Beschluss
1 B 415/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0819.1B415.13.00
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Leitsätze
Die Beteilung des Betriebsrates im Rahmen des § 28 Abs. 2 PostPersRG erfolgt allein bei Beamten, die bereits an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens zugewiesen sind, nicht jedoch bei Beamten, die mit der Maßnahme erst zugewiesen werden sollen
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beteilung des Betriebsrates im Rahmen des § 28 Abs. 2 PostPersRG erfolgt allein bei Beamten, die bereits an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens zugewiesen sind, nicht jedoch bei Beamten, die mit der Maßnahme erst zugewiesen werden sollen Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Beschwerde, mit der der Antragsteller den zweitinstanzlich so gestellten Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 28.03.2013 Az. 12 L 226/13 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2136/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Zuweisungsbescheid der E. U. AG vom 17.12.2012 wiederherzustellen, verfolgt, hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe erschüttern unter Beachtung der sich für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Bindungen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifend. Zum Teil genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Beschwerdegründe sind nämlich nur dann in diesem Sinne dargelegt, wenn sie unter eingehender Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit aufzeigen und erläutern, aus welchen Gründen der geltend gemachte Anspruch besteht. Im Übrigen erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 17. Dezember 2012 sowie die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser Verfügung im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden summarischen Prüfung gegeben sind, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sowie der sonstigen Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren auch der Sache nach jedenfalls im Ergebnis als richtig. 1. Zunächst ist von einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats auszugehen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ist der Betriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten u. a. nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG – also etwa der hier streitgegenständlichen Zuweisung – zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten hat der Betriebsrat gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 PostPersRG ein Mitbestimmungsrecht. Gemäß § 29 Abs. 2 PostPersRG gilt die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt, wenn er dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitteilt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt die Zustimmung des Betriebsrates der abgebenden E. U. AG als erteilt. Zu Recht weist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zwar darauf hin, dass die Anfang 2010 erfolgten Zustimmungen hier ohne Belang sind. Dabei kann offen bleiben, ob diese Zustimmungen allein mit Blick auf den zeitlichen Ablauf von fast drei Jahren schon überholt waren. Jedenfalls betrafen sie eine Zuweisung des Antragstellers in eine andere Tätigkeit. Die seinerzeitigen Zustimmungen bezogen sich – allein das ist nach der Aktenlage schlüssig – auf die beabsichtigte Zuweisung des Antragstellers als Servicemanager Operation. Dies behauptet jedenfalls der Antragsteller nachvollziehbar unter Vorlage des Anhörungsbogens vom 17. März 2010, ohne dass diese Einlassung von der Antragsgegnerin insoweit in Frage gestellt worden ist. Die nunmehrige Zuweisung betrifft demgegenüber eine Tätigkeit als Projektmanager. Wie sich aus den ausführlichen Aufgabenbeschreibungen betreffend beide Tätigkeiten ergibt – auf die jeweiligen Beschreibungen auf Blatt 120 und Blatt 22 f. der Gerichtsakte wird Bezug genommen – unterscheiden sich beide Tätigkeitsfelder in beachtlicher Weise. Die Zustimmung zur Tätigkeit in dem einen Bereich kann deshalb nicht ohne Weiteres als Zustimmung für jeden weiteren Bereich gewertet werden. Demgegenüber gilt die Zustimmung des abgebenden Betriebsrates aufgrund seiner Befassung in der Sitzung vom 4./5. Dezember 2012 als erteilt. Er hat die Wochenfrist des § 29 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG verstreichen lassen, ohne seine Zustimmung schriftlich zu verweigern. Dass der Betriebsrat der W1. (hier: Region West II) ordnungsgemäß von der Antragsgegnerin beteiligt wurde, ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 vorgelegten Ergänzung des Verwaltungsvorgangs (Blatt 33). Hierin wird auf die Sitzung des Betriebsrates vom 4./5. Dezember 2012 Bezug genommen, und es werden sowohl der Name des Antragstellers als auch die konkrete Maßnahme („Dauerhafte Zuweisung W. “) bezeichnet. Bestätigt wird dieser Vorgang auch durch die bereits im ursprünglichen