Leitsatz: Erfolglose Beschwerde der Antragsgegnerin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Wird eine dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn aufgrund einer gerichtlichen Be-anstandung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgehoben und der be-troffene Beamten erneut dienstlich beurteilt, ist vorbehaltlich sich ggf. aus der Art des Fehlers ergebender Ausnahmen, grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen (in Fortführung von OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 – 6 B 1642/08 – und vom 27. April 2009 – 6 A 2790/06 –, jeweils nrwe.de). Sieht die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie eine Teilnahme der Gleichstellungsbe-auftragten an der Beurteilerbesprechung vor, kann diese nicht durch ein vorheriges Telefongespräch mit der bei der Beurteilerbesprechung anwesenden Personaldezer-nentin ersetzt werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung verletze den Anspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Trotz des aus dem Vergleich der Regelbeurteilungen des Antragstellers vom 25. Februar 2013 (Beurteilungsergebnis „4 Punkte“) und des Beigeladenen vom 27. Juli 2012 (Beurteilungsergebnis „5 Punkte“) ablesbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen sei der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren, weil die ihm erteilte Regelbeurteilung einer gerichtlichen Prüfung im Klageverfahren aller Voraussicht nach nicht standhalten werde. Es liege ein durchgreifender Fehler im Beurteilungsverfahren vor, da die Beurteilung ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt sei. Diese habe entgegen den unter 11.2.2. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 28. Februar 2002 – 122 –22/03-733/01; BRL) aufgestellten Anforderungen nicht an der Beurteilerbesprechung vom 11. Februar 2013 teilgenommen. Das gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Es lässt insbesondere nicht erkennen, dass der angefochtene Beschluss zu Unrecht von der Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller erteilten Regelbeurteilung 25. Februar 2013 ausgegangen ist. Zunächst ist nicht anzunehmen, dass es in dem Beurteilungsverfahren, im Rahmen dessen die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 25. Februar 2013 angefertigt worden ist, ohnehin keiner Beurteilerbesprechung – und damit möglicherweise auch keiner Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten daran – bedurft hätte. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. April 2009 – 6 A 2790/06 – und vom 20. Januar 2009 – 6 B 1642/08 –, jeweils nrwe.de, zu Recht zu Grunde gelegt, dass der Dienstherr im Fall einer erneuten dienstlichen Beurteilung nach Aufhebung einer (rechtswidrigen) Beurteilung grundsätzlich das gesamte Beurteilungsverfahren zu wiederholen hat. Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieser Verpflichtung – wie etwa im Fall der Beseitigung eines rein formalen Mangels – sind weder von der Beschwerde aufgezeigt noch ersichtlich. Die hier erfolgte Zusammenfassung von zunächst (rechtswidrig) in zwei Beurteilungszeiträume und zwei selbstständige Beurteilungen (Nachbeurteilung vom 27. Juli 2012 für 6. April 2009 bis 28. Februar 2011; Regelbeurteilung vom 27. Juli 2012 für 1. März 2011 bis 29. Februar 2012) aufgespaltene Leistungs- und Eignungsbewertung des Antragstellers in eine nunmehr beide Zeiträume (sowie zusätzlich die Zeit vom 1. März bis 5. April 2009) erfassende Regelbeurteilung bedurfte vielmehr einer erneuten, auf den Gesamtzeitraum bezogenen, wertenden Einschätzung von Leistung und Eignung des Antragstellers und betrifft damit den Kern des Beurteilungsverfahrens. Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2013 am 11. Februar 2013 durchgeführten Beurteilerbesprechung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Gleichstellungsbeauftragte an dem Beurteilungsverfahren in anderer Weise beteiligt worden ist und sich zudem bereits in dem vorangegangenen Beurteilungsverfahren zu den in diesem früheren Verfahren erstellten (mittlerweile aufgehobenen) Beurteilungen des Antragstellers geäußert hatte. Nach Nr. 11.2.2 Abs. 4 entscheidet die/der Schlusszeichnende abschließend über die Gesamtnote in der Leistungsbeurteilung, die Befähigungsbeurteilung und das Gesamturteil (Satz 2). Hierzu zieht sie/er zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte heran (Beurteilerbesprechung) (Satz 3). Die Beschwerde meint, im hier interessierenden – allein den Antragsteller betreffenden – Beurteilungsverfahren hätte sich eine Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten erübrigt, weil sie der Endbeurteilerin keine für die Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab relevanten zusätzlichen Erkenntnisse hätte vermitteln können. Die Gleichstellungsbeauftragte sei über die Leistungen der wenigen Mitglieder der Vergleichsgruppe und den Beurteilungsmaßstab unterrichtet gewesen und habe ihre Auffassung vorab mitgeteilt gehabt: Sie habe im Gespräch mit der Personaldezernentin, die an der anschließenden Beurteilerbesprechung teilgenommen habe, eine Herabstufung des von dem Erstbeurteiler vorgeschlagenen Gesamturteils auf 4 Punkte für richtig erachtet. Diese Sichtweise berücksichtigt zunächst nicht hinreichend, dass die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie eine anderweitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auch nicht ausnahmsweise vorsieht, und auch sonst nicht erkennbar ist, dass der Richtliniengeber die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der Beurteilerbesprechung davon abhängig machen wollte, ob dadurch im Einzelfall relevante neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Ungeachtet dessen ist hier aber auch nicht hinreichend sicher, dass die Ziele, die mit der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der Beurteilerbesprechung erreicht werden sollen, in gleicher Weise durch das im Vorfeld der Beurteilerbesprechung zwischen ihr und der Personaldezernentin über die Neubeurteilung des Antragstellers geführte Telefonat gewährleistet werden konnten. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich eine "Beurteiler besprechung" , in der wie hier u.a. auch eine "Erörterung" der Beurteilungen stattfinden soll (Nr. 11.2.2 Abs. 4 Satz 4 BRL), gerade durch einen direkten Gedankenaustausch im Sinne eines Gesprächs oder einer Diskussion auszeichnet. Es liegt auf der Hand, dass bei einer unmittelbaren Kommunikation und aufeinander bezogenen Diskussion zwischen den maßgeblichen Beteiligten – hier der Kanzlerin als Endbeurteilerin und der Gleichstellungsbeauftragten – ohne „Zwischenschaltung“ eines Dritten – hier der Personaldezernentin – sich der Gesprächsverlauf anders entwickeln kann, weitere Gesichtspunkte oder andere Erwägungen zu Tage treten oder abweichend gewichtet werden und damit ein anderes (Beurteilungs )Ergebnis nach sich ziehen können. Das gilt umso mehr als es hier – wie oben dargestellt – nicht lediglich um die Behebung eines rein formalen Fehlers geht, sondern eine eigenständige Neubewertung des zusammengefassten Beurteilungszeitraums vorzunehmen war. Ob dies der Gleichstellungsbeauftragten, die sich in dem Telefongespräch im Wesentlichen auf ihre zu der aufgehobenen Beurteilung abgegebene Einschätzung beruft, in vollem Umfang bewusst war, ist offen. Aus Vorstehendem folgt zugleich die potentielle Kausalität des Fehlers für das Auswahlergebnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der Beurteilerbesprechung die Beurteilung des Antragstellers mit einem besseren, eine andere Auswahlentscheidung nach sich ziehenden Gesamtergebnis abgeschlossen hätte. Hat das Verwaltungsgericht danach zu Recht bereits aufgrund dieses Fehlers einen Anspruch des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung festgestellt, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die streitige Auswahlentscheidung bzw. die zu Grunde liegende Regelbeurteilung des Antragstellers vom 25. Februar 2013 möglicherweise auch aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Das betrifft zunächst die für die Absenkung des Merkmals „Soziale Kompetenz“ (6.b) von der Endbeurteilerin abgegebene Begründung. Es ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt die von ihr angeführten Defizite bei der Gewichtung von weitergegebenen Informationen eine Absenkung dieses Merkmals tragen könnten. Ob der Umstand, dass der Erstbeurteiler ebenfalls nicht an der Beurteilerbesprechung teilgenommen hat, rechtlich relevant ist, lässt sich ohne weitere Aufklärung nicht abschätzen. Es ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Endbeurteiler die für die Abfassung der Beurteilung erforderliche Personen- und Sachkenntnis auf andere Weise als unmittelbar vom Erstbeurteiler verschafft, etwa durch weitere (vorgesetzte) Dritte, die über unmittelbare Arbeitskontakte mit dem Beurteilten verfügen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).