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Beschluss

5 B 1335/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1108.5B1335.13.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung vom 30. Oktober 2013 dem für die Antragstellerin zu 2. auftretenden Antragsteller zu 1. gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG aufgegeben hat, die für den 9. November 2013 in der Zeit von 12.00 bis 20.00 Uhr angemeldeten Versammlungen in Duisburg-Neumühl "Kein Asyl in Neumühl – Kein Asylantenheim ins St. Barbara Hospital" und in Duisburg-Rheinhausen/Bergheim "Rheinhausen darf nicht Klein-Bukarest werden – Recht und Ordnung wieder herstellen" nicht am 9. November 2013, dem 75. Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus in der Reichspogromnacht 1938, durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die öffentliche Ordnung betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen würde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden. Hieraus kann jedoch nicht generell geschlossen werden, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen sind. Vielmehr ist die Feststellung erforderlich, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –, NJW 2001, 1409, 1410, und vom 27. Januar 2012 – 1 BvQ 4/12 –, NVwZ 2012, 749 = juris, Rn. 7. Diese Feststellung haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis darauf getroffen, dass sich die Antragsteller mit der Durchführung von Veranstaltungen gegen den Zuzug von Asylbewerbern und anderen Ausländern in unmittelbarer Umgebung von in der Bevölkerung umstrittenen Asylbewerberheimen bewusst die Symbolkraft des Gedenkens an die Reichspogromnacht zu Nutze machen, hierdurch zum Hass gegen Bevölkerungsteile anstacheln und eine Atmosphäre der Bedrohung erzeugen. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, ihnen werde die Möglichkeit genommen, am 9. November 2013 friedlich gegen eine aus ihrer Sicht verfehlte Asylpolitik und für rechtlich zulässige Beschränkungen der Armutseinwanderung einzutreten. Dass dies auch am 9. November 2013 möglich ist, wird vom Antragsgegner ausdrücklich zugestanden. Die unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung im Einzelfall allerdings nicht mehr hinnehmbare Provokation ergibt sich aus der drastischen Wortwahl im Versammlungsaufruf, den Formulierungen der Versammlungsthemen, der gezielt gesuchten Nähe zu umstrittenen Asylbewerberunterkünften in Verbindung mit dem kompromisslosen Festhalten am 9. November 2013 als Veranstaltungstag. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 7. November 2013 zu Recht auf Erkenntnisse aus dem aktuellen Verfassungsschutzbericht NRW 2012 hingewiesen, wonach die Antragsgegnerin zu 2. Migranten wegen ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit pauschal herabsetzt und diffamiert und mit der Art der Darstellung Ablehnung und Angst in der Bevölkerung schürt. Ähnliche Verlautbarungen waren bereits in früheren Verfassungsschutzberichten rechtsfehlerfrei enthalten, weil der Verdacht einer gegen die Menschenwürde verstoßenden ausländerfeindlichen Ausrichtung und verfassungswidriger Bestrebungen der Antragsgegnerin zu 2. bestand. Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 23. Mai 2012 – 5 A 837/11 –, juris. Das damit in Widerspruch stehende demonstrative Bekenntnis zum Grundgesetz und jede Form von Extremismus wirkt nach Einschätzung des Innenministeriums NRW im Verfassungsschutzbericht NRW 2012 taktisch motiviert. Es ist deshalb nicht geeignet, das Bedrohungspotential des politischen Auftretens der Antragstellerin zu 2., die nach Aussage ihres Vorsitzenden schon im Landtagswahlkampf 2012 im Kampf gegen Überfremdung auf "maximale Provokation" gesetzt hat (Verfassungsschutzbericht NRW 2012, S. 66), in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit glaubhaft abzuschwächen. Danach kann keine Rede davon sein, die