Verwaltungsvorgang enthaltene E-Mail der Frau C. (W1. Deutsche U. AG, I. S. Operations) an Herrn P. vom 7. Dezember 2012, in der sie dem Adressaten gegenüber bestätigt, dass „unser Betriebsrat“ sich nicht zu der Zuweisung geäußert habe und dass sie diese (gemeint: die Zuweisung) jetzt starten werde. Der enge zeitliche Zusammenhang zu der Sitzung des Betriebsrates vom 4./5. Dezember 2012 lässt nur den Schluss zu, dass Frau C. die Ergebnisse dieser Sitzung am 7. Dezember 2012 vorlagen und eine Verweigerung der Zustimmung nicht enthalten war. Einer Beteiligung des Betriebsrates der aufnehmenden W. GmbH bedurfte es nicht, sodass etwaige Fehler hierbei ohne Bedeutung sind. Gemäß § 28 Abs. 2 PostPersRG ist bei Entscheidungen und Maßnahmen der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, u. a. der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn sie bezieht sich nach ihrem Wortlaut allein auf Maßnahmen, die einen Beamten betreffen, der bereits zugewiesen ist, nicht jedoch auf einen Beamten, der erst zugewiesen werden soll. Vgl. Beschluss des Senats vom 12. März 2013 – 1 B 28/13 –, juris, Rn. 10 = NRWE. Die Vorschrift hat den Zweck, dass so die Belange der Belegschaft „des Betriebs, bei dem die Beamtin ihre oder der Beamte seine zugewiesene Tätigkeit ausübt, bei der Entscheidungsfindung des Betriebsrats bei der Q. -AG Berücksichtigung finden können“. Vgl. BT-Drs. 15/3404, S. 9 (zu Art. 1 Nr. 4b des Gesetzentwurfs – Erstes Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes). Auch diese Formulierung macht deutlich, dass es allein um bereits zugewiesene, nicht aber um zuzuweisende Beamte geht. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zuweisung bzw. in deren Vorfeld weder der W. GmbH noch einer anderen Tochtergesellschaft der E. U. AG zugewiesen war, bedurfte es daher keiner Beteiligung des Betriebsrates eines Zuweisungsunternehmens. 2. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Annahme, ohne die Zuweisung des Antragstellers müsse zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden, eine „von einer gewissen Dreistigkeit“ gekennzeichnete Behauptung sei, genügt sein Vorbringen nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Denn er beschränkt sich zur Erläuterung auf die pauschale Behauptung, dass zahlreiche Mandanten seines Prozessbevollmächtigten „in den Räumlichkeiten der W. GmbH in H. arbeitslos und beschäftigungslos und gelangweilt rumsitzen, im Internet rumsurfen, sofern sie einen entsprechenden Zugang haben, Zeitung lesen, aus dem Fenster blicken, vor sich hindösen“. Da es vorliegend allein um die ihn betreffende Zuweisungsverfügung geht, wäre es aber erforderlich gewesen, auf seine konkrete Situation einzugehen, was jedenfalls in diesem Zusammenhang im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in hinreichendem Maße erfolgt ist. 3. Die vom Antragsteller weiter mit Blick auf die Begründung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geäußerte Ansicht, wonach aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –) folge, dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nur dann zu erfüllen sei, wenn der Beamte ihn auch geltend mache, und dass die gegenteilige - auch vom Verwaltungsgericht vertretene - Ansicht "heuchlerisch" sei, geht offensichtlich und immer noch, vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2011 im vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls vertretenen Verfahren 1 B 277/11 , juris, Rn. 11 = NRWE. fehl. Denn zum einen ergibt sich aus dem Kontext der Entscheidung, dass es dem Bundesverwaltungsgericht darum ging, deutlich zu machen, dass derjenige Beamte, der sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung berufe, nicht darauf verwiesen werden könne, sich auf freie Stellen zu bewerben. Zum anderen stünde das vom Antragsteller in seiner Argumentation zum Ausdruck kommende Verständnis des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung in Widerspruch zu seinen beamtenrechtlichen Treueverpflichtungen. Denn im Ergebnis führte seine Ansicht darauf, dass er jede Bemühung des Dienstherrn, ihn amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, durch die Weigerung, sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu berufen, zunichte machen könnte. Letztlich verkehrte sich der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit in nahezu absurder Weise in einen Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit, der mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist. 4. Soweit der Antragsteller beanstandet, es habe keine ordnungsgemäße Dienstpostenbewertung stattgefunden, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Der Antragsteller kritisiert in diesem Zusammenhang die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris, Rn. 31 = NRWE, stehende Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach ein Beamter grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereiches hinnehmen müsse, wenn sein durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gewahrt bleibe. Dem Dienstherrn komme danach bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorischen Dispositionsbefugnis zu. Diese werde nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich genutzt werden dürfe. Im Kern gehe es nur darum zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn nicht nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Nach Darstellung des Antragstellers gehe das Verwaltungsgericht damit davon aus, „alles in Bezug auf die Bewertung von Dienstposten, was die E1. behauptet, glauben zu müssen, es sei denn, man stelle einen Missbrauch fest“. Im Weiteren versäumt es der Antragsteller aber sowohl aufzuzeigen, dass die Auffassung falsch sei, dass die organisatorische Dispositionsbefugnis des Dienstherrn allein durch eine Art Missbrauchskontrolle begrenzt ist, als auch einen solchen Missbrauch aufzuzeigen. Jedenfalls einen dieser beiden denkbaren Begründungsstränge hätte er aber zur hinreichenden Darlegung durchgreifender Beschwerdegründe verfolgen müssen. Mit Blick auf den ersten denkbaren Begründungsstrang (Begrenzung der organisatorischen Dispositionsbefugnis allein durch Missbrauchskontrolle) beschränkt sich der Antragsteller auf die Aussage, dass dieser Auffassung entgegen zu treten sei. Mit Blick auf den zweiten denkbaren Begründungsstrang (Vorliegen eines Falles von Missbrauch) nennt der Antragsteller keine Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass die Bewertung des Dienstpostens nur vorgeschoben sei. Entsprechendes kann sich insbesondere nicht aus dem Einwand ergeben, dass diejenige Person, die angeblich die Dienstpostenbewertung vorgenommen habe, hierzu nicht kompetent sei. Zunächst bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert und genügt schon von daher nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Des Weiteren kann aus der mangelnden Kompetenz derjenigen Person, die die Dienstpostenbewertung (zunächst?) vornimmt, nicht darauf geschlossen werden, dass diese Bewertung vom Dienstherrn nur vorgeschoben sei, um andere Gründe zu kaschieren. Denn die mangelnde Kompetenz lässt allenfalls auf Qualitätsmängel bei der Ausführung, nicht aber auf eine sachfremde Motivation auf Seiten des Dienstherrn schließen. Entsprechendes gilt auch für den Einwand, die in der Zuweisungsverfügung beschriebene Tätigkeit sei nicht amtsangemessen, sie beschreibe letztlich Aufgaben eines zu niedrigen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades. Selbst unterstellt, diese Einschätzung träfe zu, ließe sich hieraus noch nicht auf den beschriebenen Missbrauchsfall schließen. Maßgeblich ist aber darüber hinaus, dass jegliche Darlegung fehlt, aus der sich ergeben könnte, dass der Aufgabenbeschreibung tatsächlich ein zu niedriger Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad zu Grunde liegt. Soweit der Antragsteller pauschal auf das zur Gerichtsakte gereichte Urteil des VG Osnabrück vom 16. Januar 2013 (3 A 111/11) verweist, sind die darin enthaltenen Wertungen schon deswegen nicht ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Fall zu übertragen, weil das VG Osnabrück sich mit der Amtsangemessenheit von Aufgaben für einen Amtsrat der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befasst und hierbei die gehobene Stellung des Amtsrates im Gefüge des gehobenen Dienstes (zweithöchstes Beförderungsamt) betont hat. Der Antragsteller wird hingegen nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO besoldet, sodass insoweit in einem hier nicht näher zu bestimmenden Maße geringere Anforderungen zu stellen sind. Im Übrigen versäumt es der Antragsteller, seine schlichte Behauptung zu erläutern, wonach die in der Zuweisungsverfügung beschriebenen Aufgaben, den von ihm angesprochenen „Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung, Schwierigkeit der dienstlichen Beziehungen, Grad der Selbständigkeit, Grad der Verantwortung, Grad der Vor- und Ausbildung und Grad der Erfahrung“, die gekennzeichnet sein müssten durch „hohe Ausführungsverantwortung und eine deutliche Leitungsverantwortung sowie Personalführungsaufgaben und hinzutretende Organisationsgestaltungen bei einem hohen Ausbildungsgrad“ (allesamt Merkmale, die das VG Osnabrück der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuordnet) nicht erfüllen. 5. Die weitere Behauptung des Antragstellers, die E1. habe ihre Entscheidungskompetenz und Kontrollmöglichkeiten mit Blick auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung durch das Zuweisungsunternehmen aus den Händen gegeben, bleibt ebenfalls ohne jede weitere Erläuterung, die zur Erfüllung der geschilderten Darlegungsanforderungen aber erforderlich wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – wegen der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.