Beschluss
12 A 1476/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0923.12A1476.13.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte gegeben sind. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die das Urteil tragende sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts, der ablehnenden Entscheidung des Beklagten über die beantragte Förderung liege in jeder Hinsicht eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zugrunde, nicht entscheidend zu erschüttern. Wenn die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Ermessensabwägung des Beklagten insoweit unzureichend überprüft, als es einerseits das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG des Kindes bzw. seiner - dieses Grundrecht über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG ausübenden - Eltern, vgl. zum Zusammenspiel der Grundrechte insoweit etwa: Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 4 Rn. 18; Leib-holz/Rinck, GG, Stand Juli 2013, Art. 4 Rn. 61, jeweils m.w.N.; siehe auch: VGH Baden- Württem-berg, Urteil vom 23. Januar 2013 - 9 S 2180/12 -, DVBl. 2013, 519, juris, Rn. 59, m. w. N., sowie andererseits auch die im Zusammenhang mit Art. 140 GG und den Art. 136 ff. WRV zu sehenden eigenen Rechten der Klägerin als Repräsentantin der evangelischen Kirche aus Art. 4 GG, vgl. zur Kirche als Träger des Grundrechts etwa: Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2013, Art. 4 Rn. 38 ff.; Leibholz/Rinck, aaO, Art. 4 Rn. 17 f. jeweils m.w.N., nicht hinreichend hoch gewichtet habe, geht die Argumentation bei allem Bemühen um eine kirchenrechtliche Begründung doch von der falschen Prämisse aus, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die Glaubens- bzw. Bekenntnisfreiheit und die Gewährleistung der Religionsausübung vermittele, sondern auch Teilhaberechte verschaffe. Art. 4 GG besitzt jedoch - wie auch Art. 5 GG - anerkanntermaßen keinen über den hergebrachten Charakter als Abwehrrecht hinausgehenden Inhalt. Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, aaO, Art. 4 Rn. 86. Ebenso gewährt Art. 4 Abs. 2 GG gegenüber dem Staat nur ein Abwehrrecht. Der Staat hat lediglich die Verpflichtung, Eingriffe in das Grundrecht der freien Religionsausübung zu unterlassen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, dem Einzelnen oder auch religiösen Vereinigungen die faktische Möglichkeiten der Religionsausübung bzw. religiösen Unterweisung und Betreuung zu verschaffen. Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, aaO, Art. 4 Rn. 108. Das gilt auch in Verbindung mit dem Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG. Vgl. zum fehlenden Anspruch auf Einführung eines bestimmten Unterrichtsfaches etwa: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013 - 9 S 2180/12 -, a.a.O., Rn.64. Als abwehrfähiger Eingriff in die Religionsausübung bzw. das elterliche Erziehungsrecht auf Vermittlung der für richtig gehaltenen religiösen bzw. weltanschaulichen Überzeugung stellt sich die Verweigerung eines Förderungszuschusses hier aber schon deshalb nicht dar, weil dem Kind der Besuch der Einrichtung "F. Kindergarten B. I. " in E. , in die es die Klägerin bereits aufgenommen hat, unbenommen bleibt. Das Risiko, dass sich der in Anspruch genommene Kindergartenplatz auf Dauer nicht unter Aufrechterhaltung aller angedachten Förderleistungen finanzieren lässt, liegt insofern nicht beim Staat. Angesichts dessen trifft auch nicht zu, dass das Kind gerade aufgrund seiner Behinderung einen Kindergartenplatz in einer christlichen Einrichtung sonst nicht erhalten hätte. Fällt der nun eingenommene Platz im „F. Kindergarten B. I. “ mangels ausreichender Finanzierungsmittel weg, hat das nämlich seine maßgebliche Ursache nicht in seiner Behinderung, sondern in der Struktur der Einrichtung als integrative Kindertagesstätte mit nur einem Platz für Kinder mit Behinderung, so dass auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier nicht einschlägig ist. Es liegt auch keineswegs die Situation vor, dass der Staat mittels der erstrebten Förderung den kirchlichen Träger der Kindertagesstätte hier überhaupt erst zu den faktischen Möglichkeiten seines religiösen Tätigwerdens verhelfen müsste. Vgl. zu diesem Ausnahmefall: Herzog, in: Maunz/Dürig, aaO, Art. 4 Rn. 109. Die faktische Funktionsfähigkeit der evangelischen Kirche als Religionsgemeinschaft mit auch caritativem Aufgabenbereich wird durch die Schaffung und sachgerechte Ausgestaltung eines behindertengerechten Kindergartenplatzes nicht in ihrem Kernbereich betroffen. Auf dem Gebiet der Behindertenversorgung konkurriert ein kirchlicher Träger mit nichtkirchlichen Trägern, ohne sich auf ein in der Glaubens- bzw. Bekenntnis- und Religionsausübungsfreiheit verankertes Privileg