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Beschluss

1 A 1241/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1017.1A1241.12.00
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Leitsätze

Ein Beurteilungsbeitrag kann grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beurteilungsbeitrag kann grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Bewertung von Herrn Dr. T. vom 2. Februar 2010 um einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 handelt und eine isolierte Klage dagegen unzulässig ist. Es hat die genannte Bewertung zutreffend als Beurteilungsbeitrag eingeordnet, weil auf dem Formular handschriftlich „Beurteilungsbeitrag“ vermerkt worden ist und weil die maßgebliche Schlussbeurteilung fehlt. Dass Herr Dr. T. das Formular für eine dienstliche Beurteilung benutzt und die Rubrik „Regelbeurteilung“ angekreuzt hat, ist demgegenüber für die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Hinzu kommt, dass die Beklagte die angegriffene Bewertung als Beurteilungsbeitrag und nicht als selbstständige dienstliche Beurteilung behandelt hat. Auch der Kläger selbst ist in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2009 von einem „Beurteilungsbeitrag von Dr. T. “ ausgegangen. Weiter hat er in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. August 2010 eingeräumt, dass die Beklagte bei der angefochtenen Bewertung von Herrn Dr. T. „offensichtlich“ von einem Beurteilungsbeitrag ausgeht. Soweit der Kläger meint, gegen die Einordnung als Beurteilungsbeitrag spreche der Umstand, dass Herr Dr. T. 6 Wochen zuvor, nämlich am 23. Oktober 2008, bereits einen Beurteilungsbeitrag verfasst habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, dass Herr Dr. T. am 23. Oktober 2008 eine Anlassbeurteilung für den Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 23. Oktober 2008 gefertigt hat. Darauf hat auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2012 hingewiesen. Die Erteilung einer Anlassbeurteilung schließt es in tatsächlicher Hinsicht nicht aus, für einen umfassenderen Zeitraum einen Beurteilungsbeitrag zu verfassen. Gegen das Vorliegen eines Beurteilungsbeitrags spricht weiter nicht, dass der angefochtene Beurteilungsbeitrag von Herrn Dr. T. nicht mit Datum und Namen des Verfassers in der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 30. November 2009/31. Mai 2010 erwähnt ist. Auf Seite 13 unter Punkt 3.4 der Beurteilung wird auf zwei Beurteilungsbeiträge der Vorgesetzten im Fachgebiet 45 und 65 verwiesen. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgänge ergibt sich, dass damit u. a. der Beurteilungsbeitrag von Herrn Dr. T. gemeint ist, auf dem oben links „Organisationseinheit: 65“ vermerkt ist. Ein Beurteilungsbeitrag, der in einer dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden ist, kann als bloßer Vorbereitungsakt der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten. Er wird in der Regel nur bei einer Anfechtung der dienstlichen Beurteilung mit dieser zusammen überprüft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 1988 – 1 WB 69.88 –, juris, und vom 28. August 1990 – 1 WB 67.90 –, juris, Rn. 4. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil der Beurteilungsbeitrag eine eigene Beschwer enthält, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger ist nicht dadurch beschwert, dass das Formular für eine dienstliche Beurteilung benutzt worden und die Rubrik „Regelbeurteilung“ angekreuzt ist, wenn zugleich handschriftlich „Beurteilungsbeitrag“ vermerkt ist und die Beklagte die Bewertung auch als bloßen Beurteilungsbeitrag behandelt. Die Frage, ob die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses oder wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn sie wirkt sich entgegen der in der Zulassungsbegründungsschrift auf Seite 5 f. geäußerten Ansicht auf das Ergebnis der Klageabweisung nicht aus. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Vorliegend geht es um die rechtliche Einordnung einer Bewertung als Beurteilungsbeitrag oder als selbstständige Beurteilung. Diese Einordnung bereitet hier aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen Schwierigkeiten. 3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 29. Juni 2012 aufgeworfene Frage, „ob es einer Klage gegen eine Beurteilung/einen Beurteilungsbeitrag am Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn zwischen den Parteien ernst zu nehmender Streit über die Einordnung des Streitgegenstandes als Beurteilungsbeitrag gibt und deutliche Indizien für die Einordnung als dienstliche Beurteilung vorhanden sind,“ hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. Die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage gegen eine Beurteilung unter den vom Kläger genannten Umständen fehlt, hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren gestellt, noch wird sie sich in einem Berufungsverfahren stellen. Denn im vorliegenden Verfahren ist keine dienstliche Beurteilung, sondern unzweifelhaft ein Beurteilungsbeitrag angegriffen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Klage gegen einen Beurteilungsbeitrag zulässig ist, ist durch die unter 1. genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend geklärt. Sollte es dem Kläger darum gehen, die Frage zu klären, ob ein solcher Beurteilungsbeitrag selbstständig anfechtbar ist, den eine Behörde als dienstliche Beurteilung ansieht, ist diese Frage im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Denn die Beklagte ging hier nach Aktenlage immer von einem Beurteilungsbeitrag aus. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, „ob für den Fall der Einordnung des Streitgegenstandes als Beurteilungsbeitrag das Rechtsschutzinteresse fehlt – was das VG Köln annimmt –, oder die Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 analog,“ rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Er hat das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln angeführt, wonach das Rechtsschutzinteresse fehlt, und auf andere, nicht näher bezeichnete Urteile verwiesen, nach denen einer Klage gegen einen Beurteilungsbeitrag die Klagebefugnis fehle. Der Kläger hat dagegen keine einzige Entscheidung angeführt, die eine isolierte Klage gegen einen Beurteilungsbeitrag als zulässig angesehen hat. Welche Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt, ist aber für den Ausgang des Rechtsstreits im Berufungsverfahren unerheblich, weil die Klage aus den unter 1. genannten Gründen grundsätzlich unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).