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Beschluss

2 E 667/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1010.2E667.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Beklagten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2012 aufzuheben, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin in der Sache zu Recht Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis Februar 2012 festgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem bei dem Beklagten vorliegenden Anmeldeformular vom 25. November 2004 ihre Rundfunkgeräte selbst angemeldet habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei anzunehmen, dass dieses Anmeldeformular einschließlich der darauf befindlichen Unterschrift von der Klägerin selbst stamme. Die Gebührenforderung sei auch durchsetzbar, soweit sie sich auf den Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2008 beziehe - für den Zeitraum ab Januar 2009 sei dies in Ansehnung der Verjährungsvorschriften nicht fraglich. Die Bescheide, mit denen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt worden seien, seien mangels Einlegung eines Widerspruchs seitens der Klägerin bestandskräftig geworden. Daran, dass diese Bescheide der Klägerin zugegangen seien, bestünden in der Gesamtschau keine Zweifel i. S. d. § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin somit nicht berufen. Dies gelte auch bezüglich der Gebührenforderung für den Zeitraum ab September 2006. Die nach § 4 Abs. 4 RGebStV in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 195 BGB geltende Verjährungsfrist von drei Jahren sei noch nicht abgelaufen, da der Beklagte erst im Jahr 2011 Kenntnis von der neuen Anschrift der Klägerin und damit Kenntnis aller für den Fristbeginn maßgeblichen Umstände i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt habe. Diese Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166 Rn. 64, m. w. N. Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Gebührenbescheid keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand drängt sich auf, dass der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren sind §§ 1, 2 und 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 1. August 1991 (GV. NRW. S. 694) in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrundegelegt, dass die Klägerin mit dem auf den 25. November 2004 datierten, an die GEZ gerichteten und in den Akten befindlichen Anmeldeformular ein Radio und ein Fernsehgerät ab November 2004 bzw. Dezember 2004 selbst angemeldet habe. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorauszusetzenden Erfolgsaussichten der Hauptsache sind vorliegend nicht allein deswegen gegeben, weil die Tatsache, dass die auf dem Anmeldeformular befindliche Unterschrift von der Klägerin stammt, von dieser bestritten und insoweit die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht wird. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ist zwar unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze dann zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt. Dabei ist allerdings eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976 = juris Rn. 11, vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 = juris Rn. 22 f., und vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR 1993, 1090 = juris Rn. 14, 16; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2005- 20 E 235/05 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr sprechen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweisaufnahme zu der von der Klägerin aufgeworfenen Beweisfrage mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen würde. Die Gesamtumstände lassen derzeit nur den Schluss zu, dass das Anmeldeformular einschließlich der Unterschrift von der Klägerin herrührt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt und ergibt sich aus folgenden Überlegungen zum Geschehensablauf: Hätte die Klägerin tatsächlich - wie von ihr behauptet - ein Radio und ein Fernsehgerät nicht selbst mit dem in Frage stehenden Anmeldeformular vom 25. November 2004 angemeldet, wäre bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen gewesen, dass sie dies früher als geschehen gegenüber der GEZ bzw. dem Beklagten geltend gemacht hätte. Die Klägerin teilte jedoch erstmals im Rahmen eines Telefongesprächs mit der GEZ am 7. Februar 2012 und mit an die GEZ gerichtetem Schreiben vom 8. Februar 2012 mit, dass das dort vorliegende Anmeldeformular vom 25. November 2004 nicht von ihr stamme. Zwar nahm die Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2012 Bezug darauf, dass sie sich bereits zuvor mit schriftlichen Widersprüchen an die GEZ gewandt habe. Solche Widerspruchsschreiben liegen dort jedoch nicht vor; die Klägerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter substantiiert. Dazu hatte die Klägerin aber sowohl Anlass als auch Gelegenheit. Denn zuvor hatte sie weder auf das an sie gerichtete, an die Adresse F.