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Beschluss

14 A 2096/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1031.14A2096.11.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 160 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 160 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 28. August 2011 bereits gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Nichteinhaltung des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs (vgl. § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) unzulässig. Soweit der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf diesen Zulassungsantrag bezogen ist, fehlt ihm schon deshalb die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. II. Auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden. Zwar wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO in die inzwischen abgelaufene Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung mit Blick auf die Mittellosigkeit der Klägerin bei entsprechender Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch ein das Vertretungserfordernis wahrender Zulassungsantrag böte vorliegend i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weder aus dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten sonst ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO erkennbar ist. Zu Unrecht meint die Klägerin, die durch die Postzustellungsurkunde beurkundete Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten sei durch die von ihr dargelegten Umstände widerlegt. Zum einen belegt diese "Indizienkette" vor allem, dass eine Einlegung von Schriftstücken in den Briefkasten nach Entfernung des Sperrhakens des Briefkastendeckels möglich war. So ist es am 25. Juni 2008 ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Aktenvermerks des Polizeipräsidiums C. vom gleichen Tage geschehen. Dass die Klägerin für die Anbringung der Sperre zwei Stunden benötigt haben will, besagt nichts zur Möglichkeit der Überwindung der Sperre. Zum anderen ist die Indizienkette allenfalls geeignet, Zweifel am Vorliegen der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache des Einlegens des Schriftstücks in den Briefkasten zu wecken (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO), nicht aber ‑ was erforderlich wäre ‑ die Unrichtigkeit der urkundlich bezeugten Tatsache zu beweisen (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO), also zur vollen Überzeugung des Gerichts ohne vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass die Tatsache falsch bezeugt wurde. Das ist angesichts der Möglichkeiten, die Sperre zu überwinden, nicht der Fall. Im Übrigen bestehen selbst dann, wenn man entsprechend den Angaben der Klägerin zugrunde legt, dass ihr Briefkasten durch die von ihr installierte Sperrvorrichtung auch am 24. Januar 2008 blockiert gewesen sei und ein Schriftstück deshalb nicht habe eingeworfen werden können, so dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides nach § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes ‑ VwZG - und § 180 ZPO, der Verweis auf §§ 177 bis 182 ZPO in § 3 Abs. 2 VwZG zeigt, dass die von der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vorgenommene Gegenüberstellung einer Zustellung nach ZPO und einer solchen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz der Rechtslage nicht gerecht wird, nicht festgestellt werden könnte, keine Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Klägerin auf den Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheides nach den auch für öffentlich-rechtliche Verfahrensrechte geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben, vgl. BVerfG , Kammerbeschluss vom 26.01.1972 ‑ 2 BvR 255/67 -, BVerfGE 32, 305 = juris, und Kammerbeschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 ‑ IV C 2.72 ‑, BVerwGE 44, 294 (298 f.) = juris, und Urteil vom 29.06.1990 - 8 C 22.89 -, BVerwGE 85, 213 (215 f.) = juris, jedenfalls nicht berufen kann, sondern ihr Recht in unzulässiger Weise ausüben würde, weil sie die Zustellung des Bescheides unter Verstoß gegen Mitwirkungspflichten schuldhaft vereitelt hat. Ein Zustellungsfehler ist zwar dann allein der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde zuzurechnen, wenn der Fehler außerhalb der vom Adressaten beherrschten und zu verantwortenden Sphäre liegt. Unter diesen Umständen kann er im Falle eines belastenden Bescheides in der Regel geltend machen, dieser sei ihm nicht wirksam bekannt gemacht worden. Dieser Einwand ist ihm indes versagt, wenn seine Erhebung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt es, wenn aus eigenem Fehlverhalten eine vorteilhafte (verfahrensrechtliche) Rechtsposition abgeleitet wird. Hat der Adressat eines belastenden Bescheides dessen fehlerhafte Bekanntgabe maßgeblich mit zu verantworten, kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber der Behörde nicht zu seinen Gunsten auf diesen Fehler berufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2003 - 5 A 1064/02 -, juris (dort Rn. 35), nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 - 6 B 8.