Beschluss
12 B 792/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0829.12B792.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e: Dem Antragsteller kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil seine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausweislich der nachfolgenden Ausführungen entgegen § 166 VwGO iVm § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet. Die Beschwerde ist nämlich unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller, der die vorläufige Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung begehrt, habe mit Blick auf monatliche Unterhaltsleistungen seiner Eltern in Höhe von 300 Euro und unter Berücksichtigung von Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 382 Euro keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 4, 294 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist. Vgl. auch: Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 54 RdNr. 15.1 mit Hinweis auf VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - M 15 E 11.5112 -, juris. Der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Betrag von zusammen 682,- Euro liegt jedoch um 12,- Euro über dem von dem Antragsgegner für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum zugrundegelegten ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Antragstellers in Höhe von 670,- Euro. Eine Gefährdung der Weiterführung der Ausbildung deshalb, weil der Antragsteller zusätzlich zum Studium einer Nebentätigkeit nachgeht, lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ebenfalls nicht annehmen. Wenn nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des VG Dresden Arbeitseinkommen aus einer vorübergehenden, den Studienplänen und Studiennotwendigkeiten widersprechenden Arbeitsaufnahme (Nebentätigkeit) des Auszubildenden unberücksichtigt bleiben muss, vgl. VG Dresden, Beschluss vom 22. November 2010 - 5 L 782/10 - , juris, mit weiteren Nachweisen wird insoweit nämlich vorausgesetzt, dass die Arbeitsaufnahme ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil die Leistungen nach dem BAföG zuvor in rechtswidriger Weise versagt wurden. Nur dann stellt sich die Gegenrechnung des Arbeitseinkommens als treuwidrig dar. Vgl. auch: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2006 - AN 2 E 05.04154 -, juris. Eine solche Monokausalität zwischen der Verweigerung von Ausbildungsförderung und der Arbeitsaufnahme hat der Antragsteller jedoch auch mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert darzulegen vermocht. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem am 1. März 2013 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Ausbildungsförderung vom 28. Februar 2013 - als dem Antragsteller nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge eine mögliche Ablehnung des Antrags mangels Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG noch nicht gegenwärtig gewesen sein kann - die Absicht des Antragstellers, seine bisherige Nebenverdiensteinnahmen von etwa 1000 Euro im Jahr auf 2500 Euro im Bewilligungszeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 zu steigern. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass die Fortführung seiner Nebentätigkeit dem Antragsteller auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Ablehnung der Gewährung von Ausbildungsförderung zumutbar ist und sich auch eine etwas umfangreichere Tätigkeit durchaus - jedenfalls eine Zeit lang - mit seinem Studium vereinbaren lässt. Dem steht auch nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, denn eine einstweilige Anordnung dient nicht der Vorwegnahme der Erfüllung eines Anspruchs auf Förderungsleistungen, sondern lediglich der Beseitigung einer Notlage, für die der Betreffende zuvorderst Eigenmittel einsetzen muß. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Arbeitsaufnahme zur Erzielung der ihm im Rahmen des Anordnungsgrundes angerechneten 382,- Euro den Studienplänen und/oder Studiennotwendigkeiten widerspricht. Maßgeblich ist insoweit nicht die persönliche Planung des Antragstellers, sich auf das Studium konzentrieren zu wollen, sondern sind die zeitlichen Vorgaben, die sich aus den maßgeblichen Studien- bzw. Prüfungsordnungen in Verbindung mit dem Veranstaltungsverzeichnis für den streitigen Bewilligungszeitraum ergeben. Ebenso wenig stellt die Optimierung des Studienergebnisses - der bestmögliche Studienerfolg - bereits eine "Studiennotwendigkeit" dar. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes muss insoweit nicht der volle Anspruch auf Ausbildungsförderung, sondern nur der Anspruch auf das erfüllt werden, was zur Vermeidung wesentlicher und nicht wiedergutzumachender Nachteile an geldlichen Mitteln erforderlich ist. Dabei hat der Auszubildende nicht nur eine vorübergehende Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen, so dass er die Höhe der staatlichen Förderung ansich gar nicht vollständig durch seine Nebentätigkeitseinnahmen ausgleichen müsste, sondern er hat - solange die Fortführung seines Bachelorstudiums im Masterstudiengang nicht gefährdet wird - auch schlechtere Prüfungsergebnisse in Kauf zu nehmen. Dass die Studienleistungen durch die vorübergehende Nebentätigkeit des Antragstellers derart beeinträchtigt würden, dass eine spätere Zulassung zum Masterstudiengang gefährdet wäre, ist vom Antragsteller indes nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt worden. Bloße Spekulationen reichen diesbezüglich nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.