----straße 34 in G. versandte Bestätigungsschreiben vom 14. Dezember 2004 noch auf die ebenfalls an die Adresse F.----straße 34 in G. gerichteten Gebührenbescheide vom 1. Mai 2005, 3. Juni 2005, 3. September 2005 und 3. Dezember 2005 sowie ein Mahnschreiben vom 4. November 2005 reagiert. Es ist, auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen, überaus lebensfremd anzunehmen, dass sämtliche dieser Schreiben, die nach Angaben des Beklagten nicht in den Rücklauf gekommen sind, die Klägerin nicht erreicht haben sollen. Nach den Informationen des Einwohnermeldeamts gegenüber dem Beklagten verzog die Klägerin (erst) zum 1. Februar 2006 an die Anschrift I. 99 in G. . Soweit sie nunmehr vorträgt, sie habe längstens bis November 2005 in der F.----straße 34 in G. gewohnt - dies würde ohnehin nur den Zugang der Mahnung vom 4. November 2005 und des Gebührenbescheids vom 3. Dezember 2005 betreffen - fehlt es hierfür an substantiierter Darlegung und jeglichem Nachweis. Auf die an die Adresse I. 99 in G. gerichteten Gebührenbescheide vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006 und 2. September 2006, das an die Anschrift Q. -M. -Straße 10 in G. gerichtete Schreiben vom 19. Juli 2011, in dem der Klägerin der Gebührenrückstand für den Zeitraum ab November 2004 mitgeteilt wurde, eine an dieselbe Adresse gerichtete Mahnung vom 5. August 2011 sowie an diese Adresse gerichtete Gebührenbescheide vom 2. September 2011 und 1. Oktober 2011 war seitens der Klägerin ebenfalls keine zeitnahe Reaktion erfolgt. Nach Lage der Akten ist auch keines dieser Schreiben in den Rücklauf geraten, so dass davon auszugehen ist, dass sie die Klägerin erreicht haben. Andere Sendungen, namentlich die Bescheide vom 3. März 2006 und 1. Dezember 2006 sowie Mahnungen vom 3. August 2007 und 1. März 2008, sind nämlich in den Rücklauf gekommen. Diese Rückläufe lassen sich plausibel auf dem Beklagten erst später bekannt gewordene Änderungen der Anschrift der Klägerin zurückführen. Dass die demgegenüber nicht in den Rücklauf geratenen Schreiben seit Mai 2006 die Klägerin unter den jeweiligen Adressen etwa deshalb nicht hätten erreichen können, weil sie dort zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich nicht wohnhaft gewesen wäre, hat die Klägerin schon nicht behauptet. Ihr Vorbringen, sie habe keinen der zehn Gebührenbescheide und - so offenbar ihre Angaben gegenüber der Verbraucherzentrale NRW - überhaupt nur eine Mahnung (unklar bleibt, welche) erhalten, ist vor diesem Hintergrund gänzlich unglaubhaft. Es wurde seitens der Klägerin - auch mit dem Beschwerdevorbringen - weiterhin nicht schlüssig dargetan und ist überdies in keiner Weise sonst ersichtlich, wer aus welchem Grund das Anmeldeformular vom 25. November 2004 einschließlich der Unterschrift der Klägerin hätte fälschen sollen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Zusammenhang die Annahme einer Fälschung durch einen Beauftragten des Beklagten, der die Klägerin nach ihren eigenen Schilderungen in Reaktion auf ihre schriftliche Antwort auf eine Mailing-Anfrage vom 10. November 2004 aufgesucht haben soll, nicht plausibel ist. Nach unbestrittenen Angaben des Beklagten handelt es sich bei dem Anmeldeformular vom 25. November 2004 um ein solches, das als Anlage einem Mailing-Anschreiben beigefügt wird und gerade nicht um eines der speziellen Anmeldeformulare, die von den Beauftragten der GEZ verwendet werden. Für das Teilnehmerkonto der Klägerin liegt nach Angaben des Beklagten ein solches Anmeldeformular eines Beauftragten nicht vor. Die Anmeldung der Klägerin konnte daher nicht einem bestimmten Beauftragten zugeordnet werden. Überdies hätte der Beauftragte auch das nach den Behauptungen der Klägerin den Kontrollbesuch auslösende, von ihr an die GEZ versandte - dort jedoch nicht vorliegende - Antwortschreiben auf die Mailing-Anfrage, in dem sie angegeben haben will, keine Empfangsgeräte zu besitzen, unterdrücken müssen. Dies ist schwer vorstellbar, da ein solcher Ablauf voraussetzen würde, dass der