Beschluss
6 B 509/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0729.6B509.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Bibliotheksamtfrau, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet ist.
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Beurteilung, deren Gesamturteil sich allein auf die Angabe zusammenfassender Werturteile stützt.
Zur Zulässigkeit des Hilfskriteriums "herausgehobener Dienstposten".
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Bibliotheksamtfrau, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet ist. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Beurteilung, deren Gesamturteil sich allein auf die Angabe zusammenfassender Werturteile stützt. Zur Zulässigkeit des Hilfskriteriums "herausgehobener Dienstposten". Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.