Beschluss
16 B 839/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1022.16B839.13.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Juli 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Aachen 3 K 1806/13 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Juli 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Aachen 3 K 1806/13 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2013 sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Rechtsgrundlage. Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall durfte der Antragsgegner nicht gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und deshalb ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Der Antragsgegner hat zu Unrecht von dem Antragsteller die Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Wege eines Drogenscreenings (Blut- und Urinprobe) unter dem 29. Mai 2013 eingefordert. Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.v. § 11 Abs. 8 FeV nur zulässig ist, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris, Rn. 11. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht sämtlich erfüllt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift genügt schon die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels. Im Hinblick auf Cannabis ist jedoch eine einschränkende Auslegung der Norm geboten, weil Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum unterscheidet. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Hintergrund ist, dass in aller Regel kein Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer permanenten fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führt. Es ist dabei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Hieraus folgen besondere Anforderungen an die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Anderenfalls wäre dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ist daher nicht als hinreichendes Verdachtselement zu bewerten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 = juris, Rn. 45 und 54. Dementsprechend müssen, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennt oder dass durch den Konsum ständig fahreignungsrelevante Leistungsdefizite vorhanden sind. Vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 14 Rn. 13 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben durften die durch das Wissenschaftliche Gutachten festgestellte THC-Carbonsäurekonzentration von 3,9 µg/l, der beim Antragsteller durchgeführte Drogenvortest und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening nicht als Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen werden. Nach dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Gutachtens zur Chemisch-Toxikologischen Untersuchung der Uniklinik L. vom 1. Februar 2013 war nicht davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt eine relevante Cannabiswirkung vorgelegen hat; die Wirksubstanz Tetrahydrocannabinol (THC) war im Blut des Antragstellers nicht nachweisbar. Zwar komme sowohl ein gelegentlicher bzw. einmaliger, unter Umständen auch mehrere Tage zurückliegender Konsum, als auch ein mehrere Wochen zurückliegender chronischer Konsum in Betracht. Angesichts der als sehr niedrig zu bezeichnenden Konzentration sei andererseits eine passive Aufnahme nicht auszuschließen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am Vorfallstag nicht hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hatte, liegen daher nicht vor. Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist nämlich bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = juris, Rn. 34. Ebenfalls bestehen keine verlässlichen Anhaltspunkte für einen länger zurückliegenden, aber regelmäßigen Cannabiskonsum. Auch das positive Ergebnis des vor Ort durchgeführten Drogenvortests hat hinreichende Verdachtsmomente für eine straßenverkehrsrechtliche Gefahr nicht entstehen lassen. Vielmehr lässt sich die positive Anzeige mit dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Gutachtens insoweit in Einklang bringen, als eine THC-Carbonsäurekonzentration bei dem Antragsteller vorlag. Schließlich begründet die Summe der einzelnen Momente keine verlässliche Grundlage für eine weitergehende Ermittlung. Es lassen sich lediglich Hinweise auf einen Cannabiskonsum feststellen, aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Trennungsbereitschaft oder für einen regelmäßigen Cannabiskonsum. Soweit der Antragsteller bei der polizeilichen Kontrolle sehr nervös gewirkt hat und ein „Finger-Nase-Test“ auffällig verlaufen war, wird dieser Eindruck dadurch entkräftet, dass nach Einschätzung des blutentnehmenden Arztes der Antragsteller äußerlich nicht merkbar unter Drogeneinfluss gestanden hat. Der Antragsteller konnte die Beibringung des Gutachtens daher verweigern, ohne dass der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen wäre, auf dessen fehlende Kraftfahreignung zu schließen. Hat damit die Klage des Antragstellers hinsichtlich der streitigen Fahrerlaubnisentziehung höchstwahrscheinlich Erfolg, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).