Beauftragte einen (alleinigen) Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge gehabt haben müsste. Motive für eine Urkundenunterdrückung und Fälschung von Urkunden durch andere Mitarbeiter des Beklagten sind weder auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin noch sonst auszumachen. Die vorstehende Bewertung des bisherigen Sachstands vermag allein der Umstand, dass die Unterschrift der Klägerin auf dem Anmeldeformular aus dem Jahr 2004 im Vergleich zu den Unterschriften der Klägerin auf in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Kopien des Widerspruchsschreibens vom 8. Februar 2012, der Bevollmächtigung der Verbraucherzentrale NRW vom 9. Februar 2012 sowie der Bevollmächtigung ihrer Rechtsanwälte vom 4. April 2012 gewisse Unterschiede aufweist, nicht entscheidend in Frage zu stellen. Zunächst finden sich, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt hat und worauf an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, in allen Unterschriften typische Merkmale wieder. Feststellbare Unterschiede sind entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht derart wesentlich, dass eine Fälschung sich aufdrängen würde. Die Unterschiede zwischen der Unterschrift auf dem Anmeldeformular und den Unterschriften auf dem Widerspruchs- und den Bevollmächtigungsschreiben sind - wie dargelegt - auch nicht mit einem Fälschungsversuch zu erklären. Für die Feststellung der Unterschriftenidentität verfügt das Gericht vorliegend entgegen dem Beschwerdevorbringen über eine erforderliche eigene Sachkunde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009- 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, NVwZ 2009, 329 = juris Rn. 6, und vom 5. Januar 2006 - 10 B 85.05 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N. Dies gilt grundsätzlich auch für die Einholung von Schriftsachverständigengutachten. Zu dieser kann das Gericht erst dann verpflichtet sein, wenn es hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Unterschrift unecht sein könnte und eine abschließende Klärung dieser Frage nicht ohne sachverständige Begutachtung möglich ist. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 12. März 2010 - 8 B 90.09 -, juris Rn. 20 ff. Das ist hier in Bezug auf einen Vergleich der Unterschriften jedenfalls im Hinblick auf übereinstimmende typische Merkmale nicht der Fall. Hiermit bewegt sich das Gericht ersichtlich und ohne dass dies weiterer Erläuterung bedürfte noch in dem Lebens- und Erkenntnisbereich, der den ihm angehörenden Richtern aufgrund eigener ständiger Erfahrungen mit Schrift und Schriftbildern - gerade auch von Unterschriften - regelmäßig allgemein zugänglich ist. Besondere Schwierigkeiten, die diese eigene Sachkunde übersteigen würden, weist der Fall nicht auf. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschrift auf dem Anmeldeformular vom 25. November 2004 nicht von der Klägerin stammt. Auf eine Fälschung hinweisende wesentliche Unterschiede zwischen der Unterschrift auf dem Anmeldeformular und den Unterschriften auf den Vergleichsschreiben zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht auf. Soweit seitens der Klägerin geltend gemacht wird, dass deutlich zu erkennen sei, dass im Vornamen der Unterschrift auf dem Anmeldeformular Buchstaben mehrfach nachgezogen seien und gerade die typischen Häkchen des Kleinbuchstabens „a“ wie nachträglich hinzugefügt wirkten, bleibt unklar, woran genau dies festzumachen sein soll. Es weist zudem nicht auf einen wesentlichen Unterschied, soweit des Weiteren vorgebracht wird, beim Vornamen der Unterschrift auf dem Anmeldeformular springe ins Auge, dass die Buchstaben sehr eng aneinandergereiht seien, während auf den anderen Unterschriften die Abstände zwischen den einzelnen Buchstaben deutlich größer seien. Denn im Hinblick auf den Abstand zwischen den Buchstaben (des Vornamens) weichen auch die Unterschriften auf dem Widerspruchs- und den Bevollmächtigungsschreiben voneinander ab; insbesondere bei der Unterschrift auf der Vollmacht vom 4. April 2012 liegen die Buchstaben des Vornamens vergleichsweise eng aneinander. Zwar ist, worauf die Beschwerde ebenfalls Bezug nimmt, beim Kleinbuchstaben „p“ im Nachnamen auf dem Anmeldeformular der senkrechte Strich nicht in dem Sinne doppelt vorhanden, dass zwei nebeneinanderliegende Senkrechtstriche auszumachen wären. Der Senkrechtstrich ist allerdings erkennbar verdickt, was darauf schließen lässt, dass er gleichfalls doppelt - allerdings