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Beschluss

17 E 666/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0724.17E666.13.00
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Leitsätze

Die Anhörungsrüge unterliegt keinem Vertretungszwang, wenn mit ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend gemacht wird.

Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anhörungsrüge unterliegt keinem Vertretungszwang, wenn mit ihr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend gemacht wird. Prozesskostenhilfe kann nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werden. Der Antrag wird abgelehnt G r ü n d e : Der Antrag ist nicht begründet. Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - 17 E 499/13 - steht bereits der Grundsatz entgegen, dass Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht gewährt werden kann. Zu diesem Grundsatz vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Februar 2010 –17 E 298/09 –; HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 7 D 228/13 –, NJW 2013, 1690 = juris, Rdn. 2, jeweils m.w.N. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung erleidet dieser Grundsatz vorliegend nicht deshalb eine Ausnahme, weil der Rechtsbehelf, den er zu ergreifen beabsichtigt, nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könnte. Denn die Anhörungsrüge unterliegt vorliegend keinem Vertretungszwang, weil der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe geltend macht, §§ 152a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 4 Satz 1VwGO („außer im Prozesskostenhilfeverfahren“), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 ‑ 13 E 125/08 -, juris, Rdn. 2; BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2011 – 8 C 11.1094 –, juris, Rdn. 2. Im Übrigen bietet die beabsichtigte Anhörungsrüge keine Aussicht auf Erfolg, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Die Voraussetzungen des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die genannte Vorschrift ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, NVwZ 2005, 81= juris, Rdn. 17; BVerwG, Beschluss vom 09. März 2007 – 8 B 11.07 –, juris, Rdn. 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts ersichtlich. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde vollständig und in gehöriger Weise zur Kenntnis genommen und – soweit rechtserheblich – bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Der Begründung der in Aussicht genommenen Anhörungsrüge ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Die Beanstandung, dem Antragsteller sei das „ausdrücklich beantragte Verfahren nach § 53 VwGO abgeschnitten“ worden, liegt neben der Sache. Denn abgesehen davon, dass der Antragsteller ausweislich seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 23. Dezember 2012 „nicht die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Köln, sondern diejenige der (dortigen) 7. Kammer in Abrede gestellt“ hatte und hierfür § 53 VwGO nicht einschlägig ist, bleibt dunkel, inwiefern der angegriffene Senatsbeschluss den Antragsteller an der – bislang nicht erfolgten – Anbringung eines Antrags nach § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO hindern sollte. Das Monitum, dem Antragsteller sei nicht in gehöriger Weise Akteneinsicht gewährt worden, geht fehl. Er ist mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Mai 2013 auf die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Beschwerdegericht bzw. auf Wunsch auch beim Ausgangsgericht hingewiesen worden. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf Aktenübersendung an den Antragsteller bestand nicht. Soweit sich die Begründung der in Aussicht genommenen Anhörungsrüge schließlich gegen die Annahme des Senats wendet, das Verwaltungsgericht habe nicht von Amts wegen untersuchen müssen, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller über die in dem vom Antragsgegner erstellten Versicherungsverlauf berücksichtigten Beitragszahlungen hinaus weitere Beiträge geleistet hat, vertritt der Antragsteller eine andere Rechtsauffassung, ohne indes einen Gehörsverstoß darzutun. Die als „ignoriert“ erachteten Zeiten der Nachversicherung sind in dem Versicherungsverlauf ausdrücklich als solche ausgewiesen. Für die „rein vorsorglich“ beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens „bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts“, das über „hiermit in Zusammenhang stehende Aspekte (…) in eine(m) anderweitigen Beschwerdeverfahren“ zu befinden habe, ist kein Raum. Über den Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.