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Urteil

6 A 1673/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1120.6A1673.11.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes, das sich gegen die Schadensersatzforderung eines Kriminaloberkommissars a.D. wegen unterbliebener Beförderung wendet.

Eine rechtsfehlerhafte Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers liegt bei Beurteilungen im Bereich der Polizei des beklagten Landes nur dann vor, wenn in unzulässiger Weise auf seine Willensbildung in dem ihm zugewiesenen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der unmittelbaren Bestandsaufnahme der tatsächlichen Beurteilungsgegenstände und deren (Erst-) Bewertung eingewirkt worden ist.

Die Beförderungsentscheidung ist dem Prinzip der Bestenauslese entsprechend außerhalb des Beurteilungsverfahrens zu treffen. Rechtsfehlerfrei erstellte dienstliche Beurteilungen und das darin festgehaltene Leistungs- und Befähigungsbild des einzelnen Beamten dienen ihr als Grundlage und haben nicht den Zweck, einer anderweitig bereits getroffenen oder angestrebten Beförderungsentscheidung den Anschein der Legitimation zu verleihen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes, das sich gegen die Schadensersatzforderung eines Kriminaloberkommissars a.D. wegen unterbliebener Beförderung wendet. Eine rechtsfehlerhafte Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers liegt bei Beurteilungen im Bereich der Polizei des beklagten Landes nur dann vor, wenn in unzulässiger Weise auf seine Willensbildung in dem ihm zugewiesenen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich der unmittelbaren Bestandsaufnahme der tatsächlichen Beurteilungsgegenstände und deren (Erst-) Bewertung eingewirkt worden ist. Die Beförderungsentscheidung ist dem Prinzip der Bestenauslese entsprechend außerhalb des Beurteilungsverfahrens zu treffen. Rechtsfehlerfrei erstellte dienstliche Beurteilungen und das darin festgehaltene Leistungs- und Befähigungsbild des einzelnen Beamten dienen ihr als Grundlage und haben nicht den Zweck, einer anderweitig bereits getroffenen oder angestrebten Beförderungsentscheidung den Anschein der Legitimation zu verleihen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 7. Mai 1946 geborene Kläger fordert Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. Er stand zuletzt bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Juni 2006 als Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO, 1. Säule) im Dienst des beklagten Landes bei der Kreispolizeibehörde (KPB) E. , Polizeiinspektion (PI) E. . Der Kläger wurde mit Wirkung vom 29. April 1968 zum Polizeihauptwachtmeister (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) ernannt. Nach mehrfachen Beförderungen wurde er am 24. April 1995 zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) ernannt und mit Wirkung zum 1. April 1995 ohne Ablegen der II. Fachprüfung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes übergeleitet. Am 24. Oktober 1996 folgte seine Ernennung zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO), ferner mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 seine Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Mit Verfügung der KPB E. vom 15. Dezember 1998 wurde seine Amtsbezeichnung in Kriminaloberkommissar geändert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 17. April 2003 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilten Erst- und Endbeurteiler den Kläger übereinstimmend im Gesamturteil mit “Die Leistung und Befähigung (....) übertreffen die Anforderungen“ (4 Punkte). Diese Bewertung erhielt er auch in den drei bewerteten Hauptmerkmalen “Leistungsverhalten“, Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie in den diesen zugeordneten Submerkmalen mit Ausnahme des Submerkmals 3.1 Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, das mit 5 Punkten bewertet wurde. Erstbeurteiler war Kriminalhauptkommissar (KHK) K. . Endbeurteiler war der Leiter der KPB E. Landrat (LR) T. . Da der Erstbeurteiler während des Beurteilungszeitraumes gewechselt hatte, war zuvor durch den früheren Erstbeurteiler KHK B. für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 13. Januar 2002 ein Beurteilungsbeitrag erstellt worden. Darin bewertete KHK B. den Kläger in den sieben Submerkmalen des Hauptmerkmals „Leistungsverhalten“ mit dreimal 3 und viermal 4 Punkten, die beiden Submerkmale des Hauptmerkmals „Leistungsergebnis“ bewertete er jeweils mit 4 Punkten und die Submerkmale des Hauptmerkmals „Sozialverhalten“ im Submerkmal 3.1 „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen“ mit 5, die beiden weiteren Submerkmale jeweils mit 4 Punkten. In der für den vorherigen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 erstellten Regelbeurteilung vom 3. April 2000 hatten KHK B. als Erstbeurteiler und LR T. als Endbeurteiler den Kläger im Gesamturteil übereinstimmend mit „Die Leistung und Befähigung (....) entsprechen voll den Anforderungen“ (3 Punkte) bewertet. Die Hauptmerkmale „Leistungsverhalten“ und „Sozialverhalten“ wurden ebenfalls mit 3 Punkten, das Hauptmerkmal „Leistungsergebnis“ mit 4 Punkten bewertet. Zum 1. Januar 2003, 1. November 2003 und 1. Januar 2004 wurden der KPB E. jeweils eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 1. Säule, zugewiesen. Diese wurden den Polizeioberkommissaren (Besoldungsgruppe A 10 BBesO, 1. Säule) Z. mit Wirkung zum 1. Januar 2003, L. mit Wirkung zum 1. November 2003 und E1. mit Wirkung zum 1. Januar 2004 übertragen. Hierbei handelte es sich um die drei Polizeioberkommissare der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, 1. Säule, die in der dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 im Gesamturteil jeweils mit „Die Leistung und Befähigung (....) übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte) bewertet worden waren. Die Beförderungskriterien der KPB E. für Beförderungen in das Beförderungsamt des Hauptkommissars, Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 