übereinander - geschrieben und somit dieses „p“ ebenfalls in einem Zug ausgeführt worden ist. Letzeres soll auch nach dem Beschwerdevorbringen gerade die für die Klägerin charakteristische Schreibweise des Kleinbuchstabens „p“ sein. Wesentliche Unterschiede ergeben sich überdies nicht aus einer Linksneigung des Kleinbuchstabens „p“ oder daraus, dass die beiden Bögen des „s“ im Nachnamen der Unterschrift auf dem Anmeldeformular (vermeintlich) ungleichmäßiger sind und der Haken des „r“ im Nachnamen länger gezogen ist als bei den jeweiligen Buchstaben im Nachnamen der Vergleichsunterschriften. Eine deutliche Abweichung liegt allein in der Schreibweise der beiden Anfangsbuchstaben des Nachnamens vor; hier sind in der Unterschrift vom 25. November 2004 der Großbuchstabe „Z“ und das nachfolgende „i“ - wie es das Verwaltungsgericht formuliert hat - „zur Unkenntlichkeit verkringelt“. Diese Abweichung ließe sich - wie auch die anderen Unterschiede - zunächst dadurch erklären, dass sich die Unterschrift der Klägerin seit dem Jahr 2004 (die Klägerin wurde in diesem Jahr 18 Jahre alt) bis zum Jahr 2012 entwickelt hat. Zum anderen begründet, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, diese Abweichung an der Echtheit der Unterschrift aber insbesondere deswegen keinen im vorliegenden Zusammenhang hinreichenden Zweifel, weil es in keiner Weise nachvollziehbar wäre, dass ein Fälscher, wenn ihm eine Originalunterschrift der Klägerin vorgelegen haben sollte - hiervon geht auch das Beschwerdevorbringen aus -, die Unterschrift der Klägerin in diesem Punkt nicht originalgetreuer abzubilden versucht hätte, zumal dies offensichtlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Dem nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bestehenden Anspruch des Beklagten kann die Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Die vom Beklagten erhobenen Gebührenforderungen waren wohl auch für den Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2008 - für den Zeitraum ab Januar 2009 ist dies unstreitig - bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Juni 2012 nicht verjährt. Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid Gebührenforderungen für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 gegenüber der Klägerin geltend macht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 1. Mai 2005, 3. Juni 2005, 3. September 2005, 3. Dezember 2005, 5. Mai 2006, 1. Juli 2006 und 2. September 2006, mit denen der Beklagte Gebührenforderungen für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festgesetzt hat, der Klägerin zugegangen und mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden sind. Es hat zu Recht zugrundegelegt, dass das schlichte Bestreiten des Zugangs durch die Klägerin im vorliegenden Fall die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht beseitigen kann, weil in der Gesamtschau kein Zweifel am Zugang der in Frage stehenden Verwaltungsakte besteht, der nach § 41 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG NRW der Behörde den Nachweis für den Zugang auferlegen würde. Zwar bedeutet es regelmäßig eine Überspannung der an den Adressaten eines angeblich nicht eingetroffenen einfachen Briefes zu stellenden Anforderungen, wenn von diesem mehr als ein schlichtes Bestreiten, das Schreiben erhalten zu haben, verlangt wird. Im Regelfall ist es dem Adressaten nicht möglich, näher darzulegen, dass ihm ein mit einfachem Brief übermittelter Bescheid nicht zugegangen ist. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs genügt aber dann nicht für die Annahme von Zweifeln am Zugang des Verwaltungsakts i. S. d. § 41 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG NRW, wenn Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Adressat den Bescheid doch erhalten hat. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987- 5 B 132.86 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 12 A 828/12 -, juris Rn. 4 ff., und Urteile vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 -, NWVBl. 