Beschluss
1 A 2151/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.1A2151.11.00
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Leitsätze
Einzelfall eines Antrags auf Zulassung der Berufung, der die Frage zum Gegenstand hat, ob ein Beamter Beihilfeleistungen für eine computergestützte Bilddokumentation von Muttermalen zur Früherkennung von Melanomen beanspruchen kann (hier im Wesentlichen aus Gründen unzureichender Darlegung im Ergebnis abgelehnt).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 35,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Antrags auf Zulassung der Berufung, der die Frage zum Gegenstand hat, ob ein Beamter Beihilfeleistungen für eine computergestützte Bilddokumentation von Muttermalen zur Früherkennung von Melanomen beanspruchen kann (hier im Wesentlichen aus Gründen unzureichender Darlegung im Ergebnis abgelehnt). Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 35,37 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Dabei erfüllt das Zulassungsvorbringen in wesentlichen Teilen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft, dass im Regelfall und so auch hier auch ohne computergestützte Dermatoskopie eine ausreichende Diagnose bei möglichen Hautveränderungen zur Verfügung stehe, welche die rechtzeitige eigentliche Therapie eines etwa vorhandenen bzw. sich entwickelnden malignen Melanoms gewährleisten könne. Zur Begründung dieser Kritik verweist die Zulassungsbegründung auf die schon im erstinstanzlichen Verfahren zitierte Dissertation der Frau M. . Durch diese sei hinreichend dargelegt, dass mit herkömmlichen Methoden gerade keine vergleichbar guten Diagnosemöglichkeiten zur Verfügung stünden. Das Verwaltungsgericht habe sich ohne überzeugende Begründung über die eindeutige wissenschaftliche Aussage dieser Dissertation hinweggesetzt, dass auf bösartige Hautläsionen hinweisende subtile Hautveränderungen allein mit der computergestützten Dermatoskopie erkannt werden könnten. Dieser Vorwurf trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist – insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger – von einem bei diesem bestehenden erhöhten Risiko zur Entwicklung eines malignen Melanoms ausgegangen, weil er zahlreiche, über nahezu den gesamten Körper verteilte (ca. 150) Hautveränderungen aufweist. Der von Frau M. in ihrer Dissertation geäußerten Einschätzung zur medizinischen Notwendigkeit einer computergestützten Dermatoskopie ist es gleichwohl nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Bewertung aber begründet. Es hat nämlich darauf hingewiesen, Frau M. habe nicht hinreichend substantiiert erläutert, dass nicht auch eine vom behandelnden Arzt mit Hilfe der herkömmlichen Auflichtmikroskopie durchgeführte regelmäßige Verlaufskontrolle, bei der in der Patientenakte Form, Begrenzung, Farbe, Erhabenheit eines Muttermals präzise dokumentiert werden, eine verlässliche Diagnose gewährleiste. Mit dieser Begründung, welche auch angesichts des Umstandes, dass bei dem Kläger letztlich nur drei (vgl. die Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie des Universitätsklinikums C. vom 1. Februar 2010, Blatt 11 der Verfahrensakte) klinisch auffällige Muttermale – also nicht etwa sämtliche bei ihm vorhandenen Muttermale – gescannt wurden, (jedenfalls den Regelfall betreffend) nachvollziehbar ist, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Insbesondere erläutert es nicht, dass und weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der in der Dissertation niedergelegten Auffassung unzutreffend oder zumindest fragwürdig sein sollte. Ferner geht es nicht darauf ein, ob gerade hinsichtlich der drei gescannten Muttermale etwaige Besonderheiten (ggf. welche) vorgelegen haben. Hierüber gibt auch die Bescheinigung der behandelnden Klinikärzte vom 1. Februar 2010 keinen unmittelbaren Aufschluss. Ist damit aber vom Kläger nicht aufgezeigt worden, dass alternativ vorhandene Diagnoseverfahren ihren Zweck (grundsätzlich bzw. im konkreten Behandlungsfall) nicht hinreichend erfüllen können, stellt auch der in der Zulassungsbegründung mit angesprochene potentiell tödliche Verlauf der Erkrankung an einem malignen Melanom für sich genommen keinen Umstand dar, welcher bei einer Risikobewertung zwingend den Einsatz eines solchen Diagnoseverfahrens erfordern würde, das die Zuverlässigkeit der Diagnose ggf. noch sicherer machen würde. Denn "notwendig" im Sinne des Beihilferechts ist nicht in jedem Fall das technisch fortschrittlichste oder in sonstiger Hinsicht optimale unter den vorhandenen Behandlungs- bzw. Diagnoseverfahren. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt solches nicht, sie gewährleistet lediglich (insgesamt) eine am Maßstab des medizinisch gebotenen ausgerichtete medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris, Rn. 15. Auch mit diesem Aspekt befasst sich das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Zulassungsvorbringen moniert dies zwar, erläutert jedoch nicht, weshalb sich aus dem behaupteten Versäumnis Bedenken an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sollen. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 die Einholung eines Sachverständigengutachtens erstmals damit begründet, dass die Aussagen in der genannten Dissertation von denen in den amtsärztlichen Stellungnahmen abwichen, kann diese Begründung nicht berücksichtigt werden, weil sie außerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags erfolgt ist. Unabhängig davon geht sie auch an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei, das der in der Dissertation niedergelegten Einschätzung schon deshalb nicht gefolgt ist, weil sich diese nicht hinreichend mit der Frage (hinreichender) Verlässlichkeit der den herkömmlichen Untersuchungsmethoden auseinandergesetzt habe. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der gerügte Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist hier schon nicht hinreichend dargelegt worden. Das fristgerechte Antragsvorbringen zeigt die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung nicht schlüssig auf. Es macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die subtilen Hautänderungen, auf die Frau M. in ihrer Dissertation hinweise, überhaupt und genauso gut durch die herkömmlichen Methoden hätten erkannt werden können. Das Verwaltungsgericht habe insofern aus eigener Beurteilung angenommen, auch die herkömmlichen Methoden würden eine gleich geeignete Kontrolle ermöglichen. Letzteres trifft aber bereits vom Sachverhalt her nicht zu. Denn wie die Ausführungen auf Seite 8 oben des amtl. Urteilsabdrucks ergeben, hat das Verwaltungsgericht durchaus in seine Überlegungen einbezogen, dass eine digitale und computergestützte Dermatoskopie ggf. helfen kann, Melanome rechtzeitig(er) zu entdecken, und auch die Zahl der Entfernungen gutartiger Hautveränderungen verringern kann. Dass das Gericht gleichwohl die herkömmlichen Verfahren im Ergebnis für ausreichend befunden hat, um dem beihilferechtlich gebotenen medizinischen Standard (regelmäßig) zu entsprechen, beruht wesentlich mit auf seiner materiellen Rechtsauffassung und ist insofern einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Gericht die in Rede stehenden medizinischen Fragen auch nicht etwa – ohne entsprechende Sachkunde – unmittelbar selbst bewertet. Es hat vielmehr die hier vorliegenden fachlichen Aussagen und Stellungnahmen (darunter insb. die Dissertation M. sowie verschiedene ärztliche und amtsärztliche Stellungnahmen) sinngemäß auf ihre Überzeugungskraft und namentlich darauf hin überprüft, ob die jeweiligen Ergebnisse substantiiert und nachvollziehbar begründet worden sind. Darin ist weder eine Überschreitung der richterlichen Kompetenz zu sehen noch hat das Zulassungsvorbringen schlüssig aufgezeigt, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausgehend von seiner Rechtsauffassung) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dazu reicht der Umstand, dass es fachliche Beurteilungen mit einem unterschiedlichen Ergebnis gibt, allein nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).