Beschluss
19 B 763/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0805.19B763.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, den Antragsteller zu 3. zum Schuljahr 2013/2014 in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule L. -S. aufzunehmen bzw. - wie hilfsweise beantragt - den Aufnahmeantrag neu zu bescheiden, zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, der Schulleiter der sechszügig geführten Gesamtschule L. -S. habe die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft, weil er in den Regelklassen der Jahrgangsstufe 5 statt 35 nur 30 Schüler aufgenommen habe. Die Aufnahmekapazität ist aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, mit der Aufnahme von 120 (4 x 30) Schülern in den vier Regelklassen und 50 (2 x 25) Schülern in den beiden Integrativen Lerngruppen erschöpft. Die Antragsteller dringen mit ihrem Einwand nicht durch, der Verordnungsgeber habe in § 6 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW „hinsichtlich der Überschreitung der Obergrenzen in nicht nachvollziehbarer Weise“ zwischen drei- und mehrzügigen Gesamtschulen differenziert. Dies ist unzutreffend. Zu den Gründen der unterschiedlichen Klassenbildungswerte hat der Verordnungsgeber gegenüber dem erkennenden Senat in dem Verfahren 19 B 644/12 am 12. Juli 2012 - Az.: 225.-2.02.02.02 Nr. 106795/12 - ausgeführt: „Zu Ihrer Bitte um Nennung von Gründen für die differenzierenden Klassenbildungswerte gemäß § 6 Abs. 5 Buchstabe a) bzw. Buchstabe b) VO zu § 93 Absatz 2 SchulG nehme ich wie folgt Stellung: Zunächst weise ich darauf hin, dass nach § 82 Abs. 7 SchulG Gesamtschulen bis Klasse 10 mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang haben müssen. Die Fortführung von dreizügigen Gesamtschulen ist unter den dort genannten engen Voraussetzungen nur vorübergehend möglich. Nach § 93 Abs. 2 SchulG wird das Schulministerium u.a. ermächtigt, nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schulstufen und Klassen die Klassengrößen zu bestimmen. Die unterschiedlichen Größen für die Bildung von Klassen haben verwaltungsmäßige Gründe. Mit der Möglichkeit, die Bandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler zu über- oder unterschreiten, lassen sich an vierzügigen Gesamtschulen Klassen nur innerhalb einer Schülerzahl von 26 bis 30 bilden. Dies entspricht auch dem Grundsatz für die Bildung von Klassen in dreizügigen Systemen. Bei konsequenter Einhaltung dieser Grenzwerte würden allerdings Verwerfungen entstehen, denen durch eine differenzierende Lösung in der Verordnung Rechnung getragen werden musste. Ohne eine solche Regelung gäbe es einen Schülerzahlkorridor, in dem eine Klassenbildung nicht zulässig wäre. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel: Bei einer Bandbreite von 26 bis 30 wären Klassenbildungen bei 91 bis 103 Schülerinnen und Schülern nicht zulässig (3 x 30 = 90, dann aber erst wieder ab 4 x 26 = 104). Durch die Überschreitung der Obergrenze auf bis zu 35 Schülerinnen und Schülern bei dreizügigen Gesamtschulen wird diese Lücke geschlossen (3 x 35 = 105). Der Verordnungsgeber hat sich deshalb bei Erlass der Verordnung dazu entschlossen, die pädagogisch wünschenswerte Obergrenze von 30 Schülerinnen und Schülern pro Klasse dann zu durchbrechen, wenn andernfalls angemeldete Kinder an Gesamtschulen abgewiesen werden müssten.“ Damit hat sich der Verordnungsgeber an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW erfolgt die Bestimmung unter anderem der Klassengrößen nach pädagogischen und „verwaltungsmäßigen“ Bedürfnissen. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, die die vom Verordnungsgeber für die unterschiedlichen Klassenbildungswerte angeführten verwaltungsmäßigen Gründe in Zweifel ziehen. Die Rüge, aus der Stellungnahme des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12. Juli 2012 erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Bandbreite von 30 Schülern nicht auch bei vier- und mehrzügigen Gesamtschulen überschritten werden dürfe, geht an den Ausführungen des Verordnungsgebers vorbei, dass diese Obergrenze „pädagogisch wünschenswert“ sei, und die Überschreitung um bis zu 5 Schüler (bei bis zu dreizügigen Schulen) nur zugelassen sei, um den „Schülerzahlkorridor“ von 91 bis 103 Schüler aufzufangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).