berufen zu können. Soweit die tätige Nächstenliebe die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung erfasst und mit diesem Selbstverständnis der Kirchen von Art. 4 i.V.m. Art. 140 GG gestützt wird, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 -, BVerfGE 57, 220, juris; Beschluss vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 u.a. -, BVerfGE 70, 138, juris, jeweils m.w.N., folgt daraus vielmehr lediglich ein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen oder ihrer Unterorganisationen in entsprechenden inneren Angelegenheiten sowie ein Abwehrrecht gegen Angriffe von außen auf die diesbezüglichen kirchlichen Strukturen, nicht aber eine Garantie dahingehend, dass für die Erziehung und Versorgung im christlichen Glauben, so wie sie sich die kirchliche Organisation vorstellt, genügend Mittel vorhanden sind. Lassen sich aus Art. 4 GG mithin generell keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen ableiten, vermag Art. 4 GG als grundrechtliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiöser Neutralität zwar dennoch - bezogen auf die finanzielle Förderung von Religionsgemeinschaften - insoweit eine leistungsrechtliche Komponente zu entfalten, als sie die Teilhabe an freiwilligen staatlichen Leistungen verbürgt. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148, juris, m.w.N. Aus dem Grundsatz der religiösen weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 und 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und 137 Abs. 1 WRV ableiten lässt, folgt nämlich, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat. Soweit er mit Religionsgesellschaften zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen. Diesbezüglich kann der Staat auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichtet sein. Vorliegend beruft sich die Klägerseite indessen nicht auf eine Gleichbehandlung mit anderen religiösen Trägern von Kindertageseinrichtungen, sondern versucht, über Rechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Rahmen von Ermessenserwägungen eine Besserstellung zu erreichen. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Klägerin vorliegend die eingenommene Rechtsposition überhaupt auch von den nicht verfahrensbeteiligten Gläubigen als Dritten - nämlich dem Kind bzw. seinen Eltern - ableiten kann, und wie sich ihr Standpunkt mit dem der Evangelische Kirche Deutschlands als Dachorganisation vereinbaren lässt, ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einem kirchlichen Kindergarten bestehe nicht, vgl. die Stellungnahme der EKD zu Kindertagesstätten vom 29. August 2013 auf http://www.ekd.de/kirchenfinanzen/diakonie/970.html , hat das erkennende Gericht den aufgezeigten Grundsätzen entsprechend deshalb schon zu erhöhten Landeszuschüssen für einen kirchlichen Kindergarten festgestellt, dass ein entsprechender Anspruch weder aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV noch unmittelbar aus Art. 4 GG hergeleitet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 8 A 1037/86 -, OVGE MüLü 40, 198, juris m.w.N. Zwar gehöre zur Religionsausübung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 GG die von den Kirchen mit der Führung von Kindergärten in eigener Trägerschaft beabsichtigte religiöse Erziehung der Kinder. Jedoch könne Art. 4 GG aus demselben Grunde wie der angesprochene inkooperierte Art. 140 GG nicht zur Begründung eines "originären" Teilhaberechts herangezogen werden. Zu Unrecht rügt die Klägerin bei der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel einen Ermessensfehlgebrauch ferner insoweit, als die Eigenart der Behinderung des Kindes nicht entsprechend berücksichtigt worden sei, weil sie im „F. Kindergarten B. I. “ in E. die nach Auffassung der Ärzte für eine Einzelintegration erforderlichen sicheren und zuverlässigen Strukturen gefunden habe und durch ein Herauslösen aus der dem Kind bereits bekannten sozialen Struktur ein gravierender Einschnitt in dessen Entwicklung entstehen würde. Dass die Klägerin für das Kind ungeachtet der erforderlichen finanziellen Absicherung einen behindertengerechten Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt hat, fällt in den Risikobereich des kirchlichen Trägers und der Eltern als den gesetzlichen Vertretern der Behinderten. Es ist auch weder vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich, dass die sozialpädagogische und medizinische Versorgung des Kindes in der Einrichtung, die vorliegend alternativ in Frage gekommen wäre und - anders als der „F. Kindergarten B. I. “ - auch die Fördervoraussetzungen erfüllt, entscheidend schlechter gewesen wäre. Das Jugend- und Sozialrecht verschafft regelmäßig keinen Anspruch auf die beste Hilfe, sondern immer nur auf eine geeignete Hilfe. Vor