Beschluss
6 A 2781/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0905.6A2781.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war.
Zur gerichtlichen Überprüfung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf eine hinreichend ermittelte Tatsachengrundlage.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war. Zur gerichtlichen Überprüfung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf eine hinreichend ermittelte Tatsachengrundlage. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 24. Januar 2011, mit dem der Kläger wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit gemäß §§ 26 BeamtStG, 34 LBG NRW in den Ruhestand versetzt worden ist, rechtswidrig sei. Die Zurruhesetzung leide an materiellen Fehlern. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung dauernd dienstunfähig gewesen sei. Die Annahme der Dienstunfähigkeit beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage. Die Einschätzungen des Amtsarztes Dr. B. in seinem Gutachten vom 21. September 2010 seien – insbesondere nach dessen Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2012 zur Erläuterung – nicht überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es sei bei der hier vorliegenden Schlaganfallerkrankung nicht ausreichend, die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit (fast) ausschließlich auf ein ca. eine halbe bis eine Dreiviertelstunde dauerndes Anamnesegespräch zu stützen und im Übrigen nur Arztberichte älteren Datums einzusehen. Es hätte weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Ferner hätte mit Blick auf die deutlichen Hinweise der Frage einer möglichen Alkoholerkrankung des Klägers nachgegangen werden müssen. Für das Gericht habe allerdings keine Veranlassung bestanden, zur Klärung der Dienstfähigkeit eine weitere Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, vorzunehmen. Denn der Amtsarzt Dr. B. habe nach eingehender Befragung überzeugend ausgeführt, dass er im Fall des Klägers eine – auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bezogene – rückwirkende Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht für möglich halte. Mit dem Zulassungsvorbringen werden diese vom Verwaltungsgericht eingehend begründeten Annahmen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Das beklagte Land wendet sich insbesondere gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das amtsärztliche Beurteilungsergebnis beruhe auf – auch in der Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumten – Mängeln und könne daher auch keine tragfähige Grundlage für die streitige Zurruhesetzung darstellen. Ärztliche ebenso wie amtsärztliche Gutachten sind vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Das schließt die Würdigung mit ein, ob das (amts-)ärztliche Gutachten auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruht und es sowohl insgesamt als auch hinsichtlich der darin gezogenen Schlussfolgerungen plausibel und in sich schlüssig erscheint. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, nrwe.de, m. w. N. Der Einwand des beklagten Landes, die vom Verwaltungsgericht bemängelte verhältnismäßig kurze Dauer des Anamnesegesprächs sage – insbesondere bei einem Amtsarzt mit jahrelanger Berufserfahrung – nichts über die Qualität einer solchen Anamnese aus, greift zu kurz. Es mag zutreffen, dass auch in einem Gespräch mit der hier in Rede stehenden Dauer eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten gewonnen werden kann. Ob die in einem solchen Anamnesegespräch gewonnenen Erkenntnisse hinreichend tragfähig sind ist, hängt jedoch entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Art der Erkrankung oder dem Vorhandensein weiterer, für den Amtsarzt aussagekräftiger Erkenntnisquellen, und auch davon, wie überzeugend die in dem Anamnesegespräch gewonnenen Schlussfolgerungen sind. Dies berücksichtigend ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Ausweislich seines amtsärztlichen Gutachtens vom 21. September 2010 stützt sich der Amtsarzt Dr. B. bei seiner Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgeblich auf dem Kläger im Anamnesegespräch unterlaufene Verwechselungen von Krankheitsdaten und der behandelnden Krankenhäuser, eine (wohl nach Auffassung des Amtsarztes) zusammenhanglose Äußerung sowie die Überreichung einer ungeordneten, auch andere Schreiben enthaltenden Sammlung von Befundberichten. Diese Umstände mögen zwar – mit Blick auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Schlaganfälle – Anhaltspunkte für eine die Dienstfähigkeit in Frage stellende Hirnleistungsminderung darstellen. Eine hinreichend sichere Entscheidungsgrundlage für die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit bieten sie jedoch nicht. Nicht zuletzt wegen der sich bei der prognostischen Beurteilung der Krankheitsentwicklung bei schlaganfallbedingten Hirnleistungsstörungen ergebenden Schwierigkeiten sowie der erheblichen Tragweite der auf der Feststellung der Dienstunfähigkeit beruhenden Zurruhesetzungsentscheidung hätte es hier einer weiteren Ermittlung der beim Kläger konkret vorliegenden Defizite, etwa mittels wissenschaftlich fundierter Testverfahren, ggf. durch einen Fachgutachter, bedurft. Dass die in dem Anamnesegespräch festgestellten Minderleistungen derart gravierend waren, dass auch für einen Amtsarzt ohne neurologische Fachausbildung die Dienstunfähigkeit des Klägers offensichtlich auf der Hand lag, ist mit dem in dem Gutachten beschriebenen Verhalten des Klägers im Anamnesegespräch nicht aufgezeigt. Das Bestehen eines weiteren, über das Anamnesegespräch hinausgehenden Aufklärungsbedarfes wird umso deutlicher vor dem Hintergrund, dass – wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt – der Polizeiarzt Dr. v. F. