Beschluss
2 A 2046/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0708.2A2046.12.00
1mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände(§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie führen auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) oder auf eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (dazu 4.). Aus ihnen ergibt sich darüber hinaus kein nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel (dazu 5.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landrätin des Beklagten vom 11. Februar 2011 zu verpflichten, dem Beigeladenen die weitere Nutzung des im S. C. gelegenen Jagdhauses (Gemarkung S1. , Flur 21, Flurstücke 191, 193), als Ferienhaus zu untersagen und dessen Rückführung zu einer der Jagdausübung und dem Jagdschutz in dem Jagdrevier, in dem es gelegen ist, dienenden Zweckbestimmung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Es fehle die Klagebefugnis. Das Jagdausübungsrecht der Kläger beruhe lediglich auf einem Jagdpachtvertrag. Dieser vermittele kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Die Klage sei auch unbegründet. Dem geltend gemachten Einschreiten stehe entgegen, dass dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen die Errichtung eines Jagdhauses mit Nebenanlagen genehmigt worden sei. Die Nutzung des Jagdhauses sei nicht auf das Jagdrevier beschränkt, in dem es stehe. Die Baugenehmigung habe sich nicht erledigt. Die dagegen von der Klägern erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Sie stellen schon die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass ihnen die Klagebefugnis fehlt. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze der baunachbarrechtlichen Klagebefugnis zutreffend dargestellt. Es hat einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Beleg zitiert. Das Verwaltungsgericht hat darauf aufbauend zu Recht entschieden, dass der allein obligatorisch berechtigte Jagdpächter - wie die Kläger - nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Klagebefugt sein können Jagdgenossenschaften im Sinne der §§ 9 BJagdG, 7 LJagdG NRW als eigentumsähnlich Berechtigte. Für Jagdpächter nach § 11 BJagdG als solche gilt dies nicht. Ihnen fehlt - wie anderen Pächtern auch - die erforderliche eigentumsähnliche Stellung im Baunachbarrecht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 B 97.10 -, juris Rn. 5 f., Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, DVBl. 1983, 898 = juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 14. April 1993 - 1 L 33/91 -, BRS 55 Nr. 157 = juris Rn. 7 f. Aus dem von dem Zulassungsantrag angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,2035 = juris, folgt nichts anderes. Dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Besitzrecht des Mieters schützt (siehe dort juris Rn. 19 ff.) und in das zivilrechtliche Mieter-Vermieter-Verhältnis ausstrahlt (siehe dort juris Rn. 28 ff.), hat für die baunachbarrechtliche Klagebefugnis des Jagdpächters nicht die in der Zulassungsbegründung auf S. 9 f. behauptete Aussagekraft. Für die Verneinung dieser Klagebefugnis bleibt nach wie vor ausschlaggebend - und im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG systemgerecht -, dass der Pächter seine Rechte zivilgerichtlich gegen den Verpächter bzw. Grundstückseigentümer verfolgen kann. Öffentlich-rechtlich gesehen vertritt der Eigentümer oder eigentumsähnlich Berechtigte das Grundstück nach außen. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989- 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185 = juris Rn. 4 ff.;OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1775/07 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 14. April 1993 - 1 L 33/91 -, BRS 55 Nr. 157 = juris Rn. 9; Dies räumt der Zulassungsantrag im Ansatz selbst ein. Warum der Jagdpächter gleichwohl aus verfassungsrechtlichen Gründen mit öffentlich-rechtlichen Abwehransprüchen ausgestattet werden sollte, erschließt sich aus ihm nicht. Auch wenn die Jagdausübung im öffentlichen Interesse liegt und als sonstiges Recht im Sinne von§ 823 BGB zu qualifizieren sein mag, das er zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, ist die Rechtsstellung des Jagdpächter baunachbarrechtlich gesehen rein obligatorischer Natur. Er repräsentiert keine eigentumsrechtliche oder eigentumsähnliche Rechtsposition nach außen und kann diese nicht selbständig öffentlich-rechtlich geltend machen. Dass ein Pächter unter bestimmten Voraussetzungen etwa im Hinblick auf planfeststellungsrechtliche Maßnahmen klagebefugt sein kann, liegt an deren enteignungsrechtlichen Vorwirkungen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 1997- 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 = BRS 59 Nr. 238 = juris Rn. 28 ff, das der Zulassungsantrag ins Feld führt. Auf die Situation des Jagdpächters ist dieser Ansatz nicht übertragbar, weil er mit solchen Rechtsfolgen baurechtlich zumindest regelmäßig nicht konfrontiert ist. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998- 4 B 22.98 -, BRS 60 Nr. 174 = juris Rn. 7. Auch der Zulassungsantrag beruft sich lediglich auf eine faktische Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts der Kläger. Warum überdies die von ihm gezogene Parallele zur Angliederung bzw. Abrundung eines Jagdbezirks Auswirkungen auf die Klagebefugnis im vorliegenden Fall haben soll, ist nicht zu ersehen. Die von dem Zulassungsantrag postulierte zivilrechtliche Rechtsschutzlücke vermag eine Klagebefugnis nicht zu eröffnen. Dies gilt schon grundsätzlich, weil sich aus etwaigen zivilrechtlich nachteiligen Vertragsgestaltungen bei der Jagdpacht nicht im Umkehrschluss öffentlich-rechtliche Befugnisse herleiten lassen. Aber auch dessen unbeschadet zeigt der Zulassungsantrag eine Rechtsschutzlücke, die wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verwaltungsprozessual geschlossen werden müsste, nicht auf. Ob § 7 Ziffer 1 des notariellen Jagdpachtvertrags zwischen u. a. den Klägern und der Stadt S1. tatsächlich so einschränkend zu interpretieren ist, wie es im Zulassungsantrag angenommen wird, müsste gegebenenfalls zivilgerichtlich geklärt werden. Gerade im Bereich der Vertragsauslegung und von Treu und Glauben ließe sich auch eine für die Kläger günstigere Position vertreten als die im Zulassungsantrag ausgeführte, die Stadt S1. wolle sich nicht mit etwaigen Ansprüchen ihrer Pächter befassen und übertrage das Recht, diese gegen Dritte geltend zu machen, auf die Pächter. Der Wortlaut des § 7 Ziffer 1 des notariellen Vertrags regelt die in Rede stehende Fallgestaltung jedenfalls nicht unmittelbar. Dass auch die womögliche Inanspruchnahme des Zivilrechtswegs Zeit in Anspruch nehmen würde, ist keine Besonderheit, die zur Annahme einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zwingt. Können die Kläger aus ihrer bloß obligatorisch gegründeten Jagdpacht aus den von dem Verwaltungsgericht und auch vorstehend genannten Gründen keine Klagebefugnis ableiten, kommt es auf die Ausführungen auf S. 13 ff. der Zulassungsbegründung zur faktischen Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts nicht mehr an. Da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht selbständig tragend als unzulässig angesehen hat, ist unerheblich, ob die ab S. 15 unten der Zulassungsbegründung ausgeführte Rüge, die Klage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch begründet, durchschlägt. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die Frage der Klagebefugnis des bloß obligatorisch berechtigten Jagdpächters lässt sich - wie unter 1. geschehen - auf der Basis der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leicht beantworten. Rechtsprechungsneuerungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die eine gegenteilige Sicht gebieten würden, gibt es - wie unter 1. gezeigt - nicht. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage der baunachbarrechtlichen Klagebefugnis des bloß obligatorisch berechtigten Jagdpächters nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist auf der Grundlage der unter 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie dort dargelegt - zu verneinen. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Wie unter 1. und 2. ausgeführt, lässt sich weder der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz noch der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur eigentumsgleichen Ausgestaltung des Jagdausübungsrechts eine greifbare Tendenz zur Ausweitung der baunachbarrechtlichen Klagebefugnis auf den Jagdpächter entnehmen. 4. Die Kläger legen den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennen die Kläger nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht in Widerspruch zu dem Obersatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 - 9 B 97.10 -, juris Rn. 5, gesetzt, dass das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft eigentumsrechtlich geschützt ist und dass die Jagdgenossenschaft sich auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den eigentumsrechtlichen Schutz des Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk berufen kann. Das hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen. Eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035 = juris, liegt gleichfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit dieser Entscheidung befasst und dabei keinen ihr widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es korrekt beurteilt, dass sich das Bundesverfassungsgericht in dem besagten Beschluss zum Eigentumsschutz des Mieters verhalten hat und dass sich daraus im Hinblick auf die baunachbarrechtliche Klagebefugnis des bloß obligatorisch berechtigten Jagdpächters keine erweiternden Schlussfolgerungen ziehen lassen. Auf die vorgetragene Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1982 - 4 C 51.79 -, BRS 39 Nr. 176 = juris, kommt es schließlich nicht an, weil sie eine Frage der Begründetheit betrifft. Die Klage ist jedoch schon- wie unter 1. dargestellt - selbständig tragend unzulässig. Auf der vorgebrachten Divergenz würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht beruhen. 5. Zuletzt liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Abgesehen davon, dass von einer nur kursorischen Prüfung des Verwaltungsgerichts auf Begründetheitsseite wegen der Begründungstiefe der Entscheidungsgründe keine Rede sein kann, hat das Verwaltungsgericht die Klage richtigerweise zuvörderst als unzulässig abgewiesen. Wie ausgeführt, fehlt es an der Klagebefugnis. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).