Beschluss
9 A 1340/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0826.9A1340.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 107.238,11 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 107.238,11 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung des Beklagten, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 23. November 2010 zu Recht insoweit aufgehoben hat, als darin eine Abwasserabgabe für die Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser aus der Kläranlage S. in die Ems im Veranlagungsjahr 2009 von mehr als 200.659,00 Euro festgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Bezirksregierung E. bei der Festsetzung der Abwasserabgabe für diesen Zeitraum die in der Einleitungserlaubnis der Bezirksregierung E. vom 7. Juli 2009 in Ziffer 4.2 geregelten Überwachungswerte für die Schadstoffparameter P gesamt und N gesamt bereits ab dem 1. Januar 2009 und nicht erst ab dem 23. Juli 2009 - dem Tag der Zustellung der Einleitungserlaubnis an die Klägerin - hätte berücksichtigen und zudem davon ausgehen müssen, dass ein die Abwassereinleitung zulassender Bescheid i.S.d. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der - hier maßgeblichen - Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005, BGBl. I 114 (AbwAG) für das gesamte Veranlagungsjahr 2009 und nicht erst seit dem 23. Juli 2009 vorlag. Diese Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. In Ziffer 10. (Entscheidungsgründe) der Einleitungserlaubnis der Bezirksregierung E1. vom 7. Juli 2009 heißt es, dass die Erlaubnis „antragsgemäß“ zu erteilen gewesen sei; gemäß Ziffer 8. der Einleitungserlaubnis sind Antrag und Erläuterungsbericht vom März 2009 mit sämtlichen schriftlichen und planerischen Unterlagen „Bestandteil dieses Bescheides“. Sowohl aus Ziffer 1.6 und 2.1 des Begleitbogens zum Erlaubnisantrag der Klägerin aus März 2009 als auch aus den Ausführungen unter „1 Veranlassung“ im Erläuterungsbericht („Neuantrag auf Verlängerung der bestehenden Erlaubnis“) ergibt sich aber eindeutig, dass die bestehende Einleitungserlaubnis bis zum 31. Dezember 2008 befristet war und eine neue Einleitungserlaubnis im unmittelbaren Anschluss daran mit Wirkung zum 1. Januar 2009 beantragt wurde, um einen „wasserrechtslosen“ Zustand zu vermeiden. Die Einleitungserlaubnis der Bezirksregierung E2. vom 7. Juli 2009 erlangte damit „antragsgemäß“ innere Wirksamkeit rückwirkend ab dem 1. Januar 2009. Hätte die Bezirksregierung E2. etwas anderes gewollt, hätte sie dies im Bescheid zum Ausdruck bringen und im Bescheidtenor (Ziffer 1.) den Antrag der Klägerin insoweit ablehnen bzw. die Einleitungserlaubnis versagen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der im Erlaubnisbescheid geregelten Überwachungswerte. Ausgehend davon, dass die erteilte Erlaubnis bei verständiger Auslegung rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 galt, hätte ein in zeitlicher Hinsicht davon abweichendes Wirksamwerden einzelner mit der Erlaubnis verbundener Regelungen erst recht einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft. Für die von dem Beklagten vorgebrachten Auslegungsansätze verbleibt daher kein Raum mehr. Darüber hinaus stellt sich auch die vom Beklagten aufgeworfene - und jedenfalls für den Regelfall von ihm verneinte - Frage, ob abwasserabgabenrechtlich relevante Festlegungen - insbesondere der Überwachungswerte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2AbwAG - überhaupt rechtlich zulässig mit Rückwirkung erfolgen können, vorliegend nicht, da die Einleitungserlaubnis der Bezirksregierung E2. vom 7. Juli 2009 bestandskräftig geworden und offensichtlich nicht nichtig ist. Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 -, juris Rdnr. 22, BVerwGE 123, 132, und ihm folgend der Senat, OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 9 A 209/05 -, juris Rdnr. 6 f., ZfW 2009, 119, hierzu ausgeführt, dass sich die zuständige Behörde bei dem Erlass bzw. der Anpassung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides vom Grundsatz der Jährlichkeit leiten lasse bzw. habe leiten zu lassen, und der Antragsteller - etwa zur Erlangung der Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG - durch entsprechende Antragstellung selbst darauf hinwirken könne, dass derartige Bescheide zum Beginn des folgenden oder - bei Zustimmung des Einleiters - rückwirkend zum Beginn des laufenden Jahres wirksam werden. Genau dies ist vorliegend geschehen. Demgegenüber betrifft die von dem Beklagten angeführte ältere Rechtsprechung des 20. Senats, OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 20 A 4063/96 -, NRWE Rdnr. 25, wonach der Einleiter eine rückwirkende Festlegung von Überwachungswerten nicht beanspruchen kann, einen mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt und ist im Übrigen - soweit der Entscheidung die generelle Aussage zu entnehmen sein sollte, dass eine rückwirkende Änderung von Überwachungswerten unzulässig sei - jedenfalls durch die zuvor zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Die beiden weiteren von dem Beklagten in seiner Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, juris Rdnr. 23, NVwZ-RR 2001, 470 und vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, juris Rdnr. 30, BVerwGE 119, 258, betreffen lediglich die - hier nicht relevante - Frage, ob die „Berichtigung“ einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG noch möglich ist, wenn die in dieser Vorschrift festgelegte Erklärungsfrist bereits abgelaufen ist. 2 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen, ob durch die gerichtliche Auslegung eines die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides die abwasserabgabenrechtliche Regelungssystematik durchbrochen werden darf, und inwieweit die Festsetzungsbehörde „wasserrechtslose“ und damit lückenhafte Zeiten zwischen dem Auslaufen eines alten Erlaubnisbescheides und dem Gelten des neuen Erlaubnisbescheides durch Auslegung des neuen Bescheides „schließen“ muss bzw. das Gelten von Überwachungswerten in der „wasserrechtslosen“ Zeit annehmen muss, würden sich nach den Ausführungen unter 1. in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die von dem Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen unterstellen Annahmen, die hier nach den nicht ernstlich in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen. Weder kann von einer „wasserrechtslosen“ Zeit noch von einer Durchbrechung der abwasserabgabenrechtlichen Regelungssystematik die Rede sein. Davon abgesehen ist die Ermittlung der inneren Wirksamkeit als Teil des Regelungsgehalts eines konkreten Bescheides immer eine Frage des Einzelfalls. 3 Die Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet schließlich ebenfalls aus. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenansatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19 August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m.w.N. Eine derartige Divergenz des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts zu den von dem Beklagten in seiner Antragsbegründung angeführten älteren Entscheidungen des 20. Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 20 A 4063/96 -, NRWE Rdnr. 25; BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, juris Rdnr. 23, NVwZ-RR 2001, 470 und vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, juris Rdnr. 30, BVerwGE 119, 258, ist bereits von dem Beklagten nicht dargelegt und besteht auch nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).