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Beschluss

10 A 1970/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0807.10A1970.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 42.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufung ist schon deshalb nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen, weil sich die Entscheidung ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aus anderen als den in der Entscheidung genannten Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Der Klägerin ist zu dieser Vorgehensweise rechtliches Gehör gewährt worden. Das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Lagerraums in eine Automatenspielstätte mit sechs Geldspielgeräten fehlt. Sie wäre aus Rechtsgründen gehindert, von der begehrten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und kann daher mit der vorliegenden Klage ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Einer Ausnutzung der Baugenehmigung steht § 16 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW in Verbindung mit §§ 24 f. GlüStV entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die – wie hier – in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 – und vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –. Der mit Schriftsatz vom 6. August 2013 angekündigte Hilfsantrag führt zu keiner anderen Bewertung. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist nur der erstinstanzliche Streitgegenstand. Für eine Klageänderung ist im Zulassungsverfahren kein Raum. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2013 – 2 A 1891/12 – m.w.N. Der Hilfsantrag ist als Klageänderung zu qualifizieren, weil die mit ihm begehrte Feststellung nicht bereits als "rechtliches Minus" im Hauptantrag enthalten ist, sondern eine Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt. An einem einheitlichen Streitgegenstand fehlt es grundsätzlich, wenn das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren. Da sich die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet und sich der Feststellungsantrag auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides vom 4. März 2010 bezieht, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).