Beschluss
1 A 2486/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0905.1A2486.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 644,47 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 644,47 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der nicht ausdrücklich, aber der Sache nach auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n. v., m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht erfolgen. Im Einzelnen: Das Zulassungsvorbringen zeigt unter den Ordnungsziffern 1 und 3 bis 5 (die Nr. 2 ist nicht vergeben) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Der Kläger macht unter Ziffer 4. geltend, § 3 Abs. 3 BVO NRW verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil Aufwendungen privat krankenversicherter Ehepartner beihilferechtlich berücksichtigungsfähig seien, die Aufwendungen gesetzlich pflichtkrankenversicherter Ehepartner, die anstelle von Sachleistungen die Kostenerstattung wählten, jedoch nicht. Dieser argumentativ nicht weiter untermauerte Einwand führt nicht auf den angenommenen Gleichheitsverstoß. Der Kläger setzt sich schon nicht damit auseinander, dass die gesetzliche Pflichtkrankenversicherung grundsätzlich Sachleistungen erbringt und insofern eine Vollversicherung darstellt. Deshalb sind weitere Leistungen der Beihilfe hier nicht erforderlich. Demgegenüber tritt die Beihilfe zu der privaten Absicherung des Krankheitsrisikos durch den Beamten ergänzend hinzu; auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Beamter durch das Zusammenwirken seiner eigenen Krankheitsvorsorge (z. B. durch Abschluss einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung) und Beihilfe insgesamt einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfalle erhält. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung einer- und dem bestehenden Mischsystem aus Beihilfe und privater Vorsorge andererseits handelt sich also von vornherein um unterschiedliche Systeme der Abdeckung des Gesundheitsrisikos, die nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden können. Daran ändert sich nichts, wenn ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung anstelle von Sachleistungen wählt. Denn das Prinzip der Vollversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hiervon unberührt. § 3 Abs. 3 BVO NRW verstößt entgegen der unter Ziffer 3. der Antragsbegründung geäußerten Ansicht des Klägers auch nicht gegen die höherrangige Vorgabe des § 77 Abs. 2 LBG NRW. Während § 77 Abs. 2 LBG NRW für die Aufwendungen eines – wirtschaftlich nicht selbstständigen – Ehepartners des Beamten weitere Einschränkungen der beihilferechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit selbst nicht vorsieht, nimmt § 3 Abs. 3 BVO NRW in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Ehepartner von der Beihilfegewährung aus, und zwar der Sache nach unabhängig davon, ob sie Sachleistungen beziehen oder Kostenerstattung gewählt haben. Diese spezielle Einschränkung wird gedeckt durch die in § 77 Abs. 8 LBG NRW enthaltene Verordnungsermächtigung. Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang– gleichermaßen für die Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähige Angehörigen – (lediglich) das allgemeine beihilferechtliche Prinzip der Subsidiarität von Beihilfeleistungen näher konkretisiert, welches im Übrigen auch im Landesbeamtengesetz selbst, nämlich in § 77 Abs. 2 Satz 1 ("als Ergänzung zu ...") sowie Abs. 4 LBG NRW, seinen Niederschlag gefunden hat. Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich gegenüber der (z.T. teilweisen) Rücknahme der Beihilfebewilligungsbescheide, soweit sie Beihilfeleistungen für seine Ehefrau betreffen, nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. NRW. die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfebescheide jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Kläger trotz seines hohen Alters nach wie vor als Rechtsanwalt tätig sei, er früher langjährig im höheren öffentlichen Dienst tätig und daher zwangsläufig mit Beihilfeangelegenheiten befasst gewesen sei; jedenfalls hätte es nahe gelegen, bestehende Zweifel an der Beihilfefähigkeit der seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen durch Nachfrage bei der Beihilfestelle abzuklären. Hiergegen wendet der Kläger unter Ziffer 1. Buchstaben a) bis d) der Antragsbegründung ein, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Frage grob fahrlässiger Unkenntnis nichts hergebe, da der normale Rechtsanwalt vom Beihilferecht nichts verstehe und er im Übrigen diese Tätigkeit nur als Freizeitgestaltung ausübe. Er sei zwar im öffentlichen Dienst tätig gewesen, habe seine Beihilfeanträge jedoch von seinen Mitarbeitern fertigen lassen, ihm habe nur die Unterschrift oblegen. Zweifel an der Beihilfefähigkeit der seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen habe er nur für die Zeit nach seinem Tod gehabt und deshalb auch bei der Beihilfestelle nachgefragt. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er auch keinen Anlass gehabt, die fraglichen Beihilfebescheide auf etwaige Unrichtigkeiten zu überprüfen, da diese lediglich die beantragten, nicht aber darüber hinausgehenden Beihilfebewilligungen zum Gegenstand gehabt hätten. Diese Argumente ergeben nicht, dass die rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft ist oder doch jedenfalls im Sinne eines offenen Ausgangs des Rechtstreits sein könnte: Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. NRW. kann sich gegenüber der Rücknahme eines ursprünglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts derjenige nicht auf Vertrauensschutz berufen, der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Hierzu arbeitet der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags unter Hinweis auf § 276 BGB zutreffend heraus, dass grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt, weil er das nicht beachtet, was in der konkreten Situation jedem ohne Weiteres hätte einleuchten müssen. In diesem Zusammenhang kommt es auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreffenden an. Hiervon ausgehend geben die Einwände des Klägers keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, er – der Kläger – habe jedenfalls grob fahrlässig Unkenntnis gehabt. Von jedem aktiven Beamten oder Ruhestandsbeamten kann erwartet werden, dass er sich jedenfalls in Grundzügen Kenntnis verschafft über dasjenige Recht, das für ihn Anwendung findet. Es bleibt ihm überlassen, ob er dies durch eigene Recherchen oder etwa Nachfrage bei der jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle unternimmt. Darüber hinaus muss jeder aktive Beamte oder Ruhestandsbeamte wissen, dass die Beihilfe in Krankheitsfällen in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gründet und nach ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung in einem Mischsystem ergänzend zu der privaten Vorsorge des Beamten hinzutritt, m. a. W. den noch nicht anderweitig abgedeckten Teil der Krankheitskosten in dem beihilferechtlich anzuerkennenden Umfang übernimmt. Schon deshalb hätte es sich dem Kläger spätestens im Zusammenhang mit dem ersten Beihilfeantrag, mit dem er seiner zweiten Ehefrau entstandene Aufwendungen geltend gemacht hat, geradezu aufdrängen müssen, sich nach erneuter Eheschließung in geeigneter Weise kundig zu machen, ob und ggf. in welchem Umfang die seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt umso mehr, als sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (Vollversicherung, siehe oben) anders gegen das Krankheitsrisiko versichert ist als die erste Ehefrau des Klägers. Im Falle des Klägers treten individuelle Umstände hinzu, die die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis stützen. Er war über viele Jahre als aktiver Beamter im öffentlichen Dienst und zwar auch an deutlich herausgehobener Stelle (mit Blick auf die Höhe der Kostendämpfungspauschale mindestens Besoldungsgruppe B4). Die von jedem Beamten zu erwartenden Kenntnisse bzw. Bemühungen um Kenntnisverschaffung zu dem für ihn maßgeblichen (Beihilfe-)Recht gelten in besonderem Maße für Spitzenbeamte. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt. Der Kläger kann sich nicht darauf zurückziehen, er habe zu aktiven Dienstzeiten die Beihilfeanträge durch nachgeordnete Bedienstete ausfüllen lassen und selber nur noch unterschrieben. Dieser Vortrag ist zum einen wegen der höchstpersönlichen Natur der in ärztlichen Liquidationen regelmäßig wiedergegebenen Diagnosen, darüber hinaus aber auch deshalb wenig glaubhaft, weil das Ausfüllen von Beihilfeanträgen für den Kläger wohl kaum zu den dienstlichen Verpflichtungen nachgeordneter Bediensteter gehörte. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn eine derartige Verfahrensweise, so sie denn tatsächlich praktiziert worden sein sollte, vermindert nicht die Obliegenheiten des Klägers. Zudem muss es gerade dem Kläger als Juristen möglich sein, sich einen Überblick über die maßgebliche Rechtslage zu verschaffen bzw. zumindest ein Problembewusstsein zu entwickeln, ob die Aufwendungen seiner Ehefrau im Hinblick auf ihren andersartigen Krankenversicherungsschutz beihilfefähig sind. Daran ändert sein hohes Alter nichts, zumal er, wie seine Schriftsätze in dem vorliegenden Verfahren belegen, durchaus in der Lage ist, sich einen Überblick über die maßgeblichen Normen zu verschaffen und unter Einbeziehung für einschlägig gehaltener Rechtsprechung geordnet und rechtlich differenziert vorzutragen. Dass der Kläger einen Sensus für die beihilferechtliche Rechtslage entwickeln konnte, belegt sein an die Beihilfestelle gerichtetes Schreiben vom 29. Oktober 2010. Mit diesem Schreiben hat der Kläger nachgefragt, ob seine Ehefrau im Falle seines Todes beihilfeberechtigt sei. Hintergrund dieser Anfrage war der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass seine Ehefrau als Rentnerin und Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht Sachleistungen, sondern Kostenerstattung erhält. Bereits dies zeigt, dass sich der Kläger der Problematik des Zusammentreffens von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beihilfe bewusst war. Darüber hinaus hat er sogar die maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 3 BVO NRW zitiert. Deutlicher konnte der Kläger nicht zum Ausdruck bringen, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage war, jedenfalls die Problemlage zu erkennen. Die vorstehende Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beihilfestelle dem Kläger auf seine Anfrage vom 29. Oktober 2010 unter dem 12. November 2010 mitgeteilt hat, dass seine Ehefrau nach seinem – des Klägers – Tod Anspruch auf Beihilfegewährung nach der BVO NRW habe, solange sie als Hinterbliebene laufende Bezüge (Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag) erhalte. Diese Auskunft erweckt zwar den Anschein, als würde die Beihilfeberechtigung unter dem (ausschließlichen) Vorbehalt der Hinterbliebenenversorgung bejaht. Sie ist aber schon mit Blick auf die zeitlichen Abläufe nicht geeignet, den Vorhalt grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der bereits im Zeitraum April bis August 2010 ergangenen Beihilfebescheide auszuräumen. Ob die Auskunft, worauf der Kläger abstellt, möglicherweise auch einige Wochen zuvor in gleicher Weise erteilt worden wäre, ist unerheblich, weil es auf einen derartigen hypothetischen Kausalverlauf nicht ankommt. Im Übrigen kommt es hinsichtlich des den Kläger treffenden Fahrlässigkeitsvorwurfs auch nicht darauf an, ob die Beihilfestelle durch die wiederholten Beihilfebewilligungen den Eindruck erweckt hat oder haben könnte, für die (zweite) Ehefrau des Klägers als berücksichtigungsfähige Angehörige seien Beihilfeleistungen zu gewähren. Denn dieses – sei es irrtumsbedingte bzw. auf unzureichender Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhende – (Fehl-)Verhalten der Beihilfestelle mag die ungerechtfertigte Beihilfegewährung und ‑zahlung auch im vorliegenden Fall mitverursacht/mitverschuldet haben. Dieser Umstand vermag den Maßstab grober Fahrlässigkeit, nach dem sich für den betroffenen Beamten die eigenen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. NRW. bestimmen, jedoch nicht zu dessen Gunsten zu verändern. Hieraus kann sich höchstens ein Ansatzpunkt für die Annahme eines behördliches Mitverschuldens an der im Ergebnis eingetretenen Überzahlung ergeben. Ein solches Mitverschulden kann ggf. bei der Billigkeitsentscheidung über die Rückforderung zu berücksichtigen sein; damit setzt sich das Zulassungsvorbringen aber nicht auseinander. Schließlich hat es der Kläger unter Ziffer 5. seiner Antragsbegründung auch nicht vermocht, Gründe dafür schlüssig aufzuzeigen, dass sich – die Rückforderung der überzahlten Leistung und diesbezüglich namentlich die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung betreffend – aus § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG Maßstäbe ergeben würden, welche in den Fällen einer als grob fahrlässig zu bewertenden Unkenntnis der Rechtslage der Sache nach eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, als sie hier der Anwendung der Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. NRW. zugrunde liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).