Beschluss
6 B 96/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0711.6B96.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Kriminaloberkommissarin, die sich im Wege der einst-weiligen Anordnung gegen ihre Umsetzung in ein anderes Kriminalkommissariat einer anderen Kriminalinspektion wendet.
Zur fehlenden Darlegung unzumutbarer, ohne die begehrte Maßnahme drohender Nachteile, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Kriminaloberkommissarin, die sich im Wege der einst-weiligen Anordnung gegen ihre Umsetzung in ein anderes Kriminalkommissariat einer anderen Kriminalinspektion wendet. Zur fehlenden Darlegung unzumutbarer, ohne die begehrte Maßnahme drohender Nachteile, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen können. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den mit dem Hauptantrag begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner zu untersagen, die Antragstellerin bis zum Abschluss des Klageverfahrens 2 K 2441/12 zur Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariat 13 umzusetzen, abgelehnt, weil dieser Antrag wegen der bereits durch Verfügung vom 27. August 2012 erfolgten Umsetzung ins Leere gehe. Der auf die vorläufige Rückumsetzung auf ihren früheren Dienstposten in der Kriminalinspektion 2, Kriminalkommissariat 23, Außenstelle I. , gerichtete erste Hilfsantrag sei unbegründet. Die erstrebte Rückumsetzung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten, für die im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich kein Raum sei. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, weil die Antragstellerin schlechthin unzumutbare und nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile – und damit den erforderlichen Anordnungsgrund – nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nachteilige Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin seien durch die Tätigkeit im Kriminalkommissariat 13 der Kriminalinspektion 1 nicht zu befürchten. Der weitere, zweite Hilfsantrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über ihre Umsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, habe aus denselben Gründen wie der erste Hilfsantrag keinen Erfolg. Der hiergegen gerichteten Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren erstmalig als Hauptantrag gestellten Antrags, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Januar 2013 – 2 L 617/12 – dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 2 K 2441/12 zu untersagen, die Antragstellerin im Bereich der Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariat 13 zu beschäftigen, fehlt es bereits an jeglichen auf diesen Antrag bezogenen Ausführungen, so dass– unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen Antragserweiterung – den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht Genüge getan ist. Soweit die Antragstellerin mit diesem Antrag möglicherweise die tatsächliche Durchführung ihrer Umsetzung zur Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariat 13 unterbinden will, begehrt sie damit letztlich ihre vorläufige (Rück‑) Umsetzung auf den bisherigen oder einen anderen Dienstposten, so dass dazu (ergänzend) auf die weiter unten folgenden Ausführungen zur Rückumsetzung verwiesen wird. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Antrag, dem Antragsgegner vorläufig die Umsetzung der Antragstellerin zur Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariat 13 zu untersagen (Hauptantrag im erstinstanzlichen Verfahren; erster Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren), setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht auseinander, so dass es schon mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an einem im Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Vorbringen fehlt. Die beiden weiteren im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge (erster und zweiter Hilfsantrag im erstinstanzlichen Verfahren) greifen ebenfalls nicht, weil auch mit dem Beschwerdevorbringen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wird, dass der Antragstellerin ohne die begehrte Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, nrwe.de. Die Beschwerde setzt sich im Wesentlichen lediglich mit der Rechtmäßigkeit der streitigen Umsetzung (weg von der Kriminalinspektion 2, Kriminalkommissariat 23, Außenstelle I. , hin zur Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariat 13), also mit dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auseinander, so dass ihr Vorbringen an den tragenden Erwägungen des angefochtenen ablehnenden Beschlusses, der sich auf die fehlende Rechtfertigung einer Vorwegnahme der Hauptsache stützt, überwiegend vorbei geht. Aber auch soweit sich das die Rechtmäßigkeit der Umsetzung betreffende Beschwerdevorbringen mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin auseinandersetzt und damit Erwägungen enthält, die grundsätzlich auch für die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache relevant sein können, verhilft dies der der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die dort angesprochenen Gesichtspunkte lassen hier letztlich ebenfalls keine, bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung ohne die begehrte Anordnung eintretenden, unzumutbaren Nachteile erkennen. Der