Antragsteller hätten schon immer jede Form des menschenverachtenden Rassismus und einer plumpen Ausländerfeindlichkeit entschieden abgelehnt und wollten Missbrauch des Asylgrundrechts bekämpfen, um dieses Recht verteidigen zu können. Ebenso wenig ist die erstmals in der Replik auf die Beschwerdeerwiderung erhobene Behauptung, die Antragsteller legten ausschließlich aus organisatorischen Gründen und mit Rücksicht auf Wünsche der Anwohnerinitiative besonderen Wert auf die Durchführung ihrer Versammlungen gerade am 9. November 2013, mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen, es ginge lediglich um eine friedliche und rechtlich zulässige Positionierung zur Ausländer- und Asylpolitik. Würdigt man das geplante Auftreten der Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums, drängt sich geradezu auf, dass durch die geplante Durchführung der Versammlung vor allem wegen der geplanten Durchführung am 9. November 2013 Provokationen und Bedrohungen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Diese werden durch die zynische und gleichfalls taktisch motivierte Ankündigung, "für die historischen Vorgänge" solle eine Schweigeminute erfolgen, noch verstärkt. Denn eine solche Schweigeminute verliert vollständig ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie unmittelbar erfolgt, bevor ausländischen Mitbürgern massiv vor Augen geführt werden soll, dass ihre Anwesenheit in Deutschland unerwünscht ist. Dabei ist es unerheblich, inwieweit sich die Antragstellerin zu 2. in der Vergangenheit für das Existenzrecht Israels stark gemacht hat. Dies ändert an der von ihr geplanten Ausgrenzung anderer als der jüdischen Bevölkerungsteile nichts. Die Antragsgegnerin zu 2. sieht Duisburg in ihrem Versammlungsaufruf als "bundesweites Sinnbild" insbesondere einer verfehlten Zuwanderungspolitik, die großen gesellschaftlichen Sprengstoff birgt. Sie verwendet zur Bezeichnung der als nicht mehr akzeptabel erachteten Zustände Begriffe wie "Klein-Istanbul" und "Zigeuner-Hochhaus". Dieses Hochhaus bezeichnet sie als bundesweites Negativbeispiel für unerwünschte Armutseinwanderung und fordert: "SCHLUSS DAMIT!". Unabhängig von der politischen Bewertung der kritisierten Asyl- und Ausländerpolitik werden auf diese Weise Bevölkerungsteile massiv ausgegrenzt und in ihrer Existenz bedroht, ohne dass er hierzu weiterer ausdrücklicher Klarstellungen bedürfte. Es wird unmissverständlich klargestellt, dass ihre weitere Anwesenheit in Duisburg nicht geduldet werden soll. Bereits Mitte September 2013 berichtete die Presse darüber, der Oberbürgermeister der Stadt Duisburg betrachte die seinerzeit bei einer Demonstration gegen ein Asylbewerberheim im St. Barbara-Hospital zu beobachtende aufgeheizte Stimmung als echtes Problem. Vgl. Der Westen vom 13. September 2013, "200 Protestler gegen Asylbewerberheim im St. Barbara-Hospital", http://www.derwesten.de/staedte/duisburg/200-protestler-gegen-asylbewerberheim-im-st-barbara-hospital-id8435818.html . Anschließend haben sich nach Angaben des Antragsgegners Bürger zusammengefunden, die wochenlang Nachtwachen gehalten haben, um Sinti und Roma vor befürchteten Angriffen rechter Gruppierungen zu schützen. Der SWR berichtete erst am 29. Oktober 2013, dass Übergriffe auf Flüchtlingsheime in Deutschland aktuell stark zunehmen. Für rund 70 Prozent der Aktionen gegen Flüchtlinge sei die NPD verantwortlich, die anderen gingen auf das Konto von pro NRW, pro Deutschland und der neuen Partei "Die Rechte". Dies habe sich bei einer umfangreichen Auswertung von Print- und Fernseharchiven sowie Polizeimeldungen ergeben. Angesichts der hohen Zahl solcher Demonstrationen sieht ein Rechtsextremismus-Forscher eine vergleichbare Situation wie in den frühen neunziger Jahren, "wo es auch so anfing und die Rechtsextremen es geschafft haben, die Stimmung in der Bevölkerung zu radikalisieren, auch zu