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 von einer „deutlichen Besserung des Zustandes“ des Klägers spricht. Der auf Befragen des Verwaltungsgerichts gegebene Hinweis des Amtsarztes, die „Besserungsfeststellung des Polizeiarztes“ sei für ihn „nicht bedeutsam“ gewesen, weil er sich wesentlich auf den von ihm selbst gewonnenen Eindruck im Gespräch mit dem Kläger gestützt habe, überzeugt aufgrund der dargestellten Bedenken hinsichtlich des Anamnesegespräches nicht. Das beklagte Land geht fehl, wenn es meint, es habe auch deswegen keiner weiteren, über das Anamnesegespräch hinausgehenden Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers, insbesondere keines Informationsaustausches mit den behandelnden Ärzten bedurft, weil der Einschätzung des mit den Gegebenheiten des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes, der gerade in der Lage sei, ein neutrales und unabhängiges Gutachten zu erstellen, ein besonderer Beweiswert zukomme. Es verkennt mit diesem Vorbringen, dass dieser für sich betrachtet zutreffende Grundsatz nur dann Bedeutung erlangen kann, wenn das amtsärztliche Gutachten – wie oben bereits aufgezeigt – keine Mängel aufweist, also insbesondere auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruht und auch sonst plausibel und in sich schlüssig ist. Ist das nicht der Fall, kann abweichenden Einschätzungen von Privatärzten oder auch von nichtärztlichen Therapeuten nicht von vornherein unter Verweis auf die besondere Qualifikation und Stellung des Amtsarztes jede Relevanz abgesprochen werden. Soweit das beklagte Land meint, das erstinstanzliche Gericht beharre „stoisch auf der durch keinen Mediziner bestätigten Annahme“, dass beim Kläger „bis Dezember 2010 eine derart bedeutsame Verbesserung der cerebralen Leistungsfähigkeit eingetreten sei, die das zuvor im Oktober 2009 und September 2010 durch zwei Amtsärzte bestätigte Gutachtenergebnis der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Klägers aushebeln könne“, verkennt es den Aussagegehalt der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht vertritt nicht die Auffassung, es sei eine die allgemeine Dienstfähigkeit begründende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten. Es hält vielmehr lediglich die – auf einer sehr schmalen und teilweise nicht mehr aktuellen Erkenntnisbasis beruhenden – Aussagen und Schlussfolgerungen des Amtsarztes angesichts der Existenz anderweitiger aktueller, eine Verbesserung der cerebralen Leistungsfähigkeit bescheinigenden Einschätzungen für nicht tragfähig. Im Übrigen legt das beklagte Land mit diesem Vorbringen unzutreffend zu Grunde, dass im Oktober 2009 und September 2010 zwei Amtsärzte die allgemeine Dienstunfähigkeit bestätigt hätten. Das auf der Untersuchung vom 15. Oktober 2009 beruhende polizeiärztliche Gutachten des Dr. v. F. vom 2. Februar 2010, auf das das beklagte Land damit offenbar Bezug nehmen will, trifft nämlich ausdrücklich lediglich die Aussage, dass der Kläger „derzeit“ dienstunfähig und der weitere Heilungsverlauf abzuwarten sei. Ferner hält er eine Wiederaufnahme des Dienstes im nichttechnischen Verwaltungsdienst für möglich. Unabhängig davon verkennt das beklagte Land mit seinem Verweis auf das polizeiärztliche Gutachten des Dr. v. F. zum Beleg der Dienstunfähigkeit, dass der Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Zurruhesetzung maßgeblich ist. Nichts anderes folgt daraus, dass der Ergotherapeut des Klägers, Herr G. , seine im Bericht vom 8. Dezember 2010 enthaltenen Feststellungen einer weiteren Verbesserung der cerebralen Leistungsfähigkeit (Konzentrationsleistung) – wie das beklagten Land geltend macht – möglicherweise anhand von Methoden oder Testverfahren gewonnen hat, die „gerichtsverwertbaren“ Testungen und Messergebnissen der Neuropsychologie nicht genügen. Dieser bereits von der Amtsärztin Dr. v. X. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhobene Einwand verdeutlicht vielmehr gerade, dass für den Amtsarzt Dr. B. die Notwendigkeit einer näheren Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers, etwa mittels aussagekräftiger, medizinisch fundierter Tests oder sonstiger Untersuchungen, bestanden hätte. Entsprechendes gilt, soweit das beklagte Land darauf verweist, dass auch der behandelnde Ergotherapeut, Herr G. , eine (nach wie vor bestehende) Überforderung des Klägers „bei der zeitgleichen Bearbeitung von Reizen“ beschrieben habe. Einen weiteren Aufklärungsbedarf stellt dies schon deswegen nicht in Frage, weil allein die Feststellung, dass (noch) Defizite bestehen, für die Prognoseentscheidung über die dauernde Dienstunfähigkeit nichts hergibt. Ist nach Vorstehendem die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die vom Amtsarzt gezogenen Schlussfolgerungen beruhten wegen der aufgezeigten Mängel bei der Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers auf keiner tragfähigen Grundlage, bedarf es keiner abschließenden Überprüfung, ob das amtsärztliche Gutachten darüber hinaus auch deswegen mangelhaft ist, weil trotz diesbezüglich vorliegender deutlicher Hinweise der Frage einer Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht nachgegangen worden ist. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass das beklagte Land der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Art der Erkrankung (Alkoholerkrankung oder erlittene Hirnblutung) sei für die weitere (Reha-) Behandlung und deren Erfolg (und damit letztlich auch für eine Prognose über die dauerhafte Dienstunfähigkeit) relevant, mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen tritt. Es hat ferner nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum trotz zeitweise erhöhter, eine Alkoholabhängigkeit nahelegender Blutwerte amtsärztlicherseits insoweit kein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll. Schließlich verfängt auch der Einwand des beklagten Landes nicht, das erstinstanzliche Gericht hätte sich die „angeblichen Unzulänglichkeiten“ des amtsärztlichen Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen bestätigen lassen müssen. Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Überprüfung der Plausibilität und Folgerichtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens stellt eine dem Gericht zustehende tatrichterliche Würdigung dar. Eine eigene Einschätzung des Gesundheitszustandes des Klägers hat das Verwaltungsgericht damit nicht vorgenommen, so dass es auch insoweit nicht der Einholung weiteren medizinischen Sachverstandes bedurfte. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des beklagten Landes gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Das beklagte Land benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Das weitere Vorbringen, der Kläger hätte schon auf der Grundlage des polizeiärztlichen Gutachtens des Dr. v. F. vom 2. Februar 2010 zur Ruhe gesetzt werden können, greift bereits deswegen nicht durch, weil dieser Umstand – sollte er sich als zutreffend erweisen – für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung nichts hergibt. Nichts anderes folgt daraus, dass die vom beklagten Land zitierten Aussagen des Polizeiärztlichen Gutachtens zur künftigen Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers (S. 18) und die bei einem Laufbahnwechsel an den Kläger zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen möglicherweise nicht ohne Weiteres miteinander in Einklang zu bringen sind. Denn das ändert nichts daran, dass Dr. v. F. mit seiner Einschätzung gerade keine abschließende Einschätzung zur dauerhaften Dienstunfähigkeit getroffen hat, und lässt die neben einem Laufbahnwechsel nach § 116 Abs. 3 LBG NRW bestehende Möglichkeit eines Einsatzes auf einem den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Klägers entsprechenden Dienstposten nach § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW außer Betracht. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dem Vorbringen, „die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene qualitative Ein-ordnung des Therapieberichts des Ergotherapeuten und des hausärztlichen Attestes in Abgrenzung zu amtsärztlichen Gutachten bedarf zweifellos der Überprüfung durch ein Berufungsgericht“, lässt sich schon keine im Sinne dieses Zulassungsgrundes klärungsbedürftige und über den Einzelfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage entnehmen. Es ist auch kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. Die vom beklagten Land gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine (mögliche) Verletzung der Aufklärungspflicht kann hier schon deswegen nicht mehr geltend gemacht werden, weil das rechtskundig vertretene beklagte Land es ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2012 und vom 29. Oktober 2012 unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B.37.07 - , juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich. Die vom beklagten Land angenommene „Widersprüchlichkeit“ der Argumentation des Verwaltungsgerichts, einerseits verschiedene Aussagen des Amtsarztes als „nicht überzeugend“ oder „nicht nachvollziehbar“ einzustufen, andererseits aber ihm bei der Frage der fehlenden Möglichkeit einer rückwirkenden Begutachtung der Dienstunfähigkeit des Klägers zu folgen und kein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, sieht der Senat nicht. Der Umstand, dass der Amtsarzt bei der Begutachtung des Klägers verschiedene nicht überzeugende oder nicht nachvollziehbare Einschätzungen hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt getroffen hat, hat nicht zur Folge, dass nunmehr keine seiner Aussagen mehr als tragfähig angesehen werden könnte. Im Übrigen sieht auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht keine Veranlassung, an der Aussage des Amtsarztes – betreffend der Möglichkeit einer rückwirkenden Begutachtung der Dienstunfähigkeit – zu zweifeln. Denn die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers befand sich im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgend aller Wahrscheinlichkeit nach noch im Fluss. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nichts dafür erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).