1. Säule, sind in einer Verfügung des Landrates der KPB E. vom 17. Mai 2002 festgehalten. Zu den jeweiligen Auswahlentscheidungen wurden keine Auswahlvermerke gefertigt. Es ergingen aber teils näher erläuterte Mitteilungsschreiben des Landrates als KPB E. an den Personalrat der KPB E. , mit denen dieser über die beabsichtigten Beförderungen unterrichtet und um Zustimmung gebeten wurde. So teilte der Landrat als KPB E. dem Personalrat vor der am 30. Januar 2004 erfolgten Beförderung des POK E1. zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 1. Säule) mit Schreiben vom 14. Januar 2004 mit, dass hinsichtlich der zum 1. Januar 2004 zugewiesenen Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 1. Säule, beabsichtigt sei, von den Bewerbern, die die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten, „den bestbeurteilten Beamten“, POK E1. , zu befördern. Das entspricht einer im Verwaltungsvorgang zu der Beförderungsentscheidung enthaltenen Liste der bei der KPB E. beschäftigten Oberkommissare der 1. Säule (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) mit Stand vom 14. Januar 2004. Hiernach war POK Degen der einzig verbliebene der aufgeführten Oberkommissare der 1. Säule, der in der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2003 im Gesamturteil mit 5 Punkten bewertet worden war. POK E. war in seiner dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2003 übereinstimmend durch den Erstbeurteiler (POK K. ) und den Endbeurteiler (LR T. ) im Gesamturteil sowie in den Hauptmerkmalen „Leistungsergebnis“ und „Sozialverhalten“ mit 5 Punkten und im Hauptmerkmal „Leistungsverhalten“ mit 4 Punkten bewertet worden. In der noch im Amt des Polizeikommissars für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 zuvor erstellten dienstlichen Beurteilung vom 5. April 2000 war er im Gesamturteil mit „Die Leistung und Befähigung (....) übertreffen die Anforderungen“ (4 Punkte) bewertet worden. Mitteilungen an den Kläger über die beabsichtigten Beförderungen erfolgten jeweils nicht. Gegen seine letzte dienstliche Regelbeurteilung vom 17. April 2003 erhob der Kläger am 30. März 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Der Erstbeurteiler, KHK K. , habe nicht unabhängig beurteilt, sondern sei bei der im seinerzeitigen Beurteilungsverfahren zunächst durchgeführten Erstbeurteilerbesprechung der PI E. über die Beurteilungsmaßstäbe „getäuscht“ worden. Der Erstbeurteiler habe ihn ursprünglich mit 5 Punkten beurteilen wollen, sei hieran aber durch eine Vorgabe der Behördenleitung gehindert gewesen, wonach für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, 1. Säule, 4 Punkte die Höchstnote darstellen sollte. Der Erstbeurteiler habe sodann davon abgesehen, ihn im Gesamturteil mit 5 Punkten vorzuschlagen, weil er nach dem Verlauf der Erstbeurteilerbesprechung davon ausgegangen sei, ihm mit 4 Punkten in dessen Vergleichsgruppe die Spitzennote zu geben. Letztlich seien aber doch drei Polizeioberkommissare der 1. Säule mit 5 Punkten bewertet worden, u.a. auch ein Beamter der PI E. . Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Endbeurteiler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Erstbeurteiler das Spitzenprädikat vergeben hätte. Der Erstbeurteiler, KHK K. , äußerte hierzu in einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. April 2004: Er habe den Kläger in der sog. „Rankingrunde“ auf Inspektionsebene für die Beamten der Besoldungsgruppe A 10 (1. Säule) ursprünglich mit 5 Punkten vorgeschlagen. Nachdem er dieses in der Besprechung der Erstbeurteiler begründet habe, sei von der PI-Leitung der Hinweis erfolgt, in dieser Vergleichsgruppe sei nicht damit zu rechnen, dass dieses Prädikat von anderer Stelle vergeben werde und somit eine Beurteilung mit 4 Punkten ausreiche. Zusätzlich sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger "5er Kandidat" der PI E. sei, wenn von anderer Stelle 5 Punkte vergeben würden. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger somit in der inspektionsinternen "Ranking-Liste" den Spitzenplatz eingenommen habe und dies ausreichen würde, „um das ins Auge gefasste Ziel, nämlich die baldmöglichste Beförderung“ des Klägers zu verwirklichen. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass nicht nur in einer anderen Unterabteilung, sondern auch in der Polizeiinspektion E. das Spitzenprädikat von 5 Punkten dennoch vergeben worden sei. Die PI-Leitung habe ihm auf seine Anfrage hin mitgeteilt, dass an anderer Stelle entschieden worden sei, den Kläger hierbei nicht zu berücksichtigen. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 28. April 2004 führte der damalige Leiter der PI E. , Polizeioberrat (POR) T1. hierzu aus: Mit den Erstbeurteilern der Unterabteilung sei seinerzeit eine Besprechung mit dem Ziel durchgeführt worden, innerhalb der Vergleichsgruppe gleiche Beurteilungsmaßstäbe anzuwenden. KHK K. habe den Kläger seiner Erinnerung nach zunächst mit 5 Punkten vorgeschlagen, ohne jedoch konkrete Vorgänge oder Handlungsweisen vorzutragen, die eine solche Bewertung gerechtfertigt hätten. Die anderen Erstbeurteiler hätten die Einschätzung des KHK K. nicht geteilt. Es seien mindestens zwei weitere Mitarbeiter genannt worden, die im Quervergleich nachvollziehbar mindestens gleiche Leistungsergebnisse wie der Kläger hätten nachweisen können. Nach einer Diskussion über die jeweiligen Leistungsstände der betroffenen Mitarbeiter seien zur Anwendung gleicher Maßstäbe im Einvernehmen mit allen anwesenden Erstbeurteilern, einschließlich des KHK K. , drei Mitarbeiter mit 4 Punkten vorgeschlagen worden. Auf einer von ihm, POR T1. , handschriftlich geführten Liste habe der Kläger oben gestanden, gefolgt von Herrn E1. und Herrn L. . Eine Anhebung der Note des Klägers auf 5 Punkte habe danach nicht mehr in Rede gestanden. Er sei davon ausgegangen, dass KHK K. sich im Rahmen der Besprechung als Erstbeurteiler ein anderes, neues Urteil über den Kläger