16 A 2083/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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1. Mit dem Begriff der "freien Landschaft" in § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW sind die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemeint (wie OVG NRW, Urteil vom 20.12.1990 20 A 2218/89 ).
2. Zum Begriff des "Hofraums" im Sinne von § 53 Abs. 2 LG NRW.
Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden werden abgelehnt.
Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte; davon ausgenommen sind außergerichtliche Kosten des Beklagten, die die Klägerin trägt, und der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.