1996, 233 = juris Rn. 14, sowie vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228 = juris Rn. 10 ff., jeweils m. w. N. Letzteres ist hier der Fall. Das auch mit der Beschwerde nicht näher substantiierte, gänzlich pauschale Vorbringen der Klägerin, sie habe keinen (einzigen) der an sie versandten Gebührenbescheide erhalten, ist - wie oben ausgeführt - in keiner Weise glaubhaft und schon deswegen nicht geeignet, Zweifel am Zugang im oben genannten Sinne zu begründen. Dass es sich bei dem angefochtenen Gebührenbescheid vom 11. Juni 2012 hinsichtlich des Zeitraums von November 2004 bis August 2006 um einen sog. Zweitbescheid handelt, der im Sinne einer erneuten Sachentscheidung die gerichtliche Überprüfbarkeit in der Sache neu eröffnete, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 3.08 - juris Rn. 14, m. w. N., ist fernliegend. Wie aus dem Schreiben des Beklagten vom 2. April 2012 hervorgeht, hatte er über einen Teilrückstand bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, sich selbst also auf die Bestandskraft der entsprechenden Bescheide gestützt. Im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 befasst sich der Beklagte mit der Frage der Verjährung dazu passend und konsequent auch nur zu der Zeit ab Dezember 2006. Sind die die Gebührenforderungen für den Zeitraum von November 2004 bis August 2006 festsetzenden Bescheide demnach bestandskräftig und unanfechtbar geworden, lief bei Erlass des Gebührenbescheides vom 11. Juni 2012 nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW insoweit eine - offensichtlich noch nicht verstrichene - Verjährungsfrist von 30 Jahren. Auch den Gebührenforderungen für den Zeitraum von September 2006 bis Dezember 2008 kann die Klägerin die Einrede der Verjährung nicht erfolgreich entgegen halten. Nach der Neuregelung der Verjährung der Rundfunkgebührenansprüche mit Wirkung zum 1. April 2005 durch Art. 5 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192) richtet sich die Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Die Frist für die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach war die dreijährige Verjährungsfrist für die ab September 2006 entstandenen Gebührenansprüche bei Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids vom 11. Juni 2012 nicht abgelaufen. Zur vollständigen Kenntnis der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblichen Umstände gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch die aktuelle Anschrift des Schuldners. Vgl. hierzu neben OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung, u. a. BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11 -, NJW 2012, 1645 = juris Rn. 14, vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 -, NJW 2009, 587 = juris Rn. 12, und vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 -, NJW 1998, 988= juris Rn. 12, jeweils m. w. N. Vorliegend erlangte der Beklagte erst am 19. Juli 2011 Kenntnis von der aktuellen Adresse der Klägerin in der Q. -M. -Straße 20 in G. . Grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis bezüglich der aktuellen Anschrift bis zu diesem Zeitpunkt, die voraussetzt, dass der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich groben Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen, vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 -, NJW 2009, 587 = juris Rn. 12, m. w. N., ist dem Beklagten angesichts wiederholter Bemühungen, die aktuelle Anschrift der Klägerin nach ihrem Fortziehen von der Adresse I. 99 in G. mit Hilfe des Einwohnermeldeamts zu ermitteln, nicht zur Last zu legen. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist für die ab September 2006 entstandenen Gebührensprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 und war damit bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Juni 2012 ersichtlich nicht verstrichen. Unbeschadet dessen mag davon auszugehen sein, dass die Gebührenforderungen für den Zeitraum von September 2006 bis Dezember 2008 bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. Juni 2012 ebenfalls wegen eingetretener Bestandskraft nicht verjährt waren. Nach Lage der Dinge drängt sich auf, dass die an die Adresse Q. -M. -Straße 20 in G. versandten Bescheide des Beklagten vom 2. September 2011 und 1. Oktober 2011, mit denen Gebührenforderungen für den Zeitraum von September 2006 bis Februar 2008 bzw. März 2008 bis September 2011 gegenüber der Klägerin geltend gemacht wurden, dieser ebenfalls zugegangen und mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden sind. Folge dessen ist wiederum die Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Zweifel am Zugang dieser Bescheide i. S. d. § 41 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG NRW besteht - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - angesichts des diesbezüglichen insgesamt unglaubhaften Vorbringens der Klägerin gleichfalls nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).