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.1990 - 8 C22.89 -, BVerwGE 85, 213 = juris (dort R. 11). Entsprechendes gilt, wenn der Adressat die am Ort der versuchten Zustellung an sich bestehenden Möglichkeiten zu einer Ersatzzustellung behindert und damit letztlich der Behörde eine ordnungsgemäße Zustellung unmöglich macht. Danach handelt insbesondere treuwidrig, wer - wie hier die Klägerin ‑ geltend macht, die Zustellung sei unwirksam erfolgt, nachdem er zuvor die Behörde - ohne sie über die besonderen Umstände aufzuklären - veranlasst hatte, die zu erwartende Zustellung an eine Adresse mit manipulierter Empfangsvorrichtung vorzunehmen, die eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO unmöglich macht. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht auf S. 7, 8 UA letztlich abgestellt. Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Gründe. Der Einwand, sie habe "niemals geltend gemacht ..., dass (ihr) der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß an (ihre) Postfachadresse hätte zugesandt werden müssen", sondern nur darauf hingewiesen, "dass der normale Postweg zu (ihr) funktionierte", stellt die Einschlägigkeit der oben wiedergegebenen Grundsätze im vorliegenden Fall ebenso wenig in Frage wie der Hinweis der Klägerin, sie habe stets "die Auffassung vertreten, dass die von der Stadt L. veranlasste Zustellung ... rechtswidrig (sei), weil die Behauptung des Zustellers, er habe sie nach den Bestimmungen des § 180 ZPO in den zur Wohnung zugehörigen Briefkasten eingelegt, nicht zutreffen (könne), da dieser Briefkasten zwischen Dezember 2004 und August 2008 permanent verschlossen" gewesen sei. Der letztere Vortrag betrifft - abgesehen davon, dass jedenfalls für den kurzen Zeitraum vom 25. bis 28. Juli 2008 die Beseitigung der Briefkastensperre unstreitig ist - lediglich die hier offen gelassene Frage der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides. Anders als es der Klägerin vorschwebt schied jedenfalls bei Zugrundelegung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Ersatzzustellung nach § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG und § 181 ZPO durch Niederlegung unter Übersendung einer schriftlichen Mitteilung in das Postfach der Klägerin - ein Zustellungsweg, den sie nach der Formulierung in der Zulassungsbegründung "zu erzwingen" versucht hat - aus. Denn es besteht weitgehend Einigkeit, dass für die in § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene Abgabe einer "schriftliche(n) Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" ein Einlegen in das Postfach gerade nicht genügt. Vgl. etwa Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 181 Rn. 4, und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage 2013, § 181 Rn. 16, jeweils m. w. N. Auch wenn der Adressat ein Postfach unterhält und seine Post postlagernd erhält, ist danach die Mittelung entsprechend dem Wortlaut des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise "am Ort der Zustellung" "abzugeben". Vgl. zur bis zum 30.06.2002 geltenden gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 182 ZPO: BayObLG, Urteil vom 10.10.1962 - 1 St 347/62 -, NJW 1963, 600 -; BSG, Urteil vom 1.2.1967 - 1 RA 23/66 -, NJW 1967, 903; BFH, Urteil vom 17.2.1983 ‑ V R 76/77 -, NJW 1984, 448; LG Köln, Urteil vom 30.11.1972 - 1 S 160/72 -, MDR 1973, 768; Aus der Formulierung "abzugeben" - sie knüpft an den Normalfall der Übermittlung durch Überbringen der Sendung in das Haus des Empfängers an, der im Gegensatz zur Selbstabholung beim Postfach steht - wird insoweit gefolgert, dass der Gesetzgeber die zulässigen Arten der Übermittlung auf solche im Wohnhaus des Adressaten einschränkt. Als weiteres Argument wird in diesem Zusammenhang die in § 181 erwähnte besondere Übermittlungsart des Anheftens an der Wohnungstür genannt. Wenn eine Abgabe der Benachrichtigungsmitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise am Ort der Zustellung nach den Umständen nicht möglich sein sollte, ist die schriftliche Mitteilung nach der genannten Vorschrift nämlich "an der Tür der Wohnung ... anzuheften", d. h. es ist vom Zusteller so zu verfahren, wie die Klägerin es in ihrem Fall nach ihren Worten durch "beharrliche(.) Interventionen" verhindern wollte. Nimmt man die von der Klägerin selbst beschriebenen Schwierigkeiten bei Zustellung durch einen privaten Zusteller