Beschluss
12 A 951/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A951.13.00
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens stellt sich – namentlich unter besonderer Berücksichtigung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 45 ff. AEUV sowie des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 und 21 AEUV – die Einordnung des in den Räumlichkeiten der N. -Hochschule in S. besuchten ersten Studienjahrs der Klägerin im von der T. -Fachhochschule F. /Niederlande angebotenen Studiengang der Physiotherapie in das Gefüge von förderungsfähiger Ausbildung im Inland (§ 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 – 3 BAföG) und Ausland (§ 5 BAföG) als besonders schwierig dar.