Leitsatz: 1. Bei einer atypischen Erschließungssituation kann eine an diese angepasste Verteilungsregelung durch Sondersatzung notwendig sein (hier verneint). 2. Eine allgemeingültige Grenze, ab deren Überschreiten von einer eine Sondersatzung erfordernden atypischen Erschließungssituation auszugehen ist, lässt sich nicht formulieren. 3. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW besteht in der Regel eine Beitragserhebungspflicht. Die Vorschrift erlaubt aber ein Abweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen. 4. Aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG, ergibt sich ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. 5.Dieses Verbot schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrags vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i. V. m. § 227 AO aus. 6. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen nur auf die Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Abgabeschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abge-golten angesehen werden kann. 7. Ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand liegt aber auch dann vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Höhe der späteren Abgabe, auf deren Erhebung verzichtet wird, noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.606,89 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die Beklagte für den Ausbau der Straße „C. “ zu Recht von der Klägerseite, deren Grundstück an der ausgebauten Anlage liegt, mit Bescheid vom 25. November 2010 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 7.909,92 Euro erhoben hat. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, soweit die Beklagte einen Beitrag von mehr als 7.606,89 Euro festgesetzt hat; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der daraufhin von der Klägerseite gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d. h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -. I.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend können vorliegend ernstliche Richtigkeitszweifel nicht festgestellt werden: 1.) Die Klägerseite ist unter Darlegung im Einzelnen zunächst der Auffassung, hier sei eine atypische Erschließungssituation gegeben, die es erforderlich gemacht hätte, eine an diese Situation angepasste Verteilungsregelung durch Sondersatzung zu treffen. Vorliegend entfielen letztlich sogar 23,65 % der Gesamtfrontlängen der betroffenen Grundstücke auf nach Maßgabe der einschlägigen Beitragssatzung der Beklagten nicht der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke, so dass eine beitragsrechtlich relevante atypische Erschließungssituation anzunehmen sei. Damit werden ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die satzungsrechtliche Verteilungsregelung hier nicht aus dem o. g. Grund unanwendbar. Richtig ist zwar, dass bei einer atypischen Erschließungssituation eine an diese angepasste Verteilungsregelung durch Sondersatzung notwendig sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 ‑ 15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 ff. Die sich hier darstellende Erschließungssituation wird aber hinsichtlich der Verteilung durch die allgemeine Beitragssatzung wirksam geregelt. Einer Sondersatzung bedarf es nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Behandlung des hier in Rede stehenden Abrechnungsgebietes nach der Verteilungsregelung der allgemeinen Beitragssatzung nicht mehr vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt wäre, wenn also die gleichartige Behandlung des hier in Rede stehenden Abrechnungsgebiets mit einem der allgemeinen Beitragssatzung als Regelfall zugrundeliegenden „normalen“ Abrechnungsgebiet einer beidseitig anbaubaren Straße deshalb unzulässig wäre, weil zwischen den beiden Abrechnungsgebieten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorlägen, dass die gleichartige Behandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Gemeinden ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Vorschriften zusteht, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können. Insbesondere fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Normsetzung. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 ‑15 A 7653/95 -, ZKF 1999, 137. Ausgehend von diesen Grundsätzen reicht die allgemeine Verteilungsregelung hinsichtlich der hier fraglichen Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zwischen Gemeinde und Anliegern sowie zwischen den Anliegern untereinander aus. Die Erschließungssituation stellt sich hier im Ergebnis als „normales“ Abrechnungsgebiet dar. Hierzu führt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 aus: An der abgerechneten Anlage „C. “ befinde sich eine große Anzahl von Wohngrundstücken, die zweigeschossig bebaubar seien. Diese machten aber nur etwa die Hälfte des Abrechnungsgebietes aus. Einige dieser Grundstücke hätten eine geringe Frontlänge, aber eine große Tiefe. Wegen ihrer Lage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans seien sie mit der vollen Tiefe in die Verteilung einzubeziehen gewesen. Im vorliegenden Fall grenzten an die Abrechnungsstrecke ferner mehrere sehr große Grundstücke an. Es handele sich um einen Sportplatz, eine Tennishalle, ein dreigeschossig bebaubares Schulgrundstück und ein zweigeschossig nutzbares Kirchengrundstück, die alle mit der gesamten Fläche in die Verteilung einzubeziehen gewesen seien. Allein diese vier Grundstücke vereinigten fast die Hälfte der Gesamteinheiten auf sich (89.680,00 von 186.051,75 Einheiten, das entspreche etwa 48,20 %). Bei Einbeziehung des Sportplatzgrundstückes als zweigeschossig nutzbares Grundstück entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden in einem Parallelverfahren erhöhe sich dieser Anteil sogar auf 50,13%. Die Frontlängen dieser Grundstücke machten zusammen aber nur etwa 15,56 % der Gesamtfrontlänge der Straße aus. Darüber hinaus werde eine Anzahl von Hinterliegergrundstücken über private Wege durch die Anlage „C. “ erschlossen. Diese Grundstücke hätten zusammen Frontlängen von gut 150 m, die in der Gesamtfrontlänge der Abrechnungsstrecke gar nicht erfasst seien, weil sie nicht direkt an die Straße angrenzten. Gleichwohl seien auch diese Grundstücke mit ihrer vollen Fläche in der Verteilung enthalten. Eine atypische Erschließungssituation verlange nur dann die Festsetzung des Anliegeranteils durch Sondersatzung, wenn die Festsetzung des Anliegeranteils in der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung wegen der Besonderheit des Abrechnungsfalls nicht mehr vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt sei. Aus den vorstehend geschilderten Gegebenheiten im Abrechnungsgebiet resultiere, dass hier im Verhältnis zur Gesamtfrontlänge der Abrechnungsstrecke dennoch eine hohe Anzahl von Verteilungsanteilen gegeben sei und durch die Nichteinbeziehung der Grünflächen keine atypische Erschließungssituation vorliege, die nicht durch den satzungsgemäßen Gemeindeanteil gedeckt sei. Vielmehr werde die Nichtberücksichtigung der Grünflächen kompensiert durch die Berücksichtigung der vorstehend angeführten Grundstücke, die viele Verteilungseinheiten auf sich zögen. Die Beitragsbelastung für die Anlieger, d. h. der Betrag je Einheit, unterscheide sich daher im Ergebnis nicht von einer „normalen“ beidseitig anbaubaren Straße. Diesen überzeugenden Darlegungen, die durch die Erwägungen der Klägerseite nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat an. 2.) Zur Begründung des Zulassungsantrags wird im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch die Klägerseite weiter ausgeführt: Zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten sei mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1928 verabredet worden, dass die hier in Rede stehende Erschließungsanlage von der Gemeinde H. , der Rechtsvorgängerin der Beklagten, errichtet werde und die durch die Erschließungsanlage begünstigten Grundstückseigentümer bis zu einem Aufwandsbetrag von 20.000,- Reichsmark die Kosten zu tragen hätten. Es sei des Weiteren vereinbart worden, dass die Vertragsschließenden nach der Entrichtung der auf sie entfallenden anteiligen Kosten für sich und ihre Rechtsnachfolger von der weiteren Zahlung von Anliegerbeiträgen, Straßen- und Kanalerneuerungsmaßnahmen befreit seien. Da das Zustandekommen des Vertrages unstreitig sei, hätte das Verwaltungsgericht erklären müssen, warum es meint, den Vertrag bzw. die in Rede stehende konkrete Vereinbarung nicht anwenden zu müssen. Eine getroffene Abrede werde ja nicht deshalb unanwendbar, weil sie, wie das Verwaltungsgericht meint, wegen „Verewigung der Beitragsfreiheit“ als grundsätzlich unzulässig und mit abgabenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar anzusehen sei. Entgegen der angegriffenen Entscheidung gehe es vorliegend auch nicht um eine Befreiung von Anliegerbeiträgen, sondern um die Geltung einer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Regelung. Das Verwaltungsgericht hätte die Regelung nicht ignorieren dürfen, ohne eine saubere Subsumtion unter einem gesetzlichen Tatbestand vorzunehmen. In Betracht käme vorliegend allenfalls die Nichtigkeit der vertraglichen Regelung unter dem Gesichtspunkt von § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB. Ein entsprechendes gesetzliches Verbot, gegen das die notarielle