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Beschluss

6 B 513/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0725.6B513.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, die Beigeladenen einstweilen nicht zu befördern.

Zur Notwendigkeit einer Bewerbung.

Die organisationsrechtliche Entscheidung, besetzbare Beförderungsplanstellen bestimmten Dienstposten zuzuordnen, berührt nicht die subjektiven Rechte der Beförderungsbewerber.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, die Beigeladenen einstweilen nicht zu befördern. Zur Notwendigkeit einer Bewerbung. Die organisationsrechtliche Entscheidung, besetzbare Beförderungsplanstellen bestimmten Dienstposten zuzuordnen, berührt nicht die subjektiven Rechte der Beförderungsbewerber. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe in Bezug auf seinen Hauptantrag, "dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde N. vorgesehenen Beförderungen nach Besoldungsgruppe A12 BBesO, die im Zusammenhang mit unter dem 23.11.2012 erfolgten Stellenausschreibungen für "Wachleiterin/Wachleiter F. ", "Leiterin/Leiter Bezirksdienst bei der Polizeiwache N. " und "Sachgebietsleiter in BSBC" stehen, vorzunehmen, solange nicht über den Antrag des Antragstellers, ihm eine Beförderungsstelle nach A12 BBesO zu übertragen bzw. eine entsprechende Beförderung vorzunehmen bzw. das Besetzungsverfahren für die der Kreispolizeibehörde N. zugewiesenen drei Beförderungsstellen für die Besoldungsgruppe A12 aufzuheben und ein neues und den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Besetzungsverfahren einzuleiten, nicht bestandskräftig entschieden ist," keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in die die genannten Beförderungsämter betreffenden Auswahlverfahren einzubeziehen, begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere lasse sich kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) feststellen. Entscheide sich der Dienstherr für eine Stellenbesetzung im Wege eines Verfahrens, das so gestaltet sei, dass Bewerbungen erwartet würden und die Auswahl aus dem Kreis der eingegangenen Bewerbungen getroffen werde, könne jemand, der sich, wie der Antragsteller, nicht beworben habe, die Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht beanspruchen. Der Antragsteller bestätigt im Beschwerdeverfahren, dass er hinsichtlich der genannten Beförderungsämter keine Bewerbung abgegeben hat. Er habe hiervon abgesehen, weil er das vom Antragsgegner jeweils aufgestellte Anforderungsprofil nicht erfülle. Dieses Motiv ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller sich durch seinen Verzicht auf eine Bewerbung um eines der in Rede stehenden Beförderungsämter der Möglichkeit begeben hat, die seiner Ansicht nach gegebene Rechtswidrigkeit der hinsichtlich der Beförderungsämter festgelegten Anforderungsprofile oder auch eine sonstige Fehlerhaftigkeit der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen zu rügen und auf diese Weise eine Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend zu machen. Soweit das Beschwerdevorbringen auf dem Einwand des Antragstellers gründet, der Antragsgegner habe hinsichtlich der genannten Beförderungsämter sachwidrige Anforderungsprofile festgelegt, geht es somit ins Leere. Der Antragsteller wendet sich im Weiteren gegen die Lenkung von Beförderungsmöglichkeiten in bestimmte Bereiche und beanstandet damit im Kern die konkrete Zuordnung der der Kreispolizeibehörde N. im Oktober 2012 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, d.h. die Verknüpfung dieser Beförderungsplanstellen mit bestimmten Dienstposten. Insoweit verkennt er indes erneut die Reichweite des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgabe gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 -, juris, sowie Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris. Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Ein Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens besteht nicht. Die Bewirtschaftung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung, etwa die Eröffnung einer Beförderungsmöglichkeit, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 VR 1.12 -, juris, sowie Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 -, juris. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass auch der Hilfsantrag, "dem Antragsgegner ... im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde N. vorgesehenen Beförderungen nach Besoldungsgruppe A12 BBesO, die im Zusammenhang mit unter dem 23.11.2012 erfolgten Stellenausschreibungen für "Wachleiterin/Wachleiter F. ", "Leiterin/Leiter Bezirksdienst bei der Polizeiwache N. " und "Sachgebietsleiter in BSBC" stehen, vorzunehmen, solange nicht über seinen Antrag, die vom ihm kommissarisch besetzte Stelle als Sachbearbeiter Sachrate "IT-Ermittlungsunterstützung" beim KK 3 der Kreispolizeibehörde N. mit der Möglichkeit der Beförderung nach A 12 BBesO auszuschreiben," entschieden ist, ohne Erfolg bleibt. Insoweit hat der Antragsteller ebenfalls keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründen. Diesem Begehren liegt die aus den vorstehenden Gründen unzutreffende Annahme zu Grunde, er könne beanspruchen, dass eine der der Kreispolizeibehörde N. im Oktober 2012 zugewiesenen Beförderungsplanstellen dem Dienstposten zugeordnet wird, den er derzeit innehat. Es besteht weder ein subjektives Recht auf eine solche Zuordnung noch auf eine daran anknüpfende Stellenausschreibung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Antragsteller konkurriert zwar nicht mit den Beigeladenen um die ausgeschriebenen Dienstposten "Wachleiterin/Wachleiter F. ", "Leiterin/Leiter Bezirksdienst bei der Polizeiwache N. " und "Sachgebietsleiterin/Sach-gebietsleiter Behördenstrategie/Behördencontrolling". Er wendet sich vorliegend vielmehr gegen die Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO, um zu erreichen, dass die drei der Kreispolizeibehörde N. im Oktober 2012 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12BBesO, die diesen Dienstposten zugeordnet worden sind, nicht besetzt werden, und der Antragsgegner damit nicht gehindert ist, die Beförderungsplanstellen neu zuzuordnen und letztlich auch ihm damit eine Beförderungsmöglichkeit unter Inanspruchnahme einer der drei zugewiesenen Beförderungsplanstellen zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, den Streitwert wie in einem klassischen Konkurrentenstreitverfahren, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle im Wege der einstweiligen Anordnung, und damit auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes (hier der Besoldungsgruppe A 12 BBesO) festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, RiA 2012, 182. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).