Bebauungspläne, zugeschnitten und daher im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3231/07 -, OVGE MüLü 53, 73 (79); Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rn. 27. An der Einordnung des hier in Rede stehenden Teilgebiets zum Außenbereich hat der Senat nach dem vorliegenden Kartenmaterial und Luftbild keinen Zweifel. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei der anzustellenden wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben. BVerwG, Urteile vom 14. November 1991 ‑ 4 C 1.91 ‑, BRS 52 Nr. 146, und vom 12. Dezember 1990 ‑ 4 C 40.87 ‑, BRS 50 Nr. 72, Beschlüsse vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75, vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93, und vom 17. Februar 1994 - 4 B 29.94 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 ‑ 7 A 2549/08 -, n.v. Unter Anwendung dieser Maßstäbe beginnt hier der Innenbereich nach § 34 BauGB im Wesentlichen erst südlich des U. Wegs bzw. – im östlichen Bereich des Verteilgebiets – südlich der U1. . Die nördlich vereinzelt vorzufindende Bebauung erweckt nicht den Eindruck der Geschlossenheit. Weite Teile des Areals sind unbebaut. Nach der Verkehrsauffassung vermitteln diese Freiflächen angesichts ihrer immensen Ausdehnung von z.T. mehreren hundert Metern nicht den Eindruck einer Baulücke, z.B. zwischen den Gebäuden U1. 31 (Flurstück 245) bis zu dem an der Ecke O.-------straße / U1. gelegenen Gebäude (Flurstücke 225, 226); das Flurstück 332 war zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht bebaut. Von der Autobahn bis zum Aldi-Markt an der Ecke U. Feld / U. Weg sind es über 160 m (alle Angaben abgegriffen nach dem Abrechnungsgebietsplan der Beklagten vom 20. Oktober 2005). Den wenigen vorhandenen Bauten kommt keine prägende Wirkung im Hinblick auf eine etwaige Umgebungsbebauung zu. Sie befinden sich vielmehr vereinzelt innerhalb weiter Flur. Somit lässt sich der für die Annahme eines Innenbereichs erforderliche Bebauungszusammenhang hier auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands feststellen, dass eine gewerbliche Nutzung häufig auf größeren Grundstücken stattfindet und dementsprechend auch mit größeren Freiflächen einhergeht. Für die Beurteilung, ob der nördliche Teil des Verteilgebiets dem Innen- oder Außenbereich angehört, bedurfte es keiner Durchführung eines Ortstermins. Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Die in den Akten befindlichen Karten und das Luftbild (sowie im Internet frei verfügbare Informationen zur örtlichen Situation) sind hinreichend aussagekräftig. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht – worunter auch die mit Erschließungsbeitragsrecht befassten Spruchkörper zählen – die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe von Karten- und Bildmaterial beurteilen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1992 - 4 B 30.92 -, juris, und Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146. Der Einstufung als Außenbereich steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihren Angaben den vereinzelt angesiedelten Gewerbebetrieben Baugenehmigungen auf der Grundlage von § 34 BauGB erteilt hat. Im Übrigen ist die Beklagte intern zutreffend selbst davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um Außenbereich handelt. Dies ergibt sich aus einer E-Mail vom 25. Januar 2008 (Beiakte 14). Es kann dahingestellt bleiben, ob der frühere Bebauungsplan Nr. 233 angesichts der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 232/II wieder auflebt. Dagegen könnte sprechen, dass die Beklagte ausweislich ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 232/II nicht mehr am alten Plan festhalten wollte (vgl. Nr. 1 und 3.1 der Begründung). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man ein Wiederaufleben des Plans Nr. 233 annähme, läge auch insoweit keine den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB genügende Abwägungsentscheidung vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beklagte wollte den Lärmschutzwall im Zusammenhang mit der konkreten Planung, wie sie im Bebauungsplan Nr. 232/II Niederschlag gefunden hat, errichten. Unter Nr. 5.1 der Bebauungsplanbegründung sind die Abstände der einzelnen – im Bebauungsplan festgesetzten – Gebietsarten zur Autobahn A 52 aufgelistet. Diese Ermittlung war Ausgangspunkt der weiter angestellten Überlegungen, wie der Lärmschutzwall im Einzelnen zu gestalten war, um effektiv, d.h. lärmmindernd zu wirken, insbesondere im Hinblick darauf, die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 einzuhalten. Des Weiteren heißt es dort: „In Verbindung mit der geplanten Bebauung der Gewerbegebiete bzw. Mischgebiete, die als weiterer aktiver Schallschutz gewertet werden kann, ist die Maßnahme als ausreichender Schutz für die Baugebiete entsprechend der DIN 18005 zu betrachten.“ Daran wird deutlich, dass der in Rede stehende Lärmschutzwall gerade im Hinblick auf diese Planung konzipiert wurde. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 232/II hat im Falle des Nichtwiederauflebens des Bebauungsplans Nr. 233 im Übrigen zur Folge, dass das Grundstück der Klägerin zudem bereits aufgrund seiner Lage im Außenbereich nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden kann. 2. Unabhängig vom Vorstehenden begegnet die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhebung auch aus einem weiteren Grund erheblichen Bedenken. Für die Frage, ob ein Grundstück von der abzurechnenden Lärmschutzanlage erschlossen wird, sind auch weitere Schallquellen – hier etwa der von der U. Straße ausgehende Straßenverkehrslärm – zu berücksichtigen. Das ist vorliegend – soweit ersichtlich – nicht geschehen. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Anforderungen hat der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt: Ein Grundstück wird von einer Lärmschutzanlage nur dann im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es infolge dieser Lärmschutzanlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist somit nicht die Lärmquelle, vor deren Emissionen die Lärmschutzanlage schützen soll. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob – stichtagsbezogen – ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück auch tatsächlich ankommt. Bei dieser stichtags- und grundstücksbezogenen Betrachtungsweise können andere geräuschemittierende Quellen als die, derentwegen die Lärmschutzanlage errichtet worden ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Die von ihnen ausgehenden Geräuschemissionen können im Extremfall diejenigen Emissionen vollständig überdecken, vor denen die Lärmschutzanlage schützen soll. In diesem Fall bewirkt die Lärmschutzanlage keine bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich zu verzeichnende Lärmpegelminderung. Ebenso ist denkbar, dass die von der Lärmschutzanlage bewirkte Lärmpegelminderung für einzelne Grundstücke infolge des Hinzutretens weiterer Lärmquellen geringer ausfällt, was sich auf den Umfang des Erschlossen-seins und damit auf die hieran anknüpfende Beitragsbelastung auswirken kann. Soweit sich die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen von der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung unterscheiden sollte, hat dies seine Ursache darin, dass das Erschließungsbeitragsrecht das Erschlossensein eines Grundstücks an einen diesem konkret zukommenden Erschließungsvorteil (hier: einer Lärmpegelminderung) knüpft. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, die weiteren Lärmquellen hinweg zu denken, wie dies etwa bei der Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen geschieht. In diesen Fällen ist das Hinwegdenken weiterer Anbaustraßen deshalb gerechtfertigt, weil das betreffende Grundstück gerade (auch) wegen der abzurechnenden Anbaustraße den maßgeblichen Erschließungsvorteil erhält, nämlich bebaut bzw. gewerblich genutzt werden zu können. Der durch eine Lärmschutzanlage vermittelte Erschließungsvorteil ist jedoch anderer Art; er knüpft nicht an die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks oder gar eines Baugebiets, sondern an eine grundstücksbezogene Lärmpegelminderung an, die ein bestimmtes Mindestmaß erreicht haben muss. Deshalb kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass u. U. das von einem Bebauungsplan erfasste Gebiet nur deshalb zur baulichen Nutzung freigegeben werden konnte, weil infolge der Lärmschutzanlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sichergestellt werden konnten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen für die Gemeinde in der Regel aufkommensneutral, weil sie nur zu einer anderen Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes führt. Soweit es für die verbleibenden Grundstücke zu einer extrem hohen Beitragsbelastung kommt, mag allerdings die Anwendung der Härtefallregelung des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Betracht zu ziehen sein. Darüber hinaus ist es theoretisch möglich, dass der von weiteren Lärmquellen ausgehende Lärm eine andere geräuschemittierende Quelle derart überdeckt, dass sich eine mit Blick auf diese Quelle errichtete Lärmschutzanlage bei keinem Grundstück mit einer Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) auswirkt, so dass Erschließungsbeiträge für diese Lärmschutzanlage nicht erhoben werden können. Das wäre aber eine (ausnahmsweise) hinzunehmende Folge des als merkbare Lärmpegelminderung verstandenen grundstücksbezogenen Erschließungsvorteils, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 4116/06 -, abgedruckt in: Stelkens/Roeder, Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009. Aus der schalltechnischen Untersuchung zu den Veränderungen der Lärmimmissionen durch eine Lärmschutzwand entlang der A 52 vom 30. Juni 2005 geht nicht hervor, dass der von der U. Straße ausgehende Verkehrslärm berücksichtigt worden wäre. Es wird vielmehr nur der von der Autobahn ausgehende Lärm in den Blick genommen. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der U. Straße um eine Landesstraße mit entsprechendem Verkehrsaufkommen handelt (L 371), erscheint ihre Berücksichtigung umso gebotener. Denn es kann ohne entsprechende Untersuchung für einige Grundstücke nicht ausgeschlossen werden, dass der von dieser Straße ausgehende Lärm gegebenenfalls die Emissionen der Autobahn, vor denen der Lärmschutzwall schützen soll, (vollständig) überdeckt, oder dass die durch den Lärmschutzwall bewirkte Lärmminderung geringer ausfällt als angenommen. Dies könnte insbesondere auf die nördlich der U. Straße angrenzenden Grundstücke zutreffen. Diese sind keinesfalls sämtlich bis zu 100 m tief, sondern weisen teilweise eine deutlich geringere Tiefe auf, mit der Folge, dass sich vor allem bei ihnen die Problematik des möglicherweise überlagernden Lärms stellt. Letztlich hängt hiervon die Verteilung des Erschließungsaufwands im gesamten Gebiet ab. Welche Konsequenzen dies für die etwaige Beitragspflicht der Klägerin hat, kann hier angesichts des Verstoßes gegen § 125 BauGB dahinstehen. Auch auf die übrigen von den Beteiligten im Verfahren angesprochenen Aspekte, insbesondere Altbaubestand und Prioritätsgrundsatz, Erforderlichkeit der Erschließungsanlage, kommt es hiernach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.