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Beschluss

14 B 982/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0918.14B982.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zu einer Wiederholungsprüfung in dem Modulfach "Mündliches Übersetzen (Stegreif) F 2" zuzulassen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Durchführung einer erneuten Wiederholungsprüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Antragstellerin hat die Modulfachprüfung in der zweiten Wiederholung am 21. Januar 2013 erfolglos abgelegt und damit ihr Wiederholungskontingent gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Mehrsprachige Kommunikation mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaft der Antragsgenerin vom 4. Juli 2008 i.d.F. der Änderungssatzung 15. Dezember 2009 (PO) ausgeschöpft. Sie ist nicht wirksam gemäß § 12 Abs. 2 PO von dieser Modulfachprüfung zurückgetreten. Nach Satz 1 der Vorschrift hätte sie die Gründe für den Rücktritt unverzüglich anzeigen müssen. Damit muss auch der Rücktritt selbst unverzüglich erklärt werden. Das hat sie nicht getan, da sie die Prüfung am 21. Januar 2013 absolviert hat und erst am folgenden Tage durch Abgabe des Attestes des Dr. M. zurückgetreten ist. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (auch des Senats), dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn nur ein solcher Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Die Anlegung dieses strengen Maßstabes ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis der Erkrankung und ihrer Auswirkungen zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung zu ermöglichen, und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen. VgI. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ 14 E 1040/12 ‑, NRWE Rn. 8 f.; Beschluss vom 7. November 2012 ‑ 14 A 2325/11 ‑, NRWE Rn. 5 ff. Danach hat die Antragstellerin den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, weil sie ihn nicht vor, spätestens während der Prüfung erklärt hat. Umstände, die ausnahmsweise einen nachträglichen Rücktritt rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon ist auch ein im Sinne des § 12 Abs. 1 PO triftiger Rücktrittsgrund nicht glaubhaft. Das Attest des Dr. M. vom 22. Januar 2013 belegt das Gegenteil, wenn es von einem Blackout während der Prüfung spricht und die Gesundheitsstörung auf Prüfungsangst/Prüfungsstress zurückführt. Liegen die Ursachen, welche die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im Verhältnis zu anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen für eine Prüfungsunfähigkeit in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu anderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings, es sei denn, dass sie den Grad einer Erkrankung erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ 14 E 1040/12 ‑, NRWE Rn. 4 ff. Die spätere Diagnose des Dr. M. vom 14. Februar 2013 "allgemeine Angststörung/Depression", die nicht an eine Prüfungssituation gebunden sei und mit der der Arzt versucht, den Zusammenhang der Leistungsbeeinträchtigung der Antragstellerin mit den Prüfungsanforderungen zu lösen, lässt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass eine andere Form der Leistungseinschränkung als eine prüfungsrechtlich unbeachtliche Examenspsychose vorgelegen hat. Soweit die Antragstellerin beklagt, dass ihr die erbetenen Nachweise zur Prüferbestellung immer noch nicht zugänglich gemacht worden seien und sie daher auch nicht substantiierter dazu vortragen könne, rechtfertigt dies weder den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung noch eine weitere Sachverhaltsermittlung in diesem Verfahrensstadium. Anhaltspunkte für einen prüfungsrechtlich relevanten Verfahrensmangel liegen nicht vor. Das Verfahren des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes dient nicht der Erforschung bislang noch nicht erkannter Prüfungsmängel, so dass insoweit keine Ermittlungen anzustellen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.