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Beschluss

12 A 1510/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1023.12A1510.11.00
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Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss, weil die Berufung unzulässig ist. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs. 5 VwGO zugelassene Berufung nämlich – wie aus der dem Zulassungsbeschluss vom 28. Februar 2012 beigefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht – innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Der Zulassungsbeschluss vom 28. Februar 2012 ist dem beklagten Land - hier der Bezirksregierung L. - nach dem in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis am 29. Februar 2012 per Fax zugestellt worden. Eine Begründung der Berufung ist jedoch bis einschließlich des 29. März 2012 - dem Tag des Fristablaufs, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB - nicht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Sie war - im Entwurf - erst dem Schreiben des beklagten Landes vom 19. April 2012 beigefügt. Der Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 19. April 2012, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, war abzulehnen. Der Beklagte war nämlich nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Fristversäumnis beruht vielmehr auf seinem Verschulden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei einer Fristversäumnis einer Behörde - außerhalb der an die Grundsätze des § 85 Abs. 2 ZPO angelehnten Zurechnung des Verhaltens des jeweils mit der Prozessvertretung befassten Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt - regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn die Fristenkontrolle und Überwachung der Fristen in der Behörde nicht ordnungsgemäß organisiert ist. Eine Behörde hat hinsichtlich der Organisation und Überwachung der rechtzeitigen Absendung von fristwahrenden Schriftsätzen die gleichen Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen wie ein Rechtsanwalt. Auch von Behörden wird daher zum einen erwartet, dass sie das mit dem Postausgang betraute Personal mit der gehörigen Sorgfalt auswählen, anleiten, schulen und überwachen. Zum anderen ist ein Fristenkontrollbuch zu führen, mit dem die Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung überwacht werden kann. Fehlt es an einer geeigneten Organisation des Postausgangs, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 60, Rn. 65 und 66, m.w.N. Die Bezirksregierung L. hat die ihr im Rahmen der Fristenkontrolle obliegenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten ungeachtet des Umstandes, dass die mit der Prozessvertretung betraute Bedienstete versichert, die Berufungsbegründung rechtzeitig in den Postlauf gegeben zu haben, verletzt. Der Postausgang des Schriftsatzes wurde nämlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr überwacht. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, ob und wann er, nachdem er im internen Bereich der Poststelle der Bezirksregierung zugeleitet wurde, dort auch tatsächlich abgesandt worden ist. Es ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Poststelle ein Fristenkontrollbuch führen würde. Auch die frühere Übung der Bezirksregierung L. , sogenannte Ab-Vermerke auf den Entwürfen anzubringen, ist ausdrücklich aufgegeben worden. Bei dieser Sachlage kann von einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle nicht mehr die Rede sein. Der Senat weist - insbesondere mit Blick auf den Hinweis der Bezirksregierung L. , es seien erstinstanzlich noch Verfahren mit einer vergleichbaren Problematik anhängig - ergänzend darauf hin, dass die Berufung des Beklagten unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) und insbesondere des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die der Senat vor seiner Entscheidung noch abgewartet hat, aller Voraussicht nach auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 (Unionsbürgerschaft) und 21 AEUV (Freizügigkeit) dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat allein davon abhängt, dass eine Voraussetzung wie die in § 16 Abs. 3 BAföG vorgesehene erfüllt ist, die vom Antragsteller verlangt, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn dieses Studiums einen ständigen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes im Inland hatte. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-523/11 und 585/11 (Prinz/Seeberger) -, NJW 2013, 2879, juris, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 21. Februar 2013, eur.lex.europa.eu. Zwar könne es legitim sein, wenn ein Mitgliedstaat - um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe, die dieser Staat gewähren könne, haben könne - solche Beihilfen nur Studierenden gewähre, die nachgewiesen hätten, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben. Entsprechendes gälte auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende, die ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren möchten. Der Nachweis für das Bestehen eines tatsächlichen Bandes der Integration dürfe jedoch keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesen Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimesse und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkten ausschließe. Das alleinige Erfordernis eines dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes in § 16 Abs. 3 BAföG, wie es in den Ausgangsverfahren in Rede gestanden habe, sei vor diesem Hintergrund zu allgemein und einseitig und gehe über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche hinaus, so dass es nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne. Ein alleiniges Wohnsitzerfordernis berge nämlich die Gefahr, dass von der betreffenden Förderung Auszubildende ausgeschlossen würden, die zwar unmittelbar vor Beginn des Auslandsstudiums ihren Wohnsitz nicht drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland hatten, aber gleichwohl eine ausreichende Verbundenheit mit der deutschen Gesellschaft aufweisen. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Studierende die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitze und dort einen erheblichen Teil seiner Schulzeit verbracht habe, oder aufgrund anderer Faktoren wie zum Beispiel einer Familie, seiner Beschäftigung, seiner Sprachkenntnisse oder des Vorliegens sonstiger sozialer und wirtschaftlicher Bindungen. Die gleichen Erwägungen dürften auch für das Wohnsitzerfordernis im Rahmen der Förderung einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gelten, das daher in seiner - wegen des Fehlens eines zusätzlichen zeitlichen Elements im Vergleich zu § 16 Abs. 3 BAföG noch deutlicheren - Einseitigkeit unverhältnismäßig und damit unionswidrig sein dürfte. Ob diesem Umstand durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Ermessensvorschifft des § 6 Satz 1 BAföG (Förderung der Deutschen im Ausland) und hier der Tatbestandsmerkmals „besondere Umstände des Einzelfalls“ sowie mit Hilfe einer sogenannten Ermessenreduktion „auf Null“ , vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 -, NVwZ-RR 2013, 515, juris, und BayVGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 12 BV 13.674 -, juris, oder durch die unionskonforme Auslegung der - dem Auszubildenden einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat vermittelnden - Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG Rechnung getragen werden kann, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.