von der Beschwerde vorgetragene Umstand, dass ausweislich der polizeiärztlichen Stellungnahme des Regierungsmedizinaldirektors Dr. med. T. vom polizeiärztlichen Dienst I1. aus dem Jahr 2007 der der Antragstellerin bisher zugewiesene Arbeitsplatz – auch weil dieser entsprechend eingerichtet sei – ihrer Schwerbehinderung Rechnung getragen habe, lässt nicht erkennen, dass damit ein die Schwerbehinderung hinreichend berücksichtigender Einsatz auf einem anderen Dienstposten nicht in zumutbarer Weise möglich wäre. Warum jede Änderung der Verwendung zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes, deutlich höheren Fehlzeiten und „möglicherweise schlimmen Auswirkungen auf die Grunderkrankung“ führen soll, wird nicht nachvollziehbar erläutert und bietet – insbesondere auch, weil diese Einschätzung mittlerweile sechs Jahre zurück liegt – keinen Anhaltspunkt für bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung eintretende unzumutbare Nachteile. Nichts anderes gilt, soweit RMD Dr. med. T. in einem weiteren, ebenfalls von der Antragstellerin zitierten Schreiben vom 26. April 2010 ausgeführt hat, dass der behindertengerecht eingerichtete Büroarbeitsplatz ihre Einschränkungen „in optimaler Weise“ berücksichtige. Die von der Beschwerde gegen die polizeiärztliche Stellungnahme des RMD Dr. med. T. vom 26. Oktober 2012 erhobenen Bedenken geben ebenfalls nichts Greifbares für im Fall der Umsetzung eintretende unzumutbare Nachteile her. Die Antragstellerin rügt, RMD Dr. med. T. gelange zu der falschen Einschätzung, dass bei ihr lediglich funktionelle Störungen weiterhin bestünden und sie daher nunmehr wieder übermäßigen Belastungen ausgesetzt werden könne. Auch wenn RMD Dr. T. zu Unrecht eine solche Feststellung getroffen haben sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass solche „übermäßigen Belastungen“ gerade mit der hier streitigen Umsetzung in die Kriminalinspektion 1, Kriminalkommissariat 13 verbunden wären. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, es sei beabsichtigt gewesen, die Antragstellerin nach ihrer Umsetzung ausschließlich im Bereich Sexualdelikte zu verwenden, hat das Verwaltungsgericht bereits überzeugend darauf hingewiesen, es bestehe kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner seine Zusage einhalte, die Antragstellerin (nachdem sie im Laufe des Eilverfahrens offenbart hatte, vor Jahren selbst Opfer eines sexuellen Missbrauchs gewesen zu sein) im Kriminalkommissariat 13 nicht (mehr) mit der Bearbeitung von Sexualdelikten zu betrauen. Diese Zusage hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nochmals bekräftigt. Im Übrigen trägt auch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, dass sie nach wie vor – wie anfangs vom Antragsgegner tatsächlich beabsichtigt – als „Sachbearbeiterin für Sexualstraftaten“ eingesetzt werden solle. Dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile im Fall ihrer Umsetzung drohen könnten, lässt sich diesem Vorbringen mithin nicht entnehmen. Keine abweichende Einschätzung verlangt der Umstand, dass die Antragstellerin – nach dem Beschwerdevorbringen – neben der Sachbearbeiterin im Bereich Sexualdelikte die einzige Frau im Kriminalkommissariat 13 ist. Es ist nicht ersichtlich, dass damit, wie die Antragstellerin befürchtet – etwa zur Befragung weiblicher Opfer – zwingend eine Befassung der Antragstellerin mit Sexualdelikten verbunden ist, zumal der Antragsgegner auf diesen Einwand hin erneut bekräftigt hat, dass die Antragstellerin im Kriminalkommissariat 13 nicht mit Sexualdelikten betraut werde. Mit dem Beschwerdevorbringen ist schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragstellerin mit ihrer Umsetzung in das Kriminalkommissariat 13 der Kriminalinspektion 1 auch dann unzumutbare Nachteile drohen, wenn sie dort nicht mit der Bearbeitung von Sexualdelikten betraut wird. Dem Einwand, sie komme dort in den Frühbesprechungen, in denen die aktuellen Sachverhalte vorgetragen würden, mit Sexualdelikten in Berührung, ist der Antragsgegner nachvollziehbar mit dem Vorbringen entgegen getreten, dass die Antragstellerin zwar tatsächlich in einem – sehr kleinen – Umfang mit Sexualdelikten in Berührung kommen könne; dies sei aber auch auf anderen Dienstposten bei den obligatorischen Lagebesprechungen und insbesondere auch in dem Kommissariat in I. , das etwa entsprechende Delikte im ersten Aufgriff zu bearbeiten habe, nicht auszuschließen. Im Übrigen gibt auch das von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Einschätzung vorgelegte Attest ihres behandelnden Diplom-Psychologen T1. aus S. vom 24. November 2012 dazu nichts Greifbares her. Die darin geäußerte Einschätzung, er müsse aus seiner fachlichen Sicht einen Einsatz „wohl auch im Bereich des KK 13 insgesamt“ unmittelbar ausschließen, wird nicht weiter erläutert. Insbesondere macht er (auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2012) nicht nachvollziehbar, inwieweit seine Einschätzung die Gegebenheiten des Kriminalkommissariats 13 – bei einem Einsatz der Antragstellerin außerhalb der Sachbearbeitung im Bereich Sexualdelikte – im einzelnen tatsächlich berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 6 E 290/08 –. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).