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Beschluss

12 E 1051/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.12E1051.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist schon nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nämlich nicht gegeben. Vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 1 E 45/09 - , NVwZ-RR 2009, 744; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 11 S 188/06 - , NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kosten- gesetze, 42. Auflage 2012, § 63 GKG Rn. 14; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 63 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen. Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung – auch was das „Ob“ eines Streitwertes betrifft – vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO beispielsweise: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2011 - 12 C 10.3176 - , juris ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können denn auch Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes – darunter wäre auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen – nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes vor der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist vorliegend aber nicht im Streit. Lediglich der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Rechtsprechung, Streitigkeiten wegen Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten als schwerpunktmäßig abgabenrechtliche Streitigkeiten nicht § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zuzuordnen, bisher festgehalten hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.