Gewaltakten. Und dies wird gerade in diesen Wochen und Monaten vorbereitet und schon durchgeführt." Vgl. SWR vom 29.10.2013 "NPD organisiert verdeckt Proteste gegen Asylbewerber: Übergriffe auf Flüchtlingsheime nehmen stark zu", http://www.swr.de/report/presse/npd-asylbewerber/-/id=1197424/nid=1197424/did=12301994/17rfgu2/ . Auch angesichts der Parallelen zu den noch immer in der Öffentlichkeit präsenten Bildern von brennenden Asylbewerberheimen, weil aufgebrachte "Bürger" die Zustände als nicht mehr erträglich erachteten, stellt es eine unerträgliche Provokation mit hohem Bedrohungspotential dar, wenn Asylbewerber und Ausländer in der von den Antragstellern geplanten Weise ausgegrenzt werden sollen gerade an einem Tag, an dem bundesweit zum 75. Mal der flächendeckenden menschenverachtenden Angriffe der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf die jüdische Bevölkerung in ganz Deutschland am 9. November 1938 gedacht wird. Damals haben viele Bürger die von den Nationalsozialisten geschaffene feindselige Atmosphäre gegen Bevölkerungsteile genutzt und ihren Hass in Gewalt umschlagen lassen. Vgl. z. B. Westfalenpost Hagen vom 8. November 2013, http://www.derwesten.de/wp/politik/vor-75-jahren-brannten-die-synagogen-aimp-id8645690.html . Die damaligen Ausschreitungen stellten den Auftakt für die beispiellose Verfolgung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung dar und erfüllen den Tatbestand des Völkermords im Sinne von § 6 Völkerstrafgesetzbuch. Dieses schreckliche Geschehen wird wegen seiner besonderen Grausamkeit und Skrupellosigkeit jedes Jahr in zahllosen − auch in Duisburg stattfindenden − Gedenkveranstaltungen in Erinnerung gerufen. Wenn gerade an einem solchen Tag erneut Bevölkerungsteile bewusst ausgegrenzt und ihre bloße Anwesenheit als inakzeptabel dargestellt werden soll, verlangt die staatliche Schutzpflicht, Provokationen zu unterbinden, die in besonderer Weise geeignet sind, eine Eigendynamik in Richtung gewaltsamer Übergriffe zu entfalten. Dass die von den Antragstellern angemeldeten Versammlungen dieses Gefahrenpotential konkret mit sich bringen, ergibt sich nicht nur aus der ohnehin schon angespannten Lage in Duisburg, sondern auch aus entsprechenden Erfahrungen mit einer Reihe brennender Asylbewerberheime Anfang der Neunziger Jahre, die Erinnerungen an die Ereignisse in Deutschland am 9. November 1938 wachrufen. Dies gilt umso mehr als diese Ereignisse in Deutschland im nationalen Gedächtnis tief verankert und bis heute präsent sind. Das Bundesverfassungsgericht hat der durch die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft geprägten Identität der Bundesrepublik Deutschland eine so große Bedeutung beigemessen, dass es hieraus sogar besondere Grenzen für die Meinungsfreiheit abgeleitet hat. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 − 1 BvR 2150/08 −, BVerfGE 300, 329. Der Antragsgegner hat die gerade aus der Symbolwirkung des Gedenktages der Reichspogromnacht erwachsende Gefährdung der öffentlichen Ordnung in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise mit dem Grundrecht der Antragsteller auf Versammlungsfreiheit in Ausgleich gebracht. Die zeitliche Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Antragsteller trägt ihrem Versammlungsgrundrecht angemessen Rechnung. Denn sie sind nicht gänzlich daran gehindert, gegen die von ihnen unerwünschte Anwesenheit von Zuwanderern und Asylbewerbern zu demonstrieren. Ihnen wird lediglich abverlangt, dies nicht am Tage des Gedenkens an die Opfer der Reichspogromnacht zu unternehmen. Ausgehend vom Versammlungszweck stellt sich die Auflage, die Versammlungen nicht am 9. November 2013 durchzuführen, als milderes Mittel dar, das der unerträglichen Provokation und Bedrohung der Betroffenen durch eine unmissverständliche Symbolik die äußerste Spitze nimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.