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Beschluss

16 E 190/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0910.16E190.13.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2013 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät E.         aus E1.     beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät E. aus E1. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung wegen des aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen sind deshalb nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ebenso läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn dem unbemittelten Beteiligten wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu seinem Nachteil ausgehen würde. St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, juris, Rdnr. 10 ff. (= NJW 2013, 1727), mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem Kläger nicht zugemutet werden, die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Die auch vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage nach der Zulässigkeit der Klage ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu entscheiden. In der Rechtsprechung ist bislang ‑ soweit ersichtlich ‑ nicht hinreichend geklärt, ob ein auf Erteilung einer (einfachen) Melderegisterauskunft gerichtetes Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage oder mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Zwar wird die Auskunftserteilung selbst als schlicht-hoheitliches Handeln zu qualifizieren sein. Vgl. Bünz, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil II: Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2006, § 34 MG NRW Rdnr. 9; Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG Rdnr. 19. Das besagt für sich genommen aber noch nichts darüber, ob sich der Anspruch auf Erteilung unmittelbar auf Vornahme des begehrten Realakts und zunächst nur auf Bescheidung mittels Verwaltungsakts richtet. Vgl. allgemein dazu, wann mit dem Antrag auf Erteilung einer behördlichen Auskunft ein Verwaltungsakt begehrt wird, U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdnr. 102 f.; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Anh § 42Rdnr. 37. Sollte die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft sein, wäre sie voraussichtlich zulässig, obwohl der Kläger die verlangte Auskunft nicht zuvor bei der Beklagten beantragt hat. Das Prozessrecht sieht für die allgemeine Leistungsklage kein selbständiges prozessuales Antragserfordernis vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 ‑ 2 C 48.00 ‑, juris, Rdnr. 16 (= BVerwGE 114, 350); Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42 Rdnr. 69. Anders verhielte es sich jedenfalls im Ausgangspunkt im Falle einer Verpflichtungsklage. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 ‑ 6 C 40.07 ‑, juris, Rdnr. 17 (= Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 409), mit weiteren Nachweisen. Allerdings ist im Weiteren umstritten, ob es sich bei dem Erfordernis der vorprozessualen Antragstellung um eine Klagevoraussetzung handelt oder lediglich um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der abschließenden gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss und daher gegebenenfalls noch nachgeholt werden kann. Offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009, a. a. O. Rdnr. 24, mit weiteren Nachweisen zum Streitstand. Hängt die Zulässigkeit der Klage damit von der Beantwortung rechtlich nicht unproblematischer Fragen ab, sind diese, was die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeht, auch nicht unerheblich, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage in der Sache bei summarischer Prüfung in einem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichendem Maße als offen darstellen. Nach § 34 Abs. 1 MG NRW darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, Auskunft u. a. über Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Hiervon erfasst ist auch die Auskunft über die der Meldebehörde im Wege der Rückmeldung bekannt gewordene Anschrift eines weggezogenen Einwohners. Vgl. Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Teil I: Bundesrecht, Stand: Mai 2012, § 21 MRRG Rdnr. 21; Bahl, Die einfache Melderegisterauskunft über weggezogene Personen in Berlin, Brandenburg und Sachsen, LKV 2011, 159, 161. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Melderegisterauskunft erfüllt, steht deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen ("darf") der Meldebehörde. Vgl. zu § 21 MRRG BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 ‑ 6 C 5.05 ‑, juris, Rdnr. 21 (= BVerwGE 126, 140); Medert/Süßmuth, a. a. O. Rdnr. 17. Dieses Ermessen wird indes bei einfachen Melderegisterauskünften regelmäßig schon wegen des allgemeinen Informationsbedürfnisses und aus Gründen der Gleichbehandlung beschränkt sein. Vgl. Medert/Süßmuth, a. a. O. Rdnr. 18. Gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 MG NRW hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. In diesen Fällen ist grundsätzlich jede Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 6 Satz 2 MG NRW unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden (§ 34 Abs. 6 Satz 3 MG NRW). Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der verlangten Adressauskunft, weil diese aufgrund der rechtmäßig eingerichteten Auskunftssperre unzulässig sei. Dabei hat es zur weiteren Begründung ausgeführt, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, die Erteilung der Meldeauskunft und die daraus folgende Möglichkeit der Kontaktaufnahme stellten eine Gefahr für die psychische Gesundheit der früheren Ehefrau des Klägers (Betroffene) und der beiden gemeinsamen, nunmehr im Haushalt der Mutter lebenden Kinder dar. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die vom Kläger bestrittenen tätlichen Angriffe auf die Betroffene und die Kinder tatsächlich stattgefunden hätten. Entscheidend sei allein, dass nach Darstellung der zuständigen Jugendämter alle drei aufgrund einer fortbestehenden schweren Traumatisierung psychotherapeutisch betreuungsbedürftig seien und große Angst vor dem Kläger hätten, sodass die vom Kläger mit der Melderegisterauskunft ‑ unstreitig ‑ angestrebte Kontaktaufnahme ihre psychische Stabilität ernsthaft gefährden könne. Diese Argumentation erscheint aus Sicht des Senats nicht schlüssig. In dem Schreiben des zuständigen Jugendamts an das Jugendamt der Beklagten vom 31. Mai 2011 ist die dort angeführte Diagnose einer schweren Traumatisierung der Frau L. und ihrer Kinder ausdrücklich mit "den dramatischen Erlebnissen körperlicher und verbaler Gewalt des Vaters" begründet. Gleiches gilt für das Schreiben des Jugendamts des Beklagten vom 16. März 2009, das im vorliegenden Zusammenhang auf die Ausübung (körperlicher) Gewalt bereits während der Ehe und das Miterlebenmüssen der Kinder verweist. Sollte es diese Gewalt, wie vom Kläger behauptet und im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu klären, in Wirklichkeit nicht gegeben haben, wäre der insoweit angenommenen schweren Traumatisierung die sie tragende tatsächliche Grundlage aller Voraussicht nach entzogen. Ob der Betroffenen und möglicherweise ihren Kindern im Falle der Melderegisterauskunft (auch) aus anderen Gründen Gefahren für ihre körperliche und/oder psychische Gesundheit oder gar ihr Leben drohen können, entzieht sich ebenso einer abschließenden Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern erfordert gegebenenfalls eine weitere Sachaufklärung unter Beteiligung der Betroffenen als Beigeladene. Zwar spricht nach Lage der Akten alles dafür, dass Frau L. im September 2008 Opfer einer Gewaltsituation seitens ihres Cousins geworden ist und jedenfalls deshalb nach wie vor erheblich psychisch belastet ist; sie selbst spricht in ihrem Schreiben vom 23. März 2009 von einem "Mordversuch" und auch der Kläger stellt den Vorgang als solchen nicht in Abrede, sondern legt lediglich Wert auf die Feststellung, damit nichts zu tun gehabt zu haben. Allerdings liegen die genauen Umstände der Tat bislang weitestgehend im Dunkeln. Dies fängt schon bei dem möglichen Motiv an. Während das Jugendamt der Beklagten in dem Schreiben vom 16. März 2009 auf den kulturellen Hintergrund der kurdischstämmigen Familie und die durch die Scheidung vermeintlich verletzte Familienehre verweist, gibt Frau L. als Beweggrund ihre Weigerung an, den Cousin nach ihrer Scheidung zwecks Vermittlung eines Aufenthaltsrechts zu heiraten. Vergleichbar unklar ist eine etwaige Beteiligung des Klägers. Das vorbezeichnete Schreiben des Jugendamts der Beklagten und auch das Schreiben des nunmehr zuständigen Jugendamts vom 31. Mai 2011 legen eine solche zumindest nahe, indem dort von massiven Bedrohungen (vorrangig) durch den Exmann und dessen Familie bzw. einer hochgradigen Gefährdung durch den Vater und wiederum dessen Familie die Rede ist. Demgegenüber erwähnt Frau L. in ihrem Schreiben vom 23. März 2009 den Kläger nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf schwerer Misshandlungen während der Ehe. Völlig offen ist schließlich auch, ob und gegebenenfalls zu welchen strafrechtlichen Konsequenzen der Vorfall geführt hat. Diese erheblichen tatsächlichen Unsicherheiten führen im Ergebnis dazu, dass derzeit weder verlässlich zu beurteilen ist, ob Frau L. nach wie vor ‑ durch wen auch immer ‑ physische Gewalt drohen kann, noch ob jedenfalls mit Blick auf ihre psychische Gesundheit ein Kontakt mit dem Kläger wegen dessen etwaiger Verwicklung in die Ereignisse vom September 2008 zu vermeiden wäre. Die antragsgemäße Beiordnung der Rechtsanwälte E. beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Die letztgenannte Vorschrift gestattet nicht nur die persönliche Beiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts, sondern in verfassungskonformer Auslegung auch die Beiordnung einer ‑ wie hier ‑ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Anwaltssozietät. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 ‑ IV ZR 343/07 ‑, juris (= NJW 2009, 440). Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).