Beschluss
7 A 1040/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.7A1040.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die selbständig tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die erforderlichen Angaben zur Größe der Rettungsfenster fehlten. Soweit der Kläger einwendet, die Prüfung des Brandschutzes und damit die Vermaßung der Rettungsfenster sei nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Verfahren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Bauaufsichtsbehörde ist im Einzelfall befugt, ihre präventive Prüfung über § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn sie Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen; bei offensichtlichen Brandschutzmängeln ist sie zu einer solchen Prüfung sogar verpflichtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, BRS 74 Nr. 156 und Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 7 B 63/11 -, juris, und vom 20. November 2012 - 7 B 1037/12 -. Hiervon ausgehend ist es auch im Hinblick auf den eingeschränkten Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in wortlautgetreuer Anwendung der §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO die Eintragung der Maße der Rettungsfenster verlangt. Der Kläger wendet ebenso erfolglos ein, die Angaben hinsichtlich der Größe der Rettungsfenster ergäben sich eindeutig aus der Bezugnahme auf die benannte bauordnungsrechtliche Vorschrift. Bezüglich des Rettungsfensters in dem Mansardengeschoss fehlt bereits eine derartige Bezugnahme. Der hinsichtlich der Dachgeschosswohnung in der nachgereichten Straßenansicht (Beiakte II) handschriftlich eingetragenen Bezugnahme auf „§ 40 LBO“ lässt sich nicht entnehmen, ob das in der geneigten Dachfläche eingefügte Fenster im geöffneten Zustand im Lichten gemessen - ohne Einschränkung durch konstruktive Details wie z. B. eine Schwungachse - mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch ist. Vgl. zu den Anforderungen: Boeddinghaus/Radeisen in Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 40 Rn. 20 und 26; Czepuck in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, § 40 Rn. 6. Schließlich greift auch nicht der Einwand durch, diese fehlenden Angaben rechtfertigten keine Zurückweisung des Antrages, vielmehr hätte die Beklagte diese durch Grüneintragung konkretisieren können. Die im Herrschaftsbereich des Klägers als Bauherrn liegende Ermittlung und Angabe der - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse - konkreten Größen der als 2. Rettungsweg vorgesehenen Fenster i. S. d. § 40 Abs. 4 BauO NRW ist nicht durch eine vom Beklagten vorzunehmende „Grüneintragung“ ersetzbar. Auf das Vorliegen der weiteren vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel des Bauantrages kommt es nicht mehr an. Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.