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Beschluss

16 E 562/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0708.16E562.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die mit der Klage angefochtene Feststellung, dass die rumänische Fahrerlaubnis des Klägers für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist, erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Inlandsungültigkeit der rumänischen Fahrerlaubnis des Klägers ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 FeV. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland u. a. nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Letzteres ist hier der Fall, da das Amtsgericht E. dem Kläger die Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. Mai 1999 entzogen hat. Diese Maßnahme ist noch im Verkehrszentralregister eingetragen und aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgericht nicht bereits zu tilgen (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Die angefochtene Feststellung verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG besteht keine Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Wege des Umtauschs einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat erworben wurde, wenn ‑ wie der Kläger ‑ der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt hat. Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG greift in diesem Fall nicht ein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2011 ‑ 16 A 2184/10 ‑ und vom 13. Oktober 2009 ‑ 16 B 1067/09 ‑, juris, Rdnr. 9 (= NZV 2010, 167); Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2013 ‑ 11 ZB 12.2417 ‑, juris, Rdnr. 4. Dass der Kläger die rumänische Fahrerlaubnis durch den Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittstaats erworben hat, ist unzweifelhaft. Der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, seine vom 10. Juni 1999 datierende iranische Fahrerlaubnis sei am 28. Juni 2007 in eine rumänische Fahrerlaubnis umgeschrieben worden. Die Richtigkeit dieser Angaben wird bestätigt durch die Eintragungen in den Feldern 10 und 12 des rumänischen Führerscheins. Vor diesem Hintergrund kommt es schließlich für die Frage des Bestehens einer unionsrechtlichen Anerkennungspflicht nicht entscheidend darauf an, ob vor dem Umtausch eine Eignungsüberprüfung des Klägers stattgefunden hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 3 C 31.07 ‑, juris, Rdnr. 19 f. (= NJW 2009, 1687), und Beschluss vom 8. September 2001 ‑ 3 B 19.11 ‑, juris, Rdnr. 4 (= ZfSch 2012, 597); OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 ‑ 16 B 57/10 ‑. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).