dem genannten Hintergrund vermag - mit Blick auf die Vergabe von Fördermitteln - das bloße Faktum der Zurverfügungstellung eines behindertengerechten Platzes keine bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange des behinderten Kindes zu begründen. Die Berufung ist gleichfalls nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, 1. Verpflichtet die UN-BRK (Art. 24 Abs. 2 a c) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 4 Abs. 1 GG den Beklagten zur Gewährung der Fördermittel für eine Integrationskraft in der Einrichtung "B. I. " für M. C. , obwohl die Richtlinie eine Förderung nur dann vorsieht, wenn zwei behinderte Kinder gleichzeitig in der Tageseinrichtung sind? 2. Dürfen die Fördergelder für behinderte Kinder unter allein haushaltsrechtlichen Maßgaben verwaltet und vergeben werden und haben nicht vielmehr diejenigen Träger, die sich auch nur mit einem Kind (mangels einer zweiten Anmeldung) auf den Weg zu einem inklusiven Bildungssystem machen, im Lichte der Forderung der UN-BRK ebenfalls einen Anspruch auf die Fördermittel des beklagten Landschaftsverbandes? lassen sich ohne weiteres verneinen. Denn zu 1. geben die von der Klägerin geltend gemachten Rechtspositionen - zum einen Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG und Art. 4 Abs. 1 GG und zum anderen Art. 4 Abs. 1 GG als Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde sowie Art. 4 Abs. 2 GG - für die Begründung eines solchen Anspruchs, den die Klägerin nicht selbständig aus der UN-Behindertenkonvention abzuleiten vermag, nichts her. Dass dies für Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 4 Abs. 1 GG gilt, hat der Senat bereits oben dargelegt und ändert sich auch nicht dadurch, dass Art. 24 Abs. 1 a) UN-BRK Vertragsstaaten auf das Ziel verpflichtet, das Bewusstsein der Würde des behinderten Menschen voll zur Entfaltung bringen zu lassen. Zwar ist Art. 4 GG ein unmittelbarer Ausfluss des in Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärten Prinzips der Menschenwürde und damit zugleich eines der von Art. 1 Abs. 2 GG angesprochenen "unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechte. Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, aaO, Art. 4 Rn. 11 ff m.w.N. Dadurch verwandeln sich die religiösen Freiheitsrechte des Art. 4 GG aber im konkreten Fall nicht von bloßen Abwehrrechten in Teilhaberechte. Da vorliegend eine Unterscheidung der Mittelvergabe nach Glauben oder Weltanschauung nicht zu verzeichnen ist, tritt also keine Privilegierung des Kindes ein, das auch im Kindergarten in seinem Glauben leben will bzw. nach dem Willen seiner Eltern leben soll. Von vornherein nicht mit Gleichheitsgesichtspunkten und der religiösen Neutralität des Staates zu vereinbaren ist es, wenn auch die Klägerin selbst - aus der in Art. 4 Abs. 2 GG angelegten Position der Kirche als Hüterin und Vermittlerin des Glaubens heraus - eine Bevorteilung gegenüber nicht den Schutz des Art. 4 GG genießenden Trägern von Kindertageseinrichtungen beansprucht. Für die umfänglich ausgeführte Annahme der Klägerin, die UN-BRK wolle unter anderem auch verhindern, dass ein behindertes Kind - erstrebe es eine optimale Förderung im Kindergarten - auf eine konfessionsgebundene Erziehung verzichten müsse, fehlt es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten. Ebenso wenig lässt sich zu der unter 2. aufgeführten und von der Klägerin für grundsätzlich gehaltenen Frage dem Art. 24 UN-BRK sinngemäß entnehmen, dass dem einzelnen Behinderten wegen seiner Individualität eine Einzelintegration zur Verfügung zu stellen ist, ohne dass er über einen Finanzierungsvorbehalt auf eine andere wohnortnahe Kindertagesstätte verwiesen werden könne. Eine solche Lesart der UN-Behindertenkonvention kommt für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil Kindertagesstätten nicht zum Bildungssystem der Schulen, an denen Unterricht stattfindet, zählen. Zudem ist zweifelhaft, ob Art. 24 UN-BRK unmittelbar im Förderverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten anwendbar ist, vgl. zur fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit: HessVGH, Beschluss vom 12. November 2009 - 7 B 2763/09 -, NVwZ-RR 2010, 602, juris; a.A.: Riedel, in: NVwZ 2010, 1346, und das der Vorschrift zu entnehmende Diskriminierungsgebot auf die Bereitstellung eines singulären Betreuungsplatzes an Stelle der Schaffung zweier ebenfalls wohnortnaher, aber wegen des Synergieeffektes kostengünstigerer Betreuungsplätze geht. Für einen Verstoß der Vergaberichtlinien gegen höherrangiges Recht reichen die von Klägerseite vorgetragenen Argumente deshalb insgesamt gesehen nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesen Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).