gebildet habe. Nach seiner, POR T1. , Bewertung sei eine Beurteilung des Klägers mit 5 Punkten nicht gerechtfertigt gewesen. Eine die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler tangierende Weisung sei weder von ihm noch von anderen Personen der Leitungsebene erteilt worden. Mit Schreiben vom 26. Mai 2004 lehnte der Landrat als KPB E. eine Neubeurteilung des Klägers ab und legte den Widerspruch mit Schreiben vom 23. Juli 2004 der Bezirksregierung L. zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2005 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Vorgesetzten des Erstbeurteilers hätten im Rahmen ihrer hierachieübergreifenden Mitverantwortung eigene Kenntnisse über den zu Beurteilenden einzubringen. Auf dem Vorblatt des Beurteilungsentwurfs hätten sowohl der Leiter des Ermittlungsdienstes, EKHK O. , der Leiter der PI E. , POR T1. und auch der Leiter GS, PD F. , ausdrücklich dokumentiert, mit dem Beurteilungsentwurf einverstanden zu sein. Der Bewertung durch den Endbeurteiler habe zum Beurteilungsstichtag 1. Januar 2003 der leistungsgerechte Quervergleich von 56 Beamtinnen und Beamten der 1. Säule in der Vergleichsgruppe A 10 BBesO zugrundegelegen. In der nach Nr. 9.2 BRL Pol vorgesehenen Beurteilerbesprechung seien alle vorgelegten Beurteilungsentwürfe erörtert und verglichen worden. Eine Benotung des Klägers mit 4 Punkten sei danach für leistungs- und sachgerecht gehalten worden. Dessen Annahme, der Endbeurteiler wäre bei einer besseren Erstbeurteilung zu einem günstigeren Ergebnis gelangt, sei rein spekulativ. Der Kläger erhob hiergegen am 1. März 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht L1. , die wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen und dort unter dem Aktenzeichen - 1 K 490/05 - fortgeführt wurde. Durch Beschluss vom 23. Juni 2006 schlug das Verwaltungsgericht Aachen eine Beilegung des Rechtsstreits durch einen Vergleich vor. Dieser sah vor, die streitige dienstliche Beurteilung aufrecht zu erhalten und die Kosten des Verfahrens zu teilen. Der Vergleichsvorschlag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die erkennende Kammer in weiteren Streitverfahren den Beurteilungsstichtag 1. Januar 2003 bei der KPB E. betreffend zwar davon ausgegangen sei, dass nicht alle Erstbeurteiler ihre Vorschläge unvoreingenommen und ungebunden erstellt hätten, dass aber eine Vernehmung des Erstbeurteilers KHK K. - ggf. auch des POR T1. - notwendig sein dürfe, um zu klären, ob auch dieser von einer entsprechenden Weisung ausgegangen sei. Die KPB E. nahm den Vorschlag an. Der Kläger machte zunächst geltend, das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen zu wollen, da die streitige Beurteilung nach seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Juni 2006 zwar nicht mehr angefochten werden könne, aber beabsichtigt sei, wegen der fehlerhaft erstellten dienstlichen Beurteilung Schadensersatzansprüche gegen seinen Dienstherrn geltend zu machen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 nahm der Kläger den Vergleichsvorschlag vom 23. Juni 2006 an, und es wurde die Wirksamkeit des Vergleiches festgestellt. Mit Schriftsatz vom 7. August 2007 machte der Kläger sodann bei der KPB E. unter Bezugnahme auf ein nicht in den Verwaltungsvorgängen enthaltenes Widerspruchsschreiben vom 22. Dezember 2005 geltend, es werde nun das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung wieder aufgenommen. Er forderte, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, versorgungs- und besoldungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Januar 2003 befördert worden wäre. Zur Begründung führte er aus: Bei rechtmäßiger dienstlicher Beurteilung habe er bereits zum 1. Januar 2003 befördert werden müssen. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei schuldhaft verletzt worden. Durch die schuldhafte Pflichtverletzung sei auch adäquat kausal der geltend gemachte Schaden der Nichtbeförderung entstanden. Es sei davon auszugehen, dass er 5 Punkte im Gesamturteil erhalten hätte, wenn der Erstbeurteiler ihn seinerzeit so vorgeschlagen hätte. Der Endbeurteiler, LR T. , habe bei einer Besprechung am 21. Januar 2004 eindeutig zu erkennen gegeben, sich darauf verlassen zu haben, dass die ihm vorgelegten Bewertungen das Ergebnis der „Rankinggespräche“ der Erstbeurteiler gewesen seien; er hätte sich nicht auf die ihm vorgelegte Liste verlassen, wenn er deren abweichendes Ergebnis gekannt hätte. Schließlich sei der Schadensersatzanspruch auch nicht wegen unterbliebener Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz ausgeschlossen, da er über die bevorstehende Beförderung nicht informiert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2007, zugestellt am 20. Dezember 2007, wies der Landrat als KPB E. den Widerspruch als unbegründet zurück. Es bestehe keine Veranlassung, an den Angaben des POR T1. zu zweifeln. Eine Weisung an den Erstbeurteiler werde schon nicht vorgetragen. Von einer „Täuschung“ des Erstbeurteilers könne keine Rede sein. KHK K. habe den Kläger bereits im Beurteilungsentwurf mit 4 Punkten vorgeschlagen, einem Prädikat, das offensichtlich dem behördenweit einheitlichen Beurteilungsmaßstab gerecht geworden sei, denn die weiteren Vorgesetzten sowie anschließend der Behördenleiter hätten sich dieser Bewertung angeschlossen. Im Rahmen der Erstellung des Beurteilungsentwurfes sei für den jeweiligen Erstbeurteiler im Übrigen unerheblich, inwieweit in einer bestimmten Vergleichsgruppe behördenweit überhaupt ein Spitzenprädikat vergeben werde oder nicht, da der Erstbeurteiler nach Nr. 9.1 der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien unabhängig und weisungsungebunden beurteile. Auch könne die Frage, ob auf Behördenebene einzelne Spitzenprädikate vergeben würden, naturgemäß nicht bei einzelnen Polizeiinspektionen beantwortet werden, da ein Gesamtüberblick über die einzelnen Leistungsstände der gesamten Vergleichsgruppe dort nicht bestehe. Die Vermutung, dass bei einer besseren Erstbeurteilung auch eine bessere Endbeurteilung erfolgt wäre, sei rein spekulativ. Der Kläger hat daraufhin am 21. Januar 2008, einem Montag, vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Aachen hat gemäß Beschluss vom 2. September 2008 über die näheren Umstande der unterbliebenen Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO und seiner dienstlichen Beurteilung zum 1. Januar 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung des Endbeurteilers, LR T. , des Vorsitzenden des Personalrats bei der KPB E. , PHK I. , sowie des Erstbeurteilers, KHK K. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. März 2010 verwiesen. Nachdem das beklagte Land geltend gemacht hatte, es werde auch eine Vernehmung des ehemaligen Abteilungsleiters GS PD a.D. F. für erforderlich gehalten, da dieser den Endbeurteiler beraten habe und an der Entscheidungsfindung hinsichtlich der Beurteilung des Klägers maßgeblich beteiligt gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht Aachen darum gebeten, auch eine Stellungnahme des PD a.D F. vorzulegen. Auf den Inhalt der mit Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. Januar 2011 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des PD a.D. F. vom 6. Dezember 2010 wird Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat durch weiteren Beschluss vom 16. Februar 2011 über die näheren Umstände der unterbliebenen Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO und seiner dienstlichen Beurteilung zum 1. Januar 2003 Beweis erhoben durch Vernehmung des POR T1. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Mai 2011 verwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und zudem ausgeführt: Der Erstbeurteiler habe seinen Beurteilungsvorschlag nicht ausschließlich auf seine Lebensleistung gestützt, sondern diese nur mit berücksichtigt. Eine längere beanstandungsfreie „Standzeit“ könne positiv gewürdigt werden. Die im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme des PD a.D. F. sei an vielen Stellen unrichtig bzw. oberflächlich und deshalb nicht geeignet darzulegen, dass der Endbeurteiler ihm bei Kenntnis des Ergebnisses der Maßstabsbesprechung der PI E. keine Bewertung mit 5 Punkten gegeben hätte. Die Rechtswidrigkeit des Verfahrensablaufes sei nachgewiesen. Lasse sich aber nicht mehr sicher feststellen, wie bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf beurteilt und befördert worden wäre, gehe dieses zu Lasten des beklagten Landes. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der KPB E. vom 13. Dezember 2007 zu verurteilen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er zum 1. Januar 2003 zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 11 BBesO befördert worden wäre und den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und im Wesentlichen weiter ausgeführt: Bei der seinerzeit durchgeführten Erstbeurteilerbesprechung habe es sich nicht um „Rankinggespräche“, sondern um Maßstabsgespräche gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilung des Klägers im Fall einer Erstbeurteilung mit 5 Punkten durch die Vorgesetzten POR T1. und PD a.D. F. abgeändert worden wäre. PD a.D. F. habe als damaliger Abteilungsleiter GS die Aufgabe gehabt, die von allen Erstbeurteilern seiner Abteilung eingereichten Beurteilungsentwürfe in die Beurteilungsrunde einzubringen und diese im Rahmen des Behördenmaßstabes, d.h. unter Beachtung der Leistung aller zu Beurteilenden dem Landrat zuzuführen und zu begründen. Auch der damalige Leiter der PI E. , POR T1. , habe für den Kläger weder aufgrund der Argumentation des Erstbeurteilers noch wegen der erbrachten Leistungen ein Gesamturteil von 5 Punkten für gerechtfertigt gehalten. Der Kläger sei außer vom Erstbeurteiler nicht als „5er-Kandidat“ gesehen worden. Dieser habe die Leistungen des Klägers bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 18. März 2010 auch durchgehend nur als zufriedenstellend bezeichnet und die Bewertung nicht auf eine herausragende Leistung im betroffenen Beurteilungszeitraum, sondern auf die Lebensleistung des Klägers gestützt. Auch habe dem Erstbeurteiler der Überblick über die Leistungen der Vergleichsgruppe gefehlt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat der Klage mit Urteil vom 27. Mai 2011 teilweise stattgegeben und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der KPB E. vom 13. Dezember 2007 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 30. Januar 2004 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert worden wäre und den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Das beklagte Land habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers dadurch verletzt, dass es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, ihn leistungsgerecht in die hier für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 1. Juni 2004, d.h. bis zum Eintritt der Beförderungssperre nach der damals geltenden Laufbahnverordnung für Polizeivollzugsbeamte, in den Blick zu nehmenden Auswahlverfahren der KPB E. zur Beförderung von Oberkommissaren zu Hauptkommissaren einzubeziehen. Es erscheine schon zweifelhaft, ob insoweit überhaupt Auswahlverfahren durchgeführt worden seien, die einer rechtlichen Überprüfung standhielten, da diese nicht Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend dokumentiert seien. Jedenfalls erweise sich die Nichtberücksichtigung des Klägers aber als rechtswidrig, weil seine dienstliche Beurteilung vom 17. April 2003 rechtsfehlerhaft zustande gekommen sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien erforderliche Unabhängigkeit des Erstbeurteilers auch ohne ausdrückliche Weisung nicht gegeben gewesen sei. Die Entscheidung des Erstbeurteilers, den Kläger nicht mit 5 Punkten vorzuschlagen, habe auf einer Täuschung beruht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei auch schuldhaft verletzt worden. Der Landrat habe jedenfalls fahrlässig gehandelt. Der Kläger habe den geltend gemachten Schaden auch nicht durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz abwenden können, da er über die Personalentscheidungen nicht informiert worden sei. Die schuldhafte Verletzung des Anspruchs auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei den Auswahlentscheidungen sei im Hinblick auf die Beförderung des POK E1. am 30. Januar 2004 auch adäquat-kausal für die Nichtbeförderung des Klägers zu diesem Zeitpunkt, denn insoweit sei eine Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten Landes anzunehmen. Die weiteren in dem maßgeblichen Zeitraum beförderten Oberkommissare der 1. Säule seien hingegen wegen ihrer besseren Vorbeurteilung vorrangig zu befördern gewesen. Das beklagte Land habe mangels hinreichender Dokumentation darlegen und beweisen müssen, dass POK E1. dem Kläger in einer nachvollziehbaren und fehlerfreien Auswahlentscheidung zu Recht vorgezogen worden sei. Es sei aber nicht ansatzweise erkennbar, was dazu geführt habe, dass der nach der Besprechung der Erstbeurteiler und des Leiters der PI E. auf der internen „Ranking-Liste“ hinter dem Kläger eingestufte POK E1. sodann eine Erst- und Endbeurteilung mit 5 Punkten erhalten habe und befördert worden sei. Auch sei nach den Angaben des Endbeurteilers bei dessen zeugenschaftlicher Vernehmung davon auszugehen, dass dieser einem Beurteilungsvorschlag mit 5 Punkten gefolgt wäre, wenn kein begründeter Widerspruch der weiteren Vorgesetzten gekommen wäre. Der Behauptung, der Kläger sei auf der internen Ranking-Liste vor POK E1. eingestuft gewesen, seien weder POR T1. noch ein anderer Zeuge entgegengetreten. Gegen das der KPB E. am 14. Juni 2011 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 14. Juli 2011 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2011, eingegangen am selben Tag (Montag), begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19. April 2013, den Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes zugestellt am 23. April 2013, zugelassen. Mit der am 23. Mai 2013 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wird weiter geltend gemacht: Der Kläger habe keinen Anspruch, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er mit Wirkung vom 30. Januar 2004 zum Kriminalhauptkommissar befördert worden wäre. Sein Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl sei in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 1. Juni 2004 nicht verletzt worden. Für die drei zur Verfügung stehenden Beförderungsämter der Besoldungsgruppe A 11 BBesO der sog. 1. Säule seien jeweils Auswahlverfahren durchgeführt, die Auswahlerwägungen ausreichend schriftlich niedergelegt und der Kläger sowie auch alle übrigen der insgesamt 56 Polizei- und Kriminaloberkommissare der 1. Säule, die für die Beförderung in Betracht gekommen wären, auf der Grundlage der Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag vom 1. Januar 2003 berücksichtigt worden. Es seien die mit Verfügung des Landrats vom 17. Mai 2002 einheitlich festgelegten sachgerechten Beförderungskriterien angewendet worden. Befördert worden seien die drei Beamten, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung mit jeweils 5 Punkten bewertet worden seien. Die Beförderungsrangfolge zu den übrigen 53 Beamten sei damit klar gewesen. Auch wenn keine separaten Auswahlvermerke erstellt worden seien, könnten die Auswahlentscheidungen doch anhand der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schreiben an den Personalrat hinreichend nachvollzogen werden. Der Kläger sei in die Auswahlverfahren auch leistungsgerecht mit seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung einbezogen worden, da diese rechtsfehlerfrei zustande gekommen sei. Darin seien seine Leistungen zutreffend bewertet worden. Die Besprechung mit allen Erstbeurteilern und dem Leiter der PI E. habe die Anwendung gleicher und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe innerhalb der Vergleichsgruppe sicherstellen sollen. Es habe keine endgültige Reihenfolge der zu beurteilenden Beamten auf Inspektionsebene festgelegt werden sollen. Über den genauen Verlauf gebe es im Übrigen im Detail voneinander abweichende Schilderungen. Der Erstbeurteiler habe den Kläger auch unabhängig und weisungsfrei beurteilt. Selbst auferlegte Bindungen, denen sich ein Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwerfe, beeinträchtigten dessen Unabhängigkeit nicht. KHK K. habe nicht bekundet, ihm sei vermittelt worden, die „Endnote“ stehe bereits fest. Daran anschließend habe die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Erörterung der weiteren Vorgesetzten stattgefunden, die den Vorschlag durch ihre Unterschriften auf dem Vorblatt am 28. Januar 2003 bestätigt hätten. In diesem Verfahrensstadium sei der Beurteilungsvorschlag für POK E1. auf der Abteilungsebene im Zuge des Quervergleichs der relevanten Vergleichsgruppe auf die Höchstnote angehoben worden. Danach seien die Entwürfe auf der Beurteilerkonferenz im Maßstabsvergleich der Gesamtbehörde eingehend diskutiert worden. Der Endbeurteiler habe die Entwürfe für die Beamten X. , L. und E1. wie auch für den Kläger unverändert übernommen. Die Frage, welche Gesamtnote er dem Kläger gegeben hätte, wenn der Erstbeurteiler ihn mit 5 Punkten bewertet hätte, sei im Übrigen nicht mittels einer Beweislastumkehr zu beantworten. Die Kausalität eines Verfahrensfehlers für die Beurteilung sei vielmehr gesichert festzustellen und hier auszuschließen. Jedenfalls fehle es auch an einem schuldhaften Verhalten eines Bediensteten des beklagten Landes, insbesondere des handelnden Beamten POR T1. . Zudem sei die unterbliebene Beförderung des Klägers weder durch eine Nichteinbeziehung in die Auswahlverfahren noch durch eine fehlerhafte Dokumentation der Beförderungsvorgänge noch durch die Rechtswidrigkeit seiner letzten Beurteilung verursacht worden. Der Kläger wäre auch im Fall der Neubeurteilung nicht mit der Bestnote beurteilt worden. Nach den Angaben des Erstbeurteilers bei seiner Zeugenvernehmung seien für eine Bewertung mit 5 Punkten nicht die Leistung und Befähigung des Klägers, sondern soziale Gesichtspunkte maßgebend gewesen. Auf die Frage, ob POK E1. bei einer Verständigung auf Inspektionsebene zunächst hinter dem Kläger eingereiht worden sei, komme es nicht an, da dies nicht bindend sei. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr hinsichtlich des hypothetischen Kausalverlaufes zu Lasten des beklagten Landes seien nicht gegeben. Der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass er bei fehlerfreiem Verfahrensablauf befördert worden wäre. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt. Das beklagte Land räume selbst ein, die am 31. Januar 2003 durchgeführte Beförderung sei primär aus sozialen Erwägungen heraus durchgeführt worden. Der zu diesem Zeitpunkt beförderte Beamte habe wohl nur deshalb die Höchstnote erhalten, um das Ergebnis rechtfertigen zu können. Er, der Kläger, sei mit einer rechtswidrigen Beurteilung in die Auswahlverfahren einbezogen worden. Der Erstbeurteiler sei rechtsfehlerhaft beeinflusst worden. Ihm seien für die Vergleichsgruppe des Klägers als Beurteilungsmaßstab 4 Punkte im Gesamturteil als Höchstnote vermittelt worden. Dieser Maßstab sei dann aber im weiteren Verfahren nicht angewandt worden. Hierin liege eine Täuschung über den Beurteilungsmaßstab. Dieser Verfahrensfehler sei für die unterbliebene Beförderung des Klägers zum 30. Januar 2004 kausal gewesen. Der Erstbeurteiler habe auch zu Recht die „Lebensleistung“ des Klägers in seine Erwägungen einbezogen. Schließlich sei nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien anzunehmen, dass sich Lebens- und Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger mit 5 Punkten beurteilt worden wäre, wenn der Erstbeurteiler ihn so vorgeschlagen hätte. Der Endbeurteiler habe angegeben, anders entschieden zu haben, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Kläger nach der Maßstabsbesprechung auf der PI E. vor dem beförderten POK E1. eingeordnet worden sei. POR T1. habe sich dieser inspektionsinternen Bewertung seinerzeit angeschlossen. Weshalb POK E1. dem Kläger vorgezogen worden sei, sei nicht erkennbar. Die Zeugenaussage des POR T1. widerlege die Angaben des Erstbeurteilers nicht, da dieser nur angegeben habe, insoweit keine Erinnerung mehr zu haben. Auch eventuelle Ausführungen des PD a.D. F. hätten nichts anderes bewirkt. Dieser kenne den Kläger gar nicht. Er bezeichne ihn als POK G. , obwohl der Kläger seit langem der Kriminalpolizei angehöre. Auch habe er den Kläger im Jahr 2006 auf dessen Dienstzimmer mit dem Namen des Kollegen angesprochen, mit dem sich der Kläger das Zimmer geteilt habe. Seine Stellungnahme sei im Übrigen hinsichtlich der Aufklärungsleistung des Klägers unzutreffend. Sie sei unsachlich und von dem Willen geprägt, die erteilten Beförderungen zu rechtfertigen. So führe er aus, der Kläger sei mit 3 Punkten zu beurteilen gewesen, obwohl der Kläger tatsächlich mit 4 Punkten beurteilt worden sei. PD a.D. F. habe zudem an der Beurteilung auch gar nicht mitwirken dürfen, da er gegenüber dem Kläger wegen eines früheren Vorfalls befangen gewesen sein dürfte. Der Kläger habe zwischenzeitlich durch den früheren Leiter des Ermittlungsdienstes und stellvertretenden Leiters der PI E. EKHK a.D. O. erfahren, dass sich PD a.D. F. über eine in den Jahren 2001 und 2002 erfolgte Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Landrat hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen geärgert habe und der Kläger danach bei ihm „unten durch“ gewesen sei. Die Einzelheiten des Verfahrens ließen sich nicht mehr rekonstruieren. Sollten Unsicherheiten verbleiben, ob der Kläger bei einem Erstbeurteilervorschlag mit 5 Punkten auch durch den Endbeurteiler so bewertet worden wäre, gehe dies zu Lasten des beklagten Landes. Es bedürfe auch keiner Klärung, welche konkrete Bewertung der Kläger bei einem Gesamturteil von 5 Punkten erhalten hätte, da für die Beförderung im Januar 2004 nur entscheidend sei, dass er vor POK E1. zu befördern gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ist rechtskräftig, soweit die Klage für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 29. Januar 2004 abgewiesen wurde. Der Kläger hat insoweit die Zulassung der Berufung nicht beantragt und sich der Berufung des beklagten Landes auch nicht innerhalb der in § 127 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Frist angeschlossen. Die zulässige Berufung, die sich gegen die teilweise Stattgabe der Klage wendet, hat Erfolg. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er zum 30. Januar 2004 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) befördert worden wäre, und damit auch keinen Anspruch auf eine Verzinsung des sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrages. Der Widerspruchsbescheid der KPB E. vom 13. Dezember 2007 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung besteht dann, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG NRW a.F. bzw. § 20 Abs. 6 LBG NRW n.F., § 9 BeamtStG folgenden Anspruch des übergangenen Beamten auf leistungsgerechte und damit auch beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rn. 15 und vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, juris, Rn. 16. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die verantwortlichen Amtsinhaber der KPB E. haben den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl für die Vergabe der hier allein noch streitigen, der KPB E. zum 1. Januar 2004 zugewiesenen Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO, 1. Säule, nicht verletzt. Der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung über die Besetzung von Beförderungsstellen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Allein diese Kriterien geben Aufschluss darüber, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Vergleich ist dabei in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diesen Anforderungen genügte das Auswahlverfahren für die Besetzung der streitigen Beförderungsstelle. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Verfügung des Landrates der KPB E. vom 17. Mai 2002 legt die Beförderungskriterien der KPB E. für Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 11 (1. Säule) hinreichend deutlich fest. Diese Kriterien, nach denen zunächst auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber abzustellen ist, wurden bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung des Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 11, 1. Säule, im Januar 2004 beachtet. Der am 30. Januar 2004 beförderte POK E1. war in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2003 im Gesamturteil mit 5 Punkten beurteilt worden und damit nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Aufstellung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, 1. Säule, der einzige Beamte mit dieser Spitzenbewertung. Eines Rückgriffs auf die in der Verfügung vom 17. Mai 2002 genannten weiteren Beförderungskriterien bedurfte es nicht mehr. Die Auswahl ist auch im Übrigen hinreichend transparent dokumentiert worden. Im Schreiben des Landrates als KPB E. an den Personalrat der KPB E. vom 14. Januar 2004 ist festgehalten, dass POK E1. als der bestbeurteilte Beamte befördert werden sollte. Fehlerhaft war allein die unterbliebene Benachrichtigung des Klägers über die getroffene Auswahlentscheidung. Dieser Fehler schränkte die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers zwar entgegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig ein, hatte aber keine Auswirkungen auf die zu seinen Lasten getroffene Beförderungsentscheidung. Der Kläger ist auch ordnungsgemäß in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden. Seine bei dem Leistungsvergleich zu Grunde gelegte letzte dienstliche Beurteilung vom 17. April 2003 weist keine Rechtsfehler auf. Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Solche Verstöße sind hier zu Lasten des Klägers nicht festzustellen. Der geltend gemachte Fehler einer unzulässigen Einflussnahme auf den Erstbeurteiler liegt nicht vor. Die nach Nr. 9.1 Abs. 3 der seinerzeit maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 – IV B 1 – 3034 H -, i.d.F. des Änderungserlasses vom 19. Januar 1999, nachfolgend: BRL Pol a.F.) erforderliche Unabhängigkeit des Erstbeurteilers war bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags in dem ihm zugewiesenen Verantwortungs- und Entscheidungsbereich gewahrt. Das gilt auch hinsichtlich des von ihm anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass keine Weisung an den Erstbeurteiler vorlag. Aber auch eine anderweitige unzulässige Einflussnahme ist nicht gegeben. Eine rechtsfehlerhafte Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers kann nur dann vorliegen, wenn in unzulässiger Weise auf seine Willensbildung in dem ihm zugewiesenen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich eingewirkt wird. Dieser besteht in der unmittelbaren Bestandsaufnahme der tatsächlichen Beurteilungsgegenstände und deren (Erst-) Bewertung. Demgegenüber sind gewünschte oder erwartete Ergebnisse künftiger Beförderungsentscheidungen nicht der Maßstab, nach dem der Erstbeurteiler zu bewerten hat. Die Bewertung der Beförderungsaussichten des beurteilten Beamten, einschließlich des damit verbundenen Qualifikationsvergleichs, obliegen nicht dem Erstbeurteiler. Eine Einflussnahme auf seine Willensbildung in diesem Bereich ist ohne Bedeutung. Dienstliche Beurteilung und Beförderungsentscheidung sind voneinander zu trennen. Die Beförderungsentscheidung ist dem Prinzip der Bestenauslese entsprechend außerhalb des Beurteilungsverfahrens zu treffen; rechtsfehlerfrei erstellte dienstliche Beurteilungen und das darin festgehaltene Leistungs- und Befähigungsbild des einzelnen Beamten dienen ihr als Grundlage. Zur Gewährleistung der sachgerechten Erstellung der dienstlichen Beurteilungen ist das Beurteilungsverfahren nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des beklagten Landes zweistufig ausgestaltet. Zunächst erstellt der Erstbeurteiler nach den Maßgaben der Nr. 9.1 BRL Pol a.F. aus eigener Anschauung, unabhängig und nicht an Weisungen gebunden (9.1 Abs. 3), einen Beurteilungsvorschlag, der dann dem Endbeurteiler vorgelegt wird (9.1 Abs. 5). Vor der Erstellung der Beurteilungsvorschläge sind lediglich Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig (9.1 Abs. 4, vgl. auch Erläuterungen des zuständigen Ministeriums zu Nr. 9.1 BRL Pol a.F. Seite 126). Zudem ist der Erstbeurteilervorschlag vor der Vorlage beim Endbeurteiler von den weiteren Vorgesetzten des Beamten zu erörtern, die dabei auch zu berücksichtigen haben, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat (9.1 Abs. 5). Der Endbeurteiler trifft dann gemäß Nr. 9.2 Abs. 1 und 2 BRL Pol a.F. unter Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und unter Berücksichtigung der Richtsätze nach Durchführung einer Beurteilerbesprechung die abschließende Entscheidung. Bei dieser Verfahrensweise ist es Aufgabe und zugleich Verantwortung des Erstbeurteilers, eine möglichst vollständige, dem Erstbeurteiler aus eigener Anschauung bekannte Feststellung der tatsächlichen Beurteilungsgegenstände und deren unbeeinflusste Bewertung aus der Perspektive des unmittelbaren Vorgesetzten für die ihm anvertrauten Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierbei wird dem Erstbeurteiler zwar stets bewusst sein müssen, dass er mit der dienstlichen Beurteilung Einfluss auf das berufliche Fortkommen der beurteilten Beamten hat. Gleichwohl hat er sich nicht bereits bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags von den Beförderungsaussichten des zu beurteilenden Beamten leiten zu lassen und hierzu den Quervergleich mit den übrigen Beamten der Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Für Letzteres fehlen ihm schon die erforderlichen Erkenntnisse; vor allem aber ist er hierfür nicht zuständig und in der Folge auch nicht verantwortlich. Beides obliegt vielmehr dem Endbeurteiler, der