Abrede aus dem Jahr 1928 verstoßen könnte, könne sich aus dem Grundsatz der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Hierauf könne vorliegend aber schon deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil die vom Verwaltungsgericht beanstandete Abrede aus dem Jahre 1928 stamme, also aus einer Zeit, als ein Verbot des Abgabenverzichtes aus den oben genannten, sich aus dem Grundgesetz ergebenden Grundsätzen nicht herleitbar gewesen sei. Es werde nicht verkannt, dass sich die Nichtigkeit einer älteren Abrede wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot auch dann ergeben könne, wenn das gesetzliche Verbot zeitlich nach der entsprechenden Abrede in Kraft getreten sei. Dann müsste es sich bei der Abrede allerdings um einen Verstoß gegen elementares und grundlegendes Recht, quasi um einen Verstoß gegen eine ordre-public-Vorschrift handeln. Davon könne hier aber keine Rede sein. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Verzicht auf die weitere Zahlung von Anliegerbeiträgen, Straßen- und Kanalerneuerungskosten nicht ohne Gegenleistung erklärt habe. Die Rechtsvorgänger der Klägerseite hätten sich vertraglich verpflichtet, den Gehweg und die Straßenrinnen stets von Unkraut und Schmutz freizuhalten. Überdies hätten sie ausweislich des Vertrages Kosten übernommen, die sie jedenfalls nach Maßgabe des damaligen Ortsstatuts nicht hätten zahlen müssen, weil vorliegend nicht die Anlegung einer neuen Straße im Raum gestanden habe, sondern eine Instandsetzung der Straße, die von der Gemeinde H. über viele Jahre nicht instandgesetzt worden sei mit der Folge, dass ein weiterer Anbau nicht mehr möglich gewesen sei. Die Instandhaltung der Straße sei aber bereits seinerzeit Aufgabe der Gemeinde bzw. des Straßenbaulastträgers gewesen. Selbst wenn man also vorliegend eine Nichtigkeit der notariellen Abrede aus dem Jahr 1928 wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vom Grundsatz her in Betracht zöge, müsse hier im Ergebnis von einer die Nichtigkeit der Abrede ausschließenden Gegenleistung ausgegangen werden. Aus diesen Erwägungen ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die hier in Rede stehende notarielle Abrede aus dem Jahr 1928 ist inhaltlich unzulässig, sie ist nichtig. Die Vereinbarung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (entsprechend § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB): Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Beiträge erhoben werden sollen, besteht eine Beitragserhebungspflicht. Dieses „Sollen“ ist in der Regel einem „Müssen“ gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Die Vorschrift erlaubt aber – wie jede Sollvorschrift – ein Abweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG, ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG NRW) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW i. V. m. § 227 AO aus. Davon zu trennen sind jedoch die Fälle, in denen nur auf die Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt wird (Abgabenanrechnung). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Abgabeschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 ‑ 15 A 4043/00 ‑, NWVBl. 2003, 60 ff. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Auch wenn man davon ausgeht bzw. ausgehen wollte, dass der hier in Rede stehende Verzicht auf die Beitragserhebung nicht gegenleistungslos im Sinne einer nach den Beitragsvorschriften nicht vorgesehenen Begünstigung vereinbart worden ist, so liegt hier gleichwohl ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand vor. Ein solcher Umstand ist nämlich u. a. dann anzunehmen, wenn – wie hier - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der (späteren) Abgabe, auf deren Erhebung verzichtet wird, noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar war. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 ‑ 15 A 4043/00 ‑, NWVBl. 2003, 60 ff. Soweit die Klägerseite in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Leistung der Gemeinde sei die Instandsetzung der Straße gewesen. Die Gegenleistung der Rechtsvorgänger der Klägerseite habe in der (jedenfalls überwiegenden) Finanzierung dieser Leistung bestanden, die eigentlich von der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschuldet gewesen sei. Die Gegenleistung sei sozusagen ohne Grund und im Vorgriff auf eine spätere Leistung erbracht worden, die fällig geworden wäre, sobald Straßenerneuerungs- bzw. Ausbaumaßnahmen durchgeführt worden wären. Diese – sozusagen – ersten Maßnahmen, die den in den 20er Jahren durchgeführten Ausbaumaßnahmen folgen sollten, seien nach dem Willen der damaligen Vertragspartner offensichtlich