und einem bei der Deutschen Post bestehenden Postfach hinzu, so bezeichnete die nach ihren Angaben auf dem Briefkastendeckel angebrachte Aufforderung an den Zusteller "... Zustellungen niederlegen mit Benachrichtigung ans Postfach" gerade keinen ohne weiteres erfolgversprechenden Weg der Zustellung. Anders als die Klägerin geltend macht, konnte sie auch nicht darauf vertrauen, dass ihr der Widerspruchsbescheid nur mittels Einschreiben und nicht mit Zustellungsurkunde zugestellt werden würde. Diesen Schluss rechtfertigte weder der - als richtig unterstellte - Umstand, dass ihr Bescheide städtischer Behörden bislang stets per Einschreiben zugestellt worden sind, noch der Gesichtspunkt, dass es sich dabei nach Angaben der Klägerin um die kostengünstigste Art der Zustellung im Verhältnis zu Privatpersonen handelt. Dies gilt schon deshalb, weil die Zustellung mit Postzustellungsurkunde gegenüber der Zustellung mittels Einschreiben für die Behörde verfahrenstechnische Vorteile bietet, insbesondere den, dass es der Adressat nur bei der letztgenannten Art der Zustellung in der Hand hat, den Erfolg der Zustellung durch Nichtabholen der niedergelegten Sendung zu unterlaufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 = juris (dort Rn. 34). Angesichts dessen genügte es - anders als nach Auffassung der Klägerin - nicht, dass der Behörde eine andere Art der Zustellung zur Verfügung gestanden hat. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VwZG hat die Behörde vielmehr die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, war durch ihre Manipulationen am Briefkasten insbesondere eine Ersatzzustellung nach § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG und § 180 ZPO nicht möglich, weil die verschlossene Klappe das Einlegen einer Sendung verhinderte. Im Gegensatz zu der von der Klägerin auf S. 10 ff. ihrer Antragsbegründung vertretenen Auffassung fällt es nach allem deshalb durchaus als Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sie in ihrem Widerspruch die Anschrift ohne jeden Hinweis auf die von ihr selbst vorgenommene Sperrung des Briefkastens und ihr Einwirken auf die Zusteller, das Anheften von Benachrichtigungsmitteilungen an der Wohnungstür zu unterlassen, benannt hat, zumal auch das Postfach im Widerspruchsschreiben nicht erwähnt worden ist. Anders als es offenbar der Klägerin vorschwebt, braucht insoweit ein "absolutes Zustellungshindernis" nicht festgestellt zu werden. Es reicht, dass die Klägerin mit der vorbehaltlosen Angabe ihrer Anschrift bei der Beklagten den Eindruck erweckt hat, an diese Anschrift könne auf den üblichen Wegen durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, sie gleichwohl aber durch verschiedene Maßnahmen darauf hingewirkt hat, dass vor Ort die an sich möglichen Ersatzzustellungen nicht erfolgen konnten bzw. würden. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin in der Antragsbegründung musste ihr auch klar sein, dass die zu erwartende Zustellung des Widerspruchsbescheides auf Schwierigkeiten stoßen würde. Sie selbst berichtet von "drei ... misslungene(n) amtliche(n) Zustellungen im Zeitraum Juni - November 2007", wobei "die Absender ... in zwei Fällen (Sozialgericht Köln, VG Gelsenkirchen) unmittelbar danach auf normalem Postweg ... Kopien der zugehörigen Zustellungsurkunden überlassen hätten." Wenn die Klägerin insoweit geltend macht, "die zwei als unzustellbar an den Absender zurückgeleiteten Zustellungen, über die (sie) von SG Köln und VG Gelsenkirchen verständigt (worden sei), ... habe sie für versehentliche Falschbehandlungen halten" müssen, "nachdem die von (ihr) gewünschte Praxis (nämlich Niederlegung nach § 181 ZPO) sich aufgrund (ihrer) beharrlichen Interventionen doch zunächst einmal etabliert" gehabt habe, so überzeugt das nicht. Die Klägerin trägt nämlich an anderer Stelle desselben Schreibens vor, "dass seit Sommer 2007 plötzlich ein anderer Umgang aufseiten diverser Zusteller mit denselben Umständen zu beobachten (gewesen sei), insofern als Zustellungen nunmehr (wegen Unmöglichkeit der Ersatzzustellung nach § 180 (Einlegung in den Briefkasten) als 'unzustellbar' an den Absender zurückgeleitet" worden seien, bzw. an wiederum anderer Stelle, dass sie schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 mit einem der Zusteller, nämlich der Fa. K. GmbH, mit Rücksicht auf deren Weigerung, sie über die Deutsche Post zu benachrichtigen, eine - nicht näher beschriebene und dann nicht eingehaltene - Vereinbarung für den Fall amtlicher Zustellungen getroffen habe. Dies spricht dafür, dass die Zustellungsverhältnisse seinerzeit auch aus der Sicht der Klägerin alles andere als gesichert waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.