die letztverantwortliche Entscheidung über das Beurteilungsergebnis trifft. Die auf diese Weise angestrebte realitäts- und qualifikationsgerechte Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung der Beamten bildet die Grundlage der Beförderungsentscheidung. Die dienstliche Beurteilung darf nicht umgekehrt den Zweck haben, einer anderweitig bereits getroffenen bzw. angestrebten Beförderungsentscheidung den Anschein der Legitimation zu verleihen. Gemessen daran ist eine unzulässige Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers hier nicht festzustellen. Der Kläger macht geltend, es liege eine Täuschung des Erstbeurteilers vor. Diese betrifft nach seinem Vorbringen, das mit den Angaben des Erstbeurteilers, KHK K. , in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. April 2004 sowie bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Aachen am 18. März 2004 übereinstimmt, indessen die mit dem Erstbeurteilervorschlag verbundenen Beförderungsaussichten des Klägers, die sich später anders darstellten als auf der inspektionsinternen Erstbeurteilerbesprechung der PI E. angenommen. Soweit ein Irrtum des Erstbeurteilers vorgelegen hat, bestand dieser mithin in der Fehleinschätzung, ein Gesamturteil von 4 Punkten reiche aus, um die Beförderung des Klägers noch vor Beginn der zwei Jahre vor dessen Ruhestand beginnenden Beförderungssperre (§ 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol in der seinerzeit geltenden Fassung) zu sichern. Dies liegt aber nach dem oben Ausgeführten außerhalb des Spektrums der vom Erstbeurteiler anzustellenden Erwägungen. Es trifft nicht zu, wenn der Kläger vorbringt, der Erstbeurteiler sei über den anzuwendenden Maßstab getäuscht worden, weil ihm vermittelt worden sei, in der betreffenden Vergleichsgruppe würden nicht mehr als 4 Punkte im Gesamturteil vergeben. Unstreitig war dem Erstbeurteiler für die Erstellung der Beurteilung keine Weisung erteilt worden; ihm war - anders gewendet - bewusst, dass es ihm frei stand, den Kläger mit 5 Punkten im Gesamturteil zu bewerten. Vor diesem Hintergrund hat er davon Abstand genommen, weil er davon ausging, für das von ihm angestrebte Ziel - nämlich, dem Kläger vor seiner Zurruhesetzung noch eine Beförderung zu ermöglichen - reiche eine Bewertung mit 4 Punkten im Gesamturteil aus, nachdem eine höhere Gesamtnote in der Vergleichsgruppe nicht vergeben werde. Hierin liegt kein Irrtum über den anzuwendenden Beurteilungsmaßstab, sondern eine – später enttäuschte – Erwartung, durch welche die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers keine Einbußen erlitten haben. Ferner kann nicht angenommen werden, der nach den Angaben des beklagten Landes am Beurteilungsverfahren maßgeblich beteiligte weitere Vorgesetzte des Klägers, der damalige Leiter GS, PD a.D. F. , sei - mit der Folge der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung - dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen. Das Vorbringen des Klägers bietet hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen. Es müssen hinreichend konkrete Anhaltpunkte aufgezeigt werden, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben könnten. Selbst das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen stellt grundsätzlich die Erwartung nicht in Frage, der Beurteiler habe seine Pflicht erfüllt, sachlich und gerecht zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 6 A 1180/11 -, juris, Rn. 26 ff. mit weiteren Nachweisen. An der substantiierten Darlegung eines solchen konkreten Anhalts fehlt es hier. Das Vorbringen, der damalige stellvertretende Leiter der PI E. , EKHK a.D. O. habe sich dahin geäußert, der Kläger sei bei dem damaligen Leiter GS, PD a.D. F. , „unten durch“ gewesen, weil dieser sich über Kontaktaufnahmen des Klägers mit dem Landrat geärgert habe, reicht hierfür nicht aus. Dem sind keine Kontroversen zu entnehmen, die den Rahmen eines normalen Konflikts verlassen haben könnten und auf eine sachwidrige Vorfestlegung in der Bewertung der Leistung und Befähigung des Klägers schließen ließen. Anlass zu weiterer Aufklärung besteht daher nicht. Auch im Übrigen sind hinsichtlich der Beförderungsentscheidung im Januar 2004 keine Pflichtverletzungen der verantwortlichen Amtsinhaber des beklagten Landes zu Lasten des Klägers festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass die dienstliche Beurteilung des POK E1. vom 10. April 2003 rechtsfehlerhaft erfolgt und der beförderte Beamte dem Kläger daher zu Unrecht vorgezogen worden wäre, liegen nicht vor. Eine Verpflichtung des Dienstherrn, die vorgenommene Bewertung ohne begründete Zweifel näher zu erklären, besteht nicht. Allein der Umstand, dass POK E1. nach den Einschätzungen bei der Erstbeurteilerbesprechung auf Inspektionsebene zunächst in der Bewertung unmittelbar hinter dem Kläger eingeordnet worden sein soll, reicht für die Annahme eines Rechtsfehlers nicht aus. Denn dabei handelte es sich nur um die Wertung auf der Ebene der Inspektion, die sich im weiteren Verfahren an der übrigen Vergleichsgruppe messen lassen musste. Der Umstand, dass POK E1. nach den Angaben des beklagten Landes zunächst nur mit 4 Punkten vorgeschlagen worden ist, dann aber im Laufe des Verfahrens aufgrund der Bewertungen durch die weiteren Vorgesetzten eine bessere Bewertung erhalten hat, ist seiner dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2003 zwar nicht zu entnehmen, da diese eine übereinstimmende Bewertung durch Erst- und Endbeurteiler ausweist, lässt aber das Beurteilungsergebnis als solches nicht als Pflichtverletzung zu Lasten des Klägers erscheinen. Es ist, wie bereits dargestellt, die Aufgabe der weiteren Vorgesetzten, die Leistungen der Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen und die Erstbeurteilervorschläge einer ersten Prüfung zu unterziehen. Wenn sich in diesem Stadium der Erstbeurteiler aus freien Stücken zu einer Korrektur seines Vorschlags entschließt, ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.