abgegolten durch die Zahlung der Rechtsvorgänger der Klägerseite. In diesem Zusammenhang sei erstinstanzlich ausgeführt worden, auch die Klägerseite gehe nicht davon aus, dass der in § 3 des notariellen Vertrages vereinbarte Beitragsverzicht sozusagen in alle Ewigkeit gelte. Insoweit bestehe für die Klägerseite wohl kein Schutzbedürfnis, weil sie nicht davon habe ausgehen können, dass diese Regelung für alle Zeit gelte. Sie habe aber in jedem Fall ausweislich des Vertrages davon ausgehen können, dass diese Regelung zumindest für den ersten Fall gelte, in dem erstmals die erbrachte Gegenleistung gegengerechnet werden sollte, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Selbst wenn nach dem Willen der Vertragspartner im Jahre 1928 zukünftige Beiträge jedenfalls für den ersten Fall des Straßenausbaus nach der damaligen Instandsetzung der Straße durch die seinerzeitige Zahlung der Rechtsvorgänger der Klägerseite hätten abgegolten sein sollen, ändert dies nichts an dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1928 die Höhe der (jetzt streitigen) Abgabe noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung schlicht nicht feststellbar war. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerseite mit Blick auf die Annahme einer Ausnahme vom im Verfassungsrecht wurzelnden Beitragserhebungsgebot sehr wohl darauf an, ob der Betrag des zu erwartenden (späteren) Beitrags hinreichend verlässlich absehbar war. Der Nichtigkeit der notariellen Abrede aus dem Jahr 1928 kann von der Klägerseite sodann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Verbot des Abgabenverzichts im oben beschriebenen Sinne noch gar nicht bestanden habe, weshalb die getroffene Abrede auch nicht als eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßene Regelung angesehen werden könne. Der Klägerseite ist zwar zuzugeben, dass Nichtigkeit nach § 134 BGB in der Regel nur eintritt, wenn das Verbot schon bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bestand. Vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Auflage, München 2013, § 134 Rn. 12a (m. w. N.). Hier ist die fragliche vertragliche Abrede so ausgestaltet, dass der Begünstigte bei jeder zukünftigen Entstehung einer Beitragspflicht von einer Zahlung der Beiträge befreit ist. Ein Dauerschuldverhältnis dieser Art ist jedenfalls unter Geltung des Grundgesetzes rechtswidrig und nichtig. Aus Sinn und Zweck der für den Regelfall bestehenden Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW ergibt sich, dass die Regelung ex nunc auch vorher begründete Dauerschuldverhältnisse erfassen will. Dies findet seinen Grund letztlich im Verfassungsrecht, an dem sich auch vorkonstitutionelles Recht messen lassen muss. So ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Gebots der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 ‑ und vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑. Dies ist nach den Darlegungen zu Ziffer I. nicht der Fall, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. III.) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Soweit die Klägerseite die Klärung der Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, „von welcher ‚Frontmeterquote‘ an ohne Weiteres eine atypische Erschließungssituation anzunehmen ist und welche Besonderheiten gegeben sein müssen, damit bei einer Quote von mehr als 12,5% nicht von einer atypischen Erschließungssituation auszugehen ist“ , rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wie der vorliegende Fall zeigt (vgl. insoweit die Ausführungen zu Ziffer I. 1.), lässt sich nicht für jeden Fall eine allgemeingültige Grenze formulieren, ab deren Überschreiten von einer eine Sondersatzung erfordernden atypischen Erschließungssituation auszugehen ist. Im Gegenteil ist es stets eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob eine entsprechende Erschließungssituation vorliegt oder nicht. Wenn die Klägerseite zudem das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für gegeben hält, „weil die Frage zu klären ist, ob und unter welchen Umständen Regelungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen können mit der Folge, dass sie unanwendbar sind, wenn eine Norm, die das gesetzliche Verbot stützen bzw. begründen soll, im Zeitpunkt des Zustandekommens einer solchen Regelung noch gar nicht bestanden hat“ , vermag sich der der Senat dieser Auffassung ebenfalls nicht anzuschließen. Die von der Klägerseite aufgeworfene Frage lässt sich – wie die Ausführungen zu Ziffer I. 2. gezeigt haben – im vorliegenden Fall ohne Weiteres in einem für den Berufungszulassungsantrag negativen Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.