Beschluss
8 E 752/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0919.8E752.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347, juris Rn. 26, sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060, juris Rn. 20 ff. Gemessen daran bietet die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg: 1. Ob - was der Antragsteller verneint - die Voraussetzungen für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) gegeben sind, ist unerheblich. Unabhängig davon, ob der gerügte Fehler vorliegt, hat der Senat über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden; dabei ist allein auf den vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstab abzustellen. Ergänzend sei nur angemerkt, dass der Antragsteller zu Unrecht rügt, der Rechtsstreit sei unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Kammer hat den ihr im Rahmen dieser Entscheidung zustehenden weiten Beurteilungsspielraum, der zudem tendenziell zugunsten der Einzelrichterübertragung ausgestaltet ist ("soll") - vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 8 B 9.11 -, ZOV 2011, 176, juris Rn. 6, sowie vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257, juris Rn. 13 -, nicht überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kammer der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) beigemessen hat. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage zur Reichweite der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht bei der Überprüfung der inhaltlichen Bewertung von Prüfungen stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil dieses Verfahren nach dem angekündigten Klageantrag allein die Verpflichtung des Antragsgegners zum Gegenstand hat, Einsicht in bestimmte Prüfervermerke zu gewähren. Die weitere vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Prüfervermerke Bestandteil der Prüfungsakte des jeweiligen Prüflings sind, ist bereits höchstrichterlich entschieden (s.u. 3). Die Auffassung der Kammer, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Der Sachverhalt ist unstreitig und die zu entscheidenden Rechtsfragen weisen einen unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf, der es nicht erfordert, dass sich die Kammer mit ihnen befasst. 2. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in Prüfervermerke ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, da dieses Gesetz im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW bestimmt, dass dieses Gesetz für Prüfungseinrichtungen nur gilt, soweit diese nicht im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Dass das Landesjustizprüfungsamt eine Prüfungseinrichtung i.S.d. § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW ist, bedarf keiner näheren Begründung (vgl. § 48 JAG NRW). Die Erstellung von Prüfungsaufgaben einschließlich Prüfervermerke zählt zu den typischen Tätigkeiten zur Vorbereitung des Prüfungsverfahrens. Jedenfalls diese Unterlagen sind auch nach Ablegung der Prüfung weiterhin vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausgenommen. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 2 Abs. 3 IFG NRW, der keine dahingehende Differenzierung enthält. In Bezug auf die Prüfervermerke ergibt sich dies auch aus Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW, der darin besteht, die Ausforschung von Prüfungsunterlagen durch interessierte Dritte zu verhindern. Vgl. LT-Drucks. 13/1311, S. 10. Dieser Zweck trifft auf Prüfervermerke nach Ablegung der Prüfung weiterhin zu. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Landesjustizprüfungsamt u.a. auch obliegt, geeignete Prüfungsaufgaben in ausreichender Zahl vorzuhalten. Zu diesem Zweck können bereits verwendete Prüfungsaufgaben abgewandelt oder an Landesjustizprüfungsämter anderer Bundesländer abgegeben werden. Wäre der Antragsgegner verpflichtet, Zugang zu Prüfervermerken zu gewähren, sobald eine Klausur im Examen geschrieben wurde, so wäre die Prüfungsaufgabe sogleich "verbraucht" und könnte nicht mehr in der bereits gestellten oder in abgewandelter Form für weitere Prüfungen verwendet werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 - 6 K 4008/10 -, NVwZ-RR 2011, 897, juris Rn. 40 ff. Ob die Einsicht in Prüfervermerke - wofür manches spricht - darüber hinaus auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW i.V.m. §§ 56 Abs. 1, 23 Abs. 2 JAG NRW ausgeschlossen ist - vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2011 - 6 K 4008/10 -, NVwZ-RR 2011, 897, juris Rn. 44; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 2. November 2011 ‑ 3 L 312/10 -, NVwZ-RR 2012, 310, juris Rn. 22 (zu § 32 JAPrVO LSA) -, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen zu § 2 Abs. 3 Alt. 3 IFG NRW keiner weiteren Vertiefung. 3. Auf §§ 56 Abs. 1, 23 Abs. 2 JAG NRW oder § 29 Abs. 1 VwVfG NRW lässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht stützen. Diese Normen gewähren Prüflingen einen Anspruch auf Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer (§§ 56 Abs. 1, 23 Abs. 2 JAG NRW) - hierzu gehören die Prüfervermerke nicht - bzw. auf Einsicht in die ihr Prüfungsverfahren betreffenden Akten (§ 29 Abs. 1 VwVfG NRW). Jedoch sind die Prüfervermerke grundsätzlich nicht Bestandteil dieser Akten, weil sie nicht das konkrete Prüfungsverfahren des jeweiligen Prüflings betreffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 1997 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379, juris Rn. 8, sowie vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 284/13 -, juris Rn. 27 und 29; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 L 312/10 -, NVwZ-RR 2012, 310, juris Rn. 19. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind also nicht sämtliche Unterlagen, die in einem gewissen Zusammenhang mit der von ihm abgelegten Prüfung stehen, Bestandteil der sein Prüfungsverfahren betreffenden Akten. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die wie die Prüfervermerke nicht nur sein eigenes Prüfungsverfahren, sondern ebenso die Prüfungsverfahren anderer Prüflinge betreffen. Dass die Prüfervermerke den Prüfern im Rahmen des vom Antragsteller eingeleiteten Widerspruchsverfahrens übersandt wurden, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Die Prüfervermerke wären - rechtlich - auch dann nicht Bestandteil der den Antragsteller betreffenden Prüfungsakten, wenn sie tatsächlich zusammen mit entsprechenden Unterlagen in einem einheitlichen Aktenordner o.ä. abgeheftet worden wären. Was zu einer Akte gehört, entscheidet sich nicht nach tatsächlichen, sondern nach rechtlichen Kriterien. Zum maßgeblichen materiellen Aktenbegriff vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 29 Rn. 13; Ziekow, VwVfG, 2. Auflage 2010, § 29 Rn. 4. Weitere Gesichtspunkte, die ein Abrücken von der vorstehend zitierten Rechtsprechung nahe legen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ob ein Prüfervermerk aufgrund der Inbezugnahme durch einen Prüfer Bestandteil der Akten des konkreten Prüfungsverfahrens wird - vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 8. Mai 2013 ‑ 2 B 284/13 -, juris Rn. 29 ff. -, bedarf im vorliegenden Fall ebenfalls keiner Entscheidung. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass eine solche Ausnahmekonstellation hier vorliegt. Aus diesem Grund besteht auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 4. Die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Rüge, die Prüfervermerke seien aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) beizuziehen (vgl. S. 3 der Beschwerdebegründung vom 20. Juli 2013), ist ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich ersichtlich nicht auf Verfahren, die - wie das vorliegende - auf die Gewährung des Informationszugangs gerichtet sind. Eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts kann nur im Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Prüfungsleistungen des Antragstellers zum Gegenstand hat, und nur unter der weiteren, von ihm darzulegenden Voraussetzung bestehen, dass die Beiziehung der Prüfervermerke in diesem Verfahren für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368,juris Rn. 1 und 4. 5. Soweit sich der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 12 Abs. 1 GG beruft, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dieser betrifft ‑ wie bereits dargelegt - allein die Einsicht in Prüfervermerke, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Bewertung seiner Prüfungsleistungen. 6. Weitere Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch sind nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat insoweit nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für die